§ 11 MinBestG Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der einer Muttergesellschaft gemäß den §§ 7 bis 10 zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen, sofern die in Österreich gelegene Muttergesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete oder im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (nachgeordnete Muttergesellschaft) an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit beteiligt ist.Der einer Muttergesellschaft gemäß den Paragraphen 7 bis 10 zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen, sofern die in Österreich gelegene Muttergesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete oder im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (nachgeordnete Muttergesellschaft) an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit beteiligt ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Kürzungsbetrag entspricht jenem Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, der der in Österreich gelegenen Muttergesellschaft mittelbar über die nachgeordnete Muttergesellschaft zuzurechnen ist und gemäß einer anerkannten PES-Regelung bereits aufgrund des Vorliegens einer nachgeordneten Muttergesellschaft zu entrichten ist.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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