§ 81 MinBestG (Mindestbesteuerungsgesetz), SES-Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit - JUSLINE Österreich
§ 81 MinBestG SES-Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Die von der gemäß § 76 abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß § 12 zu entrichtende SES ist in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit null anzusetzen.Die von der gemäß Paragraph 76, abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Paragraph 12, zu entrichtende SES ist in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit null anzusetzen.
(2)Absatz 2,Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDie multinationale Unternehmensgruppe verfügt über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten.
2.Ziffer 2Die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte sämtlicher Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die nicht in ihrem Referenzsteuerhoheitsgebiet gelegen sind, übersteigt nicht den Betrag von 50 Millionen Euro.
Für Zwecke der Z 2 ist Referenzsteuerhoheitsgebiet einer multinationalen Unternehmensgruppe das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in dem Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweisen. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.Für Zwecke der Ziffer 2, ist Referenzsteuerhoheitsgebiet einer multinationalen Unternehmensgruppe das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in dem Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweisen. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
(3)Absatz 3,Der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dessen Anwendungsbereich oder in den Anwendungsbereich vergleichbarer ausländischer Regelungen fallen, beginnt der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.Der in Absatz eins, genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dessen Anwendungsbereich oder in den Anwendungsbereich vergleichbarer ausländischer Regelungen fallen, beginnt der in Absatz eins, genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.
(4)Absatz 4,Die in Österreich gelegene berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) hat das Finanzamt für Großbetriebe über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe zu unterrichten.Die in Österreich gelegene berichtspflichtige Geschäftseinheit (Paragraph 2, Ziffer 8,) hat das Finanzamt für Großbetriebe über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe zu unterrichten.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 81 MinBestG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 MinBestG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 81 MinBestG