§ 48 MinBestG Substanzfreibetrag

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß § 47 ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß § 66 gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet abzuziehen.Bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 47, ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß Paragraph 66, gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet abzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Geltendmachung des Substanzfreibetrages kann für jedes Geschäftsjahr und für jedes Steuerhoheitsgebiet unterlassen werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Ermittlung des Substanzfreibetrages gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Substanzfreibetrag beträgt für Geschäftsjahre, die ab dem Kalenderjahr 2033 beginnen:
      1. a)Litera a5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 5) für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (Abs. 4), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben und5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Absatz 5,) für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (Absatz 4,), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben und
      2. b)Litera b5 % des Buchwerts (Abs. 7) der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 6).5 % des Buchwerts (Absatz 7,) der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Absatz 6,).
    2. 2.Ziffer 2Für Geschäftsjahre, die in den Kalenderjahren 2023 bis 2032 beginnen, sind abweichend von Z 1 die in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsätze anzusetzen:Für Geschäftsjahre, die in den Kalenderjahren 2023 bis 2032 beginnen, sind abweichend von Ziffer eins, die in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsätze anzusetzen:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr

Prozentsatz für berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte

Prozentsatz für berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte

2023

10,0 %

8,0 %

2024

9,8 %

7,8 %

2025

9,6 %

7,6 %

2026

9,4 %

7,4 %

2027

9,2 %

7,2 %

2028

9,0 %

7,0 %

2029

8,2 %

6,6 %

2030

7,4 %

6,2 %

2031

6,6 %

5,8 %

2032

5,8 %

5,4 %

  1. (4)Absatz 4,Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der Unternehmensgruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Geschäftseinheit gelegen ist, mitwirken.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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