Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (§ 2 Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.
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