Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 2 Z 27, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 4, § 21 Z 2, § 45 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 und § 81 Abs. 2 Z 2 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht. Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in Paragraph 2, Ziffer 27,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 21, Ziffer 2,, Paragraph 45, Absatz 3 und 6, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 2, zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
(2)Absatz 2,Wird der Ergänzungssteuerbetrag für das betroffene Geschäftsjahr nicht in Euro ermittelt, ist dieser zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des betroffenen Geschäftsjahres umzurechnen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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