Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Ist eine in Österreich gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES, wenn die oberste Muttergesellschaft nicht verpflichtet ist, in dem betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der in Abs. 1 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der in Absatz eins, genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Absatz eins, zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von Paragraph 76,
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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