§ 79 MinBestG Verordnungsermächtigung

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Mindeststeuerbericht,
    2. 2.Ziffer 2die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3,die Mitteilung 1 gemäß Paragraph 69, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,die Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 5,,
    5. 5.Ziffer 5die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß Paragraph 77, Absatz eins,,
    6. 6.Ziffer 6die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 unddie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 77, Absatz 4, und
    7. 7.Ziffer 7die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß Paragraph 81, Absatz 4
    elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 MinBestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 MinBestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 MinBestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 MinBestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 MinBestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 78 MinBestG
§ 79a MinBestG