§ 72 MinBestG Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7,
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß Paragraph 80, Absatz 6, erster Satz darstellt.
  3. (3)Absatz 3,Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, endet nicht vor dem 30. Juni 2026.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7,
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß Paragraph 80, Absatz 6, erster Satz darstellt.
  3. (3)Absatz 3,Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, endet nicht vor dem 30. Juni 2026.

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