Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7,
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß Paragraph 80, Absatz 6, erster Satz darstellt.
(3)Absatz 3,Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, endet nicht vor dem 30. Juni 2026.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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