§ 73a MinBestG Informationsaustausch

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die inländische zuständige Behörde hat der ausländischen zuständigen Behörde eines umsetzenden Staates oder eines Staates, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, jene Informationen aus einem von einer inländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichten Mindeststeuerbericht zu übermitteln, die für diesen Staat nach dem Verteilungsansatz (Abs. 2) einschlägig sind. Die Übermittlung der einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht hat nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das Geschäftsjahr, auf das sich die Informationen beziehen, zu erfolgen.Die inländische zuständige Behörde hat der ausländischen zuständigen Behörde eines umsetzenden Staates oder eines Staates, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, jene Informationen aus einem von einer inländischen obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) eingereichten Mindeststeuerbericht zu übermitteln, die für diesen Staat nach dem Verteilungsansatz (Absatz 2,) einschlägig sind. Die Übermittlung der einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht hat nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das Geschäftsjahr, auf das sich die Informationen beziehen, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die inländische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nach folgendem Verteilungsansatz:
    1. 1.Ziffer einsden allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts an den umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind;
    2. 2.Ziffer 2den allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts, mit Ausnahme der zusammenfassenden Übersicht (§ 73 Abs. 2 Z 1 lit. c), an die Staaten, die nur eine anerkannte NES umgesetzt haben undden allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts, mit Ausnahme der zusammenfassenden Übersicht (Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,), an die Staaten, die nur eine anerkannte NES umgesetzt haben und
      1. a)Litera ain denen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind,
      2. b)Litera bin denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten NES in dem Staat unterliegen,
      3. c)Litera cin denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der Unternehmensgruppe der anerkannten NES in dem Staat unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3einen oder mehrere steuerhoheitsgebietsspezifische Abschnitte des Mindeststeuerberichts an die Staaten, die aufgrund von anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelungen Besteuerungsrechte in Bezug auf die Steuerhoheitsgebiete haben, auf die sich diese Abschnitte beziehen. Abweichend davon erhält
      1. a)Litera aein SES-Steuerhoheitsgebiet mit einem SES-Prozentsatz von null nur den Teil des Mindeststeuerberichts, der Informationen über die Zurechnung der Mindeststeuer im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält (§ 73 Abs. 2 Z 2 lit. d);ein SES-Steuerhoheitsgebiet mit einem SES-Prozentsatz von null nur den Teil des Mindeststeuerberichts, der Informationen über die Zurechnung der Mindeststeuer im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält (Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,);
      2. b)Litera bder umsetzende Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, alle steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte.
  3. (3)Absatz 3,Erhält die inländische zuständige Behörde den Mindeststeuerbericht erst nach Ablauf der Einreichfrist, hat sie der ausländischen zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen abweichend von Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt zu übermitteln.Erhält die inländische zuständige Behörde den Mindeststeuerbericht erst nach Ablauf der Einreichfrist, hat sie der ausländischen zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen abweichend von Absatz eins, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Das erste Geschäftsjahr, für das die Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt. In Bezug auf dieses Geschäftsjahr hat die inländische zuständige Behörde der ausländischen zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz (Abs. 2) einschlägige Informationen aus dem Mindeststeuerbericht abweichend von Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichfrist für dieses Geschäftsjahr zu übermitteln.Das erste Geschäftsjahr, für das die Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt. In Bezug auf dieses Geschäftsjahr hat die inländische zuständige Behörde der ausländischen zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz (Absatz 2,) einschlägige Informationen aus dem Mindeststeuerbericht abweichend von Absatz eins, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichfrist für dieses Geschäftsjahr zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die erstmalige Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung hat frühestens am 1. Dezember 2026 zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,„Inländische zuständige Behörde“ bezeichnet die in § 3 Abs. 1 EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012, genannte Behörde.„Inländische zuständige Behörde“ bezeichnet die in Paragraph 3, Absatz eins, EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, genannte Behörde.
  7. (7)Absatz 7,„Ausländische zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die als solche von einem anderen Staat für Zwecke des Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht benannt worden ist.
  8. (8)Absatz 8,„Umsetzender Staat“ bezeichnet
    1. 1.Ziffer einseinen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Steuerhoheitsgebiet, das entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des § 8 dieser Vereinbarung erfüllt.ein Steuerhoheitsgebiet, das entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des Paragraph 8, dieser Vereinbarung erfüllt.
  9. (9)Absatz 9,„Staat, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat“ bezeichnet
    1. 1.Ziffer einseinen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Steuerhoheitsgebiet, das nur eine anerkannte NES umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des § 8 dieser Vereinbarung erfüllt.ein Steuerhoheitsgebiet, das nur eine anerkannte NES umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des Paragraph 8, dieser Vereinbarung erfüllt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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