§ 49 MinBestG Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Führt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß § 29, §42 Abs. 6, § 45 Abs. 2 und Abs. 6 und § 65 Abs. 5 zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folgendes:Führt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß Paragraph 29,, §42 Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 6 und Paragraph 65, Absatz 5, zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Neuberechnung des Effektivsteuersatz und des Ergänzungssteuerbetrages erfolgt gemäß den §§ 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste.Die Neuberechnung des Effektivsteuersatz und des Ergänzungssteuerbetrages erfolgt gemäß den Paragraphen 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste.
    2. 2.Ziffer 2Jeder sich aus der Neuberechnung ergebende weiterer Ergänzungssteuerbetrag gilt für Zwecke des § 47 Abs. 4 als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird.Jeder sich aus der Neuberechnung ergebende weiterer Ergänzungssteuerbetrag gilt für Zwecke des Paragraph 47, Absatz 4, als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag aus einer Neuberechnung gemäß Abs. 1, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit gemäß § 47 Abs. 6 zuzuordnendem Ergänzungssteuerbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag aus einer Neuberechnung gemäß Absatz eins,, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit gemäß Paragraph 47, Absatz 6, zuzuordnendem Ergänzungssteuerbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,).
  3. (3)Absatz 3,Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 41, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit zuzuordnenden Ergänzungssteuerbetrag (Z 2) geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15). Dabei gilt Folgendes:Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 41,, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit zuzuordnenden Ergänzungssteuerbetrag (Ziffer 2,) geteilt durch den Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,). Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist nur den Geschäftseinheiten zuzuordnen, deren angepasste erfasste Steuern weniger als null und weniger als die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheiten multipliziert mit dem Mindeststeuersatz betragen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zuordnung erfolgt anteilig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:

 

Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste × Mindeststeuersatz

angepasste erfasste Steuern

  1. (4)Absatz 4,Wird einer Geschäftseinheit ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß den vorangegangenen Absätzen und § 47 Abs. 6 zugeordnet, gilt diese Geschäftseinheit für Zwecke des 2. Abschnitts als niedrig besteuerte Geschäftseinheit.Wird einer Geschäftseinheit ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß den vorangegangenen Absätzen und Paragraph 47, Absatz 6, zugeordnet, gilt diese Geschäftseinheit für Zwecke des 2. Abschnitts als niedrig besteuerte Geschäftseinheit.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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