Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Auf Antrag kann in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem (§ 2 Z 43) unterliegt, der Betrag, der gemäß Abs. 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einbezogen werden. Das Wahlrecht gilt für ein Jahr und verlängert sich ohne Widerruf jeweils um ein weiteres Jahr (§ 74). Es gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.Auf Antrag kann in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem (Paragraph 2, Ziffer 43,) unterliegt, der Betrag, der gemäß Absatz 2, als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einbezogen werden. Das Wahlrecht gilt für ein Jahr und verlängert sich ohne Widerruf jeweils um ein weiteres Jahr (Paragraph 74,). Es gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
(2)Absatz 2,Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den gemäß § 47 Abs. 2 berechneten Effektivsteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, höchstens aber dem Betrag an Ausschüttungssteuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Gewinne in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den gemäß Paragraph 47, Absatz 2, berechneten Effektivsteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, höchstens aber dem Betrag an Ausschüttungssteuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Gewinne in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.
(3)Absatz 3,
1.Ziffer einsBei Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Abs. 1 wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Abs. 2 bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugerechnet, in dem es eingerichtet wurde. Dieser Betrag ist um einen Verlustvortrag aus Abs. 4 höchstens bis auf null zu kürzen.Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Absatz eins, wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Absatz 2, bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugerechnet, in dem es eingerichtet wurde. Dieser Betrag ist um einen Verlustvortrag aus Absatz 4, höchstens bis auf null zu kürzen.
2.Ziffer 2Am Ende eines jeden darauffolgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge wie folgt reduziert, wobei eine Reduktion unter null nicht möglich ist:
a)Litera aUm die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden;
b)Litera bdanach um einen Betrag, der dem Mindeststeuer-Verlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht;
c)Litera cdanach um den Betrag, der in vorangegangenen Geschäftsjahren gemäß Abs. 4 auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen wurde.danach um den Betrag, der in vorangegangenen Geschäftsjahren gemäß Absatz 4, auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen wurde.
(4)Absatz 4,Restbeträge der Mindeststeuer-Verluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Abs. 3 Z1 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 lit. b für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen. Dieser Vortrag wird um jenen Betrag vermindert, der in einem folgenden Geschäftsjahr den offenen Saldo am Nachversteuerungskonto nach Abs. 3 lit. c reduziert hat.Restbeträge der Mindeststeuer-Verluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Absatz 3, Z1 letzter Satz und Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen. Dieser Vortrag wird um jenen Betrag vermindert, der in einem folgenden Geschäftsjahr den offenen Saldo am Nachversteuerungskonto nach Absatz 3, Litera c, reduziert hat.
(5)Absatz 5,Ein bis zum letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurde, noch nicht nach Abs. 3 verringerter Saldo des Nachversteuerungskontos für die fiktiven Ausschüttungen, wird als Verminderung der zuvor für dieses Geschäftsjahr ermittelten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses Geschäftsjahr gemäß § 49 Abs. 1 neu zu berechnen.Ein bis zum letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurde, noch nicht nach Absatz 3, verringerter Saldo des Nachversteuerungskontos für die fiktiven Ausschüttungen, wird als Verminderung der zuvor für dieses Geschäftsjahr ermittelten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses Geschäftsjahr gemäß Paragraph 49, Absatz eins, neu zu berechnen.
(6)Absatz 6,Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, vermindern die angepassten erfassten Steuern dieses Geschäftsjahres, soweit sie nach Abs. 3 zu einer Verminderung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen führen.Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, vermindern die angepassten erfassten Steuern dieses Geschäftsjahres, soweit sie nach Absatz 3, zu einer Verminderung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen führen.
(7)Absatz 7,Verlässt eine Geschäftseinheit, für die das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in Anspruch genommen wurde, die Unternehmensgruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine nicht in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder auf eine Person übertragen, die nicht derselben Unternehmensgruppe angehört, gilt Folgendes:Verlässt eine Geschäftseinheit, für die das Wahlrecht gemäß Absatz eins, in Anspruch genommen wurde, die Unternehmensgruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine nicht in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder auf eine Person übertragen, die nicht derselben Unternehmensgruppe angehört, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie angepassten erfassten Steuern sind neu zu berechnen, sofern ein offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren besteht. Dabei werden die offenen Salden in den Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß § 49 Abs. 1 behandelt.Die angepassten erfassten Steuern sind neu zu berechnen, sofern ein offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren besteht. Dabei werden die offenen Salden in den Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß Paragraph 49, Absatz eins, behandelt.
2.Ziffer 2Ergibt sich aus der Ermittlung nach Z 1 ein zusätzlicher Nachversteuerungsbetrag, wird dieser mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um den für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldeten Ergänzungssteuerbetrag zu bestimmen:Ergibt sich aus der Ermittlung nach Ziffer eins, ein zusätzlicher Nachversteuerungsbetrag, wird dieser mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um den für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldeten Ergänzungssteuerbetrag zu bestimmen:
Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheit
Mindeststeuer-Nettogewinne des Steuerhoheitsgebiets
Dabei gilt Folgendes:
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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