Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung ist, dieDer Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung ist, die
1.Ziffer einsdie Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 2 ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NES-Rechnungslegungsstandard),die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Absatz 2, ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NES-Rechnungslegungsstandard),
2.Ziffer 2die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf den Übergewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet für Zwecke der NES im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften regelt (NES-Konsistenzstandard) und
3.Ziffer 3in einer Weise verwaltet wird, die im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften steht (NES-Verwaltungsstandard).
1.Ziffer einsDer Rechnungslegungsstandard im Sinne des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 oderDer Rechnungslegungsstandard im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, oder Absatz 2, oder
a)Litera aSämtliche im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten, die für Zwecke der NES den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust auf Grundlage eines nationalen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln haben, erstellen entweder einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard oder ihre Finanzinformationen finden Aufnahme in einen nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard erstellten Konzernabschluss.
b)Litera bDie Abschlüsse nach lit. a sind nach dem nationalen Unternehmens- oder SteuerrechtDie Abschlüsse nach Litera a, sind nach dem nationalen Unternehmens- oder Steuerrecht
–Strichaufzählungverpflichtend aufzubewahren oder zu verwenden oder
–Strichaufzählungunterliegen einer externen Abschlussprüfung.
Dabei gilt, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sämtliche Geschäftseinheiten im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet denselben nationalen Rechnungslegungsstandard anzuwenden und sämtliche Einzelabschlüsse nach lit. a auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen haben.Dabei gilt, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sämtliche Geschäftseinheiten im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet denselben nationalen Rechnungslegungsstandard anzuwenden und sämtliche Einzelabschlüsse nach Litera a, auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen haben.
(3)Absatz 3,Als nationaler Rechnungslegungsstandard (Abs. 2 Z 2) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendenderAls nationaler Rechnungslegungsstandard (Absatz 2, Ziffer 2,) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendender
a)Litera aanerkannter Rechnungslegungsstandard oder
b)Litera bzugelassener Rechnungslegungsstandard, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wird.
(4)Absatz 4,Ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt die Voraussetzungen des NES-Konsistenzstandards auch, wenn es
1.Ziffer einskeinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als in den GloBE-Mustervorschriften vorsieht,
2.Ziffer 2keine oder eine eingeschränktere De-Minimis-Ausnahme als in den GloBE-Mustervorschriften vorsieht, oder
3.Ziffer 3einen Steuersatz auf den Übergewinn anwendet, der höher ist als der Mindeststeuersatz.
(5)Absatz 5,Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NES-Beträge im Sinne des § 47 Abs. 4 Z 4 in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von § 52 Abs. 2 die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NES-Safe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NES-Beträge im Sinne des Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 4, in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NES-Safe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.
(6)Absatz 6,Sofern eine anerkannte NES-Regelung nach Abs. 1 folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von § 52 Abs. 2 kein NES-Safe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:Sofern eine anerkannte NES-Regelung nach Absatz eins, folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, kein NES-Safe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:
1.Ziffer einsIm jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (§ 2 Z 12), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (Paragraph 2, Ziffer 12,), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.
2.Ziffer 2Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der § 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der Paragraph 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.
3.Ziffer 3Eine § 81 entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.Eine Paragraph 81, entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.
4.Ziffer 4Die für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten zu entrichtende NES ist nicht von den Mitgliedern der Joint Venture-Gruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet zu entrichten, sondern von im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe der am Joint Venture beteiligten Muttergesellschaft.
5.Ziffer 5Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ist für Verbriefungszweckgesellschaften (§ 2 Z 48) keine NES zu entrichten.Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ist für Verbriefungszweckgesellschaften (Paragraph 2, Ziffer 48,) keine NES zu entrichten.
6.Ziffer 6Es werden für die im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe latente Steueransprüche sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand in den in § 80a Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Fällen bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes des Übergangsjahres und der Folgejahre oder der vereinfacht berechneten Steuern berücksichtigt, weil in diesem Steuerhoheitsgebiet keine mit § 80a und § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a vergleichbaren Regelungen Anwendung finden.Es werden für die im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe latente Steueransprüche sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand in den in Paragraph 80 a, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 genannten Fällen bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes des Übergangsjahres und der Folgejahre oder der vereinfacht berechneten Steuern berücksichtigt, weil in diesem Steuerhoheitsgebiet keine mit Paragraph 80 a und Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, vergleichbaren Regelungen Anwendung finden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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