§ 55 MinBestG Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCR-Safe-Harbour)

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 Folgendes:Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür Zwecke des De-minimis-Tests gilt:
      1. a)Litera aDie Mindeststeuer-Umsatzerlöse entsprechen den im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im qualifizierten länderbezogenen Bericht erfasst sind.
      2. b)Litera bDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust), erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
    2. 2.Ziffer 2Für Zwecke des Effektivsteuersatztests gilt:
      1. a)Litera aDer Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen. Zu den erfassten Steuern zählt nicht der aus der Umkehrung von latenten Steueransprüchen in den in § 80a Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Fällen resultierende latente Steueraufwand. Dies gilt nicht, soweit dieser latente Steueraufwand in sinngemäßer Anwendung von § 80a Abs. 4 zu berücksichtigen wäre.Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen. Zu den erfassten Steuern zählt nicht der aus der Umkehrung von latenten Steueransprüchen in den in Paragraph 80 a, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 genannten Fällen resultierende latente Steueraufwand. Dies gilt nicht, soweit dieser latente Steueraufwand in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 80 a, Absatz 4, zu berücksichtigen wäre.
      2. b)Litera bDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
      3. c)Litera cEs sind folgende Referenzsteuersätze maßgeblich:
        • Strichaufzählung15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,
        • Strichaufzählung16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen und
        • Strichaufzählung17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.
    3. 3.Ziffer 3Für Zwecke des Routinegewinntests gilt:
      1. a)Litera aDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
      2. b)Litera bEs sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (§ 4) sind nicht zu berücksichtigen.Es sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (Paragraph 4,) sind nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.Für große inländische Gruppen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.
  3. (3)Absatz 3,Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsEin länderbezogener Bericht ist qualifiziert, wenn dieser auf Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wurde. Als solche qualifizierte Finanzberichterstattung gelten:
      1. a)Litera aDie Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
      2. b)Litera bJahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oderJahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25,) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26,) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
      3. c)Litera cim Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird, der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.
      Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Finanzberichterstattung und ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegen .
    2. 2.Ziffer 2Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23), die keine Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 2, Ziffer 23,), die keine Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
  4. (4)Absatz 4,Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbours ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsStaatenlose Geschäftseinheiten;
    2. 2.Ziffer 2Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind als für Zwecke dieses Bundesgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird;
    4. 4.Ziffer 4Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach § 65 gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach Paragraph 65, gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);
    5. 5.Ziffer 5Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz eins, nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.
  5. (5)Absatz 5,Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Abs. 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Absatz eins, für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.
  6. (6)Absatz 6,Bei der vereinfachten Berechnung gemäß Abs. 1 sind der im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisende Vorsteuergewinn und der in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisende Ertragsteueraufwand um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarten hybriden Gestaltung zu neutralisieren. Als hybride Gestaltung gilt eine Gestaltung, dieBei der vereinfachten Berechnung gemäß Absatz eins, sind der im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisende Vorsteuergewinn und der in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisende Ertragsteueraufwand um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarten hybriden Gestaltung zu neutralisieren. Als hybride Gestaltung gilt eine Gestaltung, die
    1. 1.Ziffer einszu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,
    2. 2.Ziffer 2zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.
    Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung und die Vorgangsweise bei der Neutralisierung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen näher festlegen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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