Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 44 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 nach folgender Formel vorzunehmen:Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Absatz 2,) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, nach folgender Formel vorzunehmen:
Zurechnungsschlüssel
Summe aller Zurechnungsschlüssel
×
zuzurechnende Steuern
(2)Absatz 2,Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17,, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 82 MinBestG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 MinBestG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 82 MinBestG