§ 17 MinBestG Ausgenommene Dividenden

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Abs. 2).Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 1, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 2 oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Z 3:Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23,), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Ziffer eins,, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Ziffer 2, oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Ziffer 3 :
    1. 1.Ziffer einsEine kurzfristige Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn diese
      1. a)Litera ader Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von § 18 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) undder Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) und
      2. b)Litera bzum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr von der Geschäftseinheit in deren wirtschaftlichem Eigentum gehalten wird.
    2. 2.Ziffer 2Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Z 1 lit. a) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Ziffer eins, Litera a,) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
    3. 3.Ziffer 3Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des § 2 Z 30 liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von § 68 in Anspruch genommen wird.Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von Paragraph 68, in Anspruch genommen wird.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 MinBestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 MinBestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 MinBestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 MinBestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 MinBestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinBestG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 MinBestG
§ 18 MinBestG