Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Oberste Muttergesellschaft als transparente Einheit
(1)Absatz eins,Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, ist um den Betrag des Mindeststeuer-Gewinns zu vermindern, der dem jeweiligen Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, wenn,
1.Ziffer einsder Gesellschafter für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres endet, steuerpflichtig ist und
a)Litera amit dem ihm zuzuordnenden Gewinn einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
b)Litera bnach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und anderer Einheiten der volltransparenten Struktur sowie der Steuern des Gesellschafters für den ihm zuzuordnenden Gewinn mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieses Gewinnes mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
2.Ziffer 2der Gesellschafter eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
3.Ziffer 3der Gesellschafter im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist, eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, und dieser
a)Litera aeine staatliche Einheit,
b)Litera beine internationale Organisation,
c)Litera ceine Non-Profit-Organisation oder
d)Litera dein Pensionsfonds
ist.
(2)Absatz 2,Der Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 ist für das Geschäftsjahr um jenen Betrag des Mindeststeuer-Verlusts zu vermindern, der dem Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, soweit der Gesellschafter den Verlust bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes berücksichtigen kann.Der Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit gemäß Absatz eins, ist für das Geschäftsjahr um jenen Betrag des Mindeststeuer-Verlusts zu vermindern, der dem Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, soweit der Gesellschafter den Verlust bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes berücksichtigen kann.
(3)Absatz 3,Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß auch die erfassten Steuern zu vermindern.Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit gemäß Absatz eins, zu vermindern, sind im selben Ausmaß auch die erfassten Steuern zu vermindern.
(4)Absatz 4,Die vorangegangenen Absätze gelten auch für eine Betriebsstätte,
1.Ziffer einsüber die eine transparente Einheit gemäß Abs. 1 ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, oderüber die eine transparente Einheit gemäß Absatz eins, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, oder
2.Ziffer 2über die die Geschäftstätigkeit einer volltransparenten Einheit ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Einheit unmittelbar oder mittelbar über eine volltransparente Struktur gehalten wird.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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