§ 54 MinBestG Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung: Für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:

  1. 1.Ziffer einsDie Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust der Geschäftseinheit entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen der Geschäftseinheit, gekürzt um von anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhaltene Gewinnausschüttungen und den im sonstigen Ergebnis erfassten Umsatzerlösen und Erträgen.
  2. 2.Ziffer 2Die angepassten erfassten Steuern entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden für dieses Geschäftsjahr gezahlten und rückgestellten Ertragsteuern. Nicht darunter fallen Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Erträge oder Aufwendungen im Zusammenhang mit unsicheren Steuerpositionen sowie sonstige periodenfremde Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.
  3. 3.Ziffer 3Die Z 1 und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 25) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) erstellt worden sind.Die Ziffer eins und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 25,) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 26,) erstellt worden sind.

„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (§ 55 Abs. 3 Z 1) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins,) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.2025

Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung: Für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:

  1. 1.Ziffer einsDie Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust der Geschäftseinheit entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen der Geschäftseinheit, gekürzt um von anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhaltene Gewinnausschüttungen und den im sonstigen Ergebnis erfassten Umsatzerlösen und Erträgen.
  2. 2.Ziffer 2Die angepassten erfassten Steuern entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden für dieses Geschäftsjahr gezahlten und rückgestellten Ertragsteuern. Nicht darunter fallen Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Erträge oder Aufwendungen im Zusammenhang mit unsicheren Steuerpositionen sowie sonstige periodenfremde Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.
  3. 3.Ziffer 3Die Z 1 und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 25) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) erstellt worden sind.Die Ziffer eins und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 25,) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 26,) erstellt worden sind.

„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (§ 55 Abs. 3 Z 1) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins,) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.

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