Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung: Für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:
„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (§ 55 Abs. 3 Z 1) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins,) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.
0 Kommentare zu § 54 MinBestG