§ 74 MinBestG Wahlrechte

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 25, 28, 31, § 42 Abs. 9 Z 2 und § 44 Abs. 1 sowie §§ 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.Die in Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraphen 25, 28, 31,, Paragraph 42, Absatz 9, Ziffer 2 und Paragraph 44, Absatz eins, sowie Paragraphen 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (Paragraph 2, Ziffer 8,) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 24, § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 Z 1, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 80 Abs. 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.Die in Paragraph 24,, Paragraph 29, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 80, Absatz 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Abs. 1 und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß §§ 43, 52, 60 und 73 Abs. 4 im Mindeststeuerbericht gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Absatz eins und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß Paragraphen 43, 52, 60, und 73 Absatz 4, im Mindeststeuerbericht gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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