§ 52 MinBestG Safe-Harbour-Regelungen

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen
  1. (1)Absatz eins,Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):
    1. 1.Ziffer einsFür das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour gemäß § 53 erfüllt.Für das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 53, erfüllt.
    2. 2.Ziffer 2Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach §§ 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach Paragraphen 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:
      1. a)Litera aIm jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test), wobei bei der vereinfachten Berechnung nach § 54 die durchschnittlichen Beträge iSd § 50 (Durchschnittsbetrachtung) und bei der vereinfachten Berechnung nach § 55 die Beträge des laufenden Geschäftsjahres (Jahresbetrachtung) maßgeblich sind;Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test), wobei bei der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 54, die durchschnittlichen Beträge iSd Paragraph 50, (Durchschnittsbetrachtung) und bei der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 55, die Beträge des laufenden Geschäftsjahres (Jahresbetrachtung) maßgeblich sind;
      2. b)Litera bder für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 55, zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);
      3. c)Litera cder für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß § 48 (Routinegewinn-Test).der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß Paragraph 48, (Routinegewinn-Test).
    3. 3.Ziffer 3Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES-Safe-Harbour gemäß § 57 erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 57, erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.
  2. (2)Absatz 2,Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für ein Geschäftsjahr kann für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur eine der Safe-Harbour-Regelungen in den §§ 53, 54, 55 und 57 in Anspruch genommen werden.Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für ein Geschäftsjahr kann für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur eine der Safe-Harbour-Regelungen in den Paragraphen 53, 54, 55 und 57 in Anspruch genommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht in Fällen, in denenAbsatz eins, gilt nicht in Fällen, in denen
    1. 1.Ziffer einsfür eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit eine Abgabepflicht nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes entstehen würde, wenn der nach dem 5. Abschnitt für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete Effektivsteuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt,
    2. 2.Ziffer 2die abgabepflichtige Geschäftseinheit binnen 36 Monaten nach Einreichung des Mindeststeuerberichts durch das Finanzamt für Großbetriebe unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert wird und
    3. 3.Ziffer 3die abgabepflichtige Geschäftseinheit die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweist.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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