Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichter und nach § 73a übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) eingereichter und nach Paragraph 73 a, übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 1 unterrichtet, ist zu prüfen, ob der von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit übermittelte Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen. In diesem Fall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen berichtigten Mindeststeuerbericht von der inländischen obersten Muttergesellschaft oder der inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Die berichtigten Informationen aus dem Mindeststeuerbericht sind den ausländischen zuständigen Behörden nach Maßgabe des § 73a unverzüglich zu übermitteln.Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Absatz eins, unterrichtet, ist zu prüfen, ob der von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit übermittelte Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen. In diesem Fall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen berichtigten Mindeststeuerbericht von der inländischen obersten Muttergesellschaft oder der inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Die berichtigten Informationen aus dem Mindeststeuerbericht sind den ausländischen zuständigen Behörden nach Maßgabe des Paragraph 73 a, unverzüglich zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Wurde von einer oder mehreren in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten gemäß § 70 Abs. 2 mitgeteilt, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der ausländischen obersten Muttergesellschaft oder der ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit im Sinn des § 70 Abs. 1 einzureichen ist, und wurden die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (§ 73a Abs. 2) einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in § 73a genannten Fristen übermittelt, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind.Wurde von einer oder mehreren in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten gemäß Paragraph 70, Absatz 2, mitgeteilt, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der ausländischen obersten Muttergesellschaft oder der ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, einzureichen ist, und wurden die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (Paragraph 73 a, Absatz 2,) einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in Paragraph 73 a, genannten Fristen übermittelt, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind.
(4)Absatz 4,Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 3 darüber unterrichtet, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ist unverzüglich der Grund für die ausgebliebene Übermittlung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu ermitteln und der ausländischen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mitzuteilen. Dies hat gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu erfolgen. Als voraussichtliches Datum des Austauschs ist ein Tag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch festzulegen.Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Absatz 3, darüber unterrichtet, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ist unverzüglich der Grund für die ausgebliebene Übermittlung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu ermitteln und der ausländischen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mitzuteilen. Dies hat gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu erfolgen. Als voraussichtliches Datum des Austauschs ist ein Tag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73b MinBestG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73b MinBestG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73b MinBestG