§ 72 MinBestG Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7,
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß Paragraph 80, Absatz 6, erster Satz darstellt.
  3. (3)Absatz 3,Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, endet nicht vor dem 30. Juni 2026.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 MinBestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 MinBestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 MinBestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 MinBestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 MinBestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinBestG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 71 MinBestG
§ 73 MinBestG