§ 1 MinBestG Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
- (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), unddie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, Amtsblatt Nummer L 328 vom 22.12.2022 Seite 1, berichtigt in Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.01.2023 Seite 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), und
- 2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 06.05.2025 S. 1,die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, Amtsblatt Nummer L 39 vom 06.05.2025 Seite 1,
in österreichisches Recht umgesetzt. - (1a)Absatz eins a,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind.
- (2)Absatz 2,Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des § 6, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der §§ 12 und 13.Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des Paragraph 6,, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13,
§ 2 MinBestG Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins„Einheit“ bezeichnet ein Rechtsgebilde, das einen eigenen Abschluss erstellt oder zu erstellen hat, oder eine juristische Person. Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der öffentlichen Hand, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
- 2.Ziffer 2„Geschäftseinheit“ bezeichnet
- a)Litera aeine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) oder einer großen inländischen Gruppe (Z 5) ist, undeine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Ziffer 4,) oder einer großen inländischen Gruppe (Ziffer 5,) ist, und
- b)Litera beine Betriebsstätte (Z 13) eines Stammhauses (Z 41), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß lit. a ist,eine Betriebsstätte (Ziffer 13,) eines Stammhauses (Ziffer 41,), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Litera a, ist,
sofern es sich nicht um eine ausgenommene Einheit gemäß § 4 handelt.sofern es sich nicht um eine ausgenommene Einheit gemäß Paragraph 4, handelt. - 3.Ziffer 3„Unternehmensgruppe“ bezeichnet
- a)Litera aeine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Z 25) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Z 6) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, odereine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Ziffer 25,) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Ziffer 6,) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder
- b)Litera beine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Unternehmensgruppe gemäß lit. a.eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Unternehmensgruppe gemäß Litera a,
- 4.Ziffer 4„Multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (Z 14) gelegen ist.„Multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Ziffer 3,, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (Ziffer 14,) gelegen ist.
- 5.Ziffer 5„Große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, deren Geschäftseinheiten allesamt in Österreich gelegen sind.„Große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Ziffer 3,, deren Geschäftseinheiten allesamt in Österreich gelegen sind.
- 6.Ziffer 6„Konzernabschluss“ bezeichnet
- a)Litera aden von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Eigenkapitalbeteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;
- b)Litera bfür Unternehmensgruppen im Sinne der Z 3 lit. b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;für Unternehmensgruppen im Sinne der Ziffer 3, Litera b, den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;
- c)Litera cden Abschluss im Sinne der lit. a oder b der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden, undden Abschluss im Sinne der Litera a, oder b der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Ziffer 27,) zu vermeiden, und
- d)Litera dsofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß lit. a, b oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:sofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß Litera a, b, oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
- –Strichaufzählungeinem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
- –Strichaufzählungeinem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden.einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Ziffer 27,) zu vermeiden.
- 7.Ziffer 7„Geschäftsjahr“ bezeichnet den Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr.
- 8.Ziffer 8„Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß §§ 69 bis 75 einzureichen hat.„Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß Paragraphen 69 bis 75 einzureichen hat.
- 9.Ziffer 9„Staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
- a)Litera aDie Einheit ist Teil eines Staates oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen oder steht vollständig im Eigentum der genannten Träger,
- b)Litera bsie übt keine gewerbliche Tätigkeit aus und ihr Hauptzweck besteht in
- –Strichaufzählungder Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder
- –Strichaufzählungder Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets,
- c)Litera csie ist in Bezug auf ihre Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung und
- d)Litera dihre Vermögenswerte fallen bei ihrer Auflösung einem Staat zu und ihre Nettogewinne werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil ihrer Nettogewinne einzelnen Privatpersonen zugutekommt.
- 10.Ziffer 10„Internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder eine vollständig in deren Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
- a)Litera aSie besteht hauptsächlich aus Staaten,
- b)Litera bhat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen und
- c)Litera cgesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen.
- 11.Ziffer 11„Non-Profit-Organisation“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
- a)Litera aSie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar
- –Strichaufzählungausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, erzieherischen oder ähnlichen Zwecken oder
- –Strichaufzählungals Berufsverband, Wirtschaftsverband, Handelskammer, Arbeitnehmerverband, Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, Bürgervereinigung oder Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;
- b)Litera bim Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter lit. a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Litera a, genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;
- c)Litera csie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben;
- d)Litera ddie Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt
- –Strichaufzählungim Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,
- –Strichaufzählungals Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder
- –Strichaufzählungals Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands und
- e)Litera ebei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Non-Profit-Organisation oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, staatliche Einheiten oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;
- f)Litera fsie beinhaltet keine Einheiten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;
- 12.Ziffer 12
- a)Litera a„Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit gilt als steuerlich transparent in einem Steuerhoheitsgebiet, wenn deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit gilt insoweit als
- –Strichaufzählung„volltransparente Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies nur, wenn alle der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit als steuerlich transparent gelten.„volltransparente Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (Litera b,) als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies nur, wenn alle der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit als steuerlich transparent gelten.
- –Strichaufzählung„umgekehrt hybride Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) nicht als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies auch, wenn zumindest eine der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit nicht als steuerlich transparent gilt.„umgekehrt hybride Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (Litera b,) nicht als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies auch, wenn zumindest eine der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit nicht als steuerlich transparent gilt.
Die Beurteilung, inwieweit eine transparente Einheit als volltransparent oder umgekehrt hybrid gilt, hat gesondert für jede Beteiligung zu erfolgen. - b)Litera b„Referenzeinheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, die in der Beteiligungskette am nächsten an der transparenten Einheit beteiligt ist, und die entweder
- –Strichaufzählungselbst keine transparente Einheit ist oder,
- –Strichaufzählungwenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.
- c)Litera cEine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer „volltransparenten Struktur“ gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung mittelbar über eine Kette volltransparenter Einheiten gehalten wird.
- d)Litera dEine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als „transparente Einheit“ und „volltransparente Einheit“ behandelt, sofern
- –Strichaufzählungihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,
- –Strichaufzählungsie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
- –Strichaufzählungdie Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind.
- e)Litera e„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die keine transparente Einheit (lit. a) ist, soweit sie als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter gelegen ist.„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die keine transparente Einheit (Litera a,) ist, soweit sie als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter gelegen ist.
- 13.Ziffer 13„Betriebsstätte“ bezeichnet
- a)Litera aeinen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Art. 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Artikel 7, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;
- b)Litera bbei Fehlen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets auf Nettobasis besteuert, die der Besteuerung der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;
- c)Litera cbei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Art. 7 des OECD-Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oderbei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Artikel 7, des OECD-Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oder
- d)Litera deinen unter lit. a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Z 41) gelegen ist, steuerbefreit sind.einen unter Litera a, bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Ziffer 41,) gelegen ist, steuerbefreit sind.
- 14.Ziffer 14„Oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die entweder
- a)Litera aunmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Z 21) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oderunmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Ziffer 21,) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oder
- b)Litera bdas Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Z 3 lit b ist.das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Ziffer 3, Litera b, ist.
Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft.Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Ziffer 9, Litera b, zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft. - 15.Ziffer 15„Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Steuersatz von 15 %.
- 16.Ziffer 16„Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß § 47 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.„Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß Paragraph 47, für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
- 17.Ziffer 17„Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Z 18) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.„Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Ziffer 18,) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.
- 18.Ziffer 18„Anerkannte PES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und
- a)Litera aden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Z 19) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, undden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Ziffer 19,) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, und
- b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
- 19.Ziffer 19„Niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet
- a)Litera aeine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Z 35) gelegen ist, odereine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Ziffer 35,) gelegen ist, oder
- b)Litera beine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Z 36) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Ziffer 36,) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
- 20.Ziffer 20„Zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
- a)Litera adie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält unddie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält und
- b)Litera bnicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Z 22), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.nicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Ziffer 22,), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Ziffer 30,) gilt.
- 21.Ziffer 21„Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Z 25) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Z 41) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.„Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Ziffer 25,) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Ziffer 41,) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.
- 22.Ziffer 22„Im Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
- a)Litera adie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,
- b)Litera bzu mehr als 20 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe sind, und
- c)Litera cdie nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Ziffer 30,) gilt.
- 23.Ziffer 23„Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.
- 24.Ziffer 24„Muttergesellschaft“ bezeichnet
- a)Litera aeine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit handelt,
- b)Litera beine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder
- c)Litera ceine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.
- 25.Ziffer 25„Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.„Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.
- 26.Ziffer 26„Zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.
- 27.Ziffer 27„Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte;„Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606 aus 2002, übernommenen IFRS) ergeben hätte;
- 28.Ziffer 28„Anerkannte NES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – eine Mindeststeuer umsetzt und dabei
- a)Litera adie Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) regelt unddie Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) regelt und
- b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
Der Übergewinn kann auf der Grundlage eines von befugten Rechnungslegungsorgan genehmigten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen angepasst wurde, anstatt des in Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards bestimmt werden. - 29.Ziffer 29„Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht.
- 30.Ziffer 30„Investmenteinheit“ bezeichnet
- a)Litera aeinen Investmentfonds (Z 31), Immobilieninvestmentvehikel (Z 32) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Z 47),einen Investmentfonds (Ziffer 31,), Immobilieninvestmentvehikel (Ziffer 32,) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Ziffer 47,),
- b)Litera beine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt odereine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter Litera a, genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt oder
- c)Litera ceine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der §§ 18 und 19 erzielt.eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter Litera a, genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der Paragraphen 18 und 19 erzielt.
- 31.Ziffer 31„Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)Litera aSie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;
- b)Litera bsie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;
- c)Litera csie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu streuen;
- d)Litera dsie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;
- e)Litera eAnleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Erträge aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;
- f)Litera fsie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Investmentfonds, einschließlich angemessener Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird und
- g)Litera gsie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.
- 32.Ziffer 32„Immobilieninvestmentvehikel“ bezeichnet eine Einheit im Streubesitz, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge auf einer einzigen Besteuerungsebene erfasst werden, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.
- 33.Ziffer 33„Pensionsfonds“ bezeichnet
- a)Litera aeine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene Leistungen oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn
- –Strichaufzählungdiese Einheit als solche den aufsichtsrechtlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder
- –Strichaufzählungdie genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der Unternehmensgruppe sicherzustellen.
- b)Litera beine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Z 34).eine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Ziffer 34,).
- 34.Ziffer 34„Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Z 33 lit. a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Z 33 lit. a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.„Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Ziffer 33, Litera a, genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Ziffer 33, Litera a, genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.
- 35.Ziffer 35„Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Unternehmensgruppe ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Unternehmensgruppe in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
- 36.Ziffer 36„Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste“ bezeichnen die Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge einer Geschäftseinheit, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3, 7 und 8 angepasst wurden.
- 37.Ziffer 37„Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und
- –Strichaufzählungdem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann, oder
- –Strichaufzählungbei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann.
- 38.Ziffer 38„Anerkannte Anrechnungssteuer“ bezeichnet eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu entrichtende oder bereits entrichtete Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu entrichtenden oder bereits entrichteten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung oder Gutschrift
- a)Litera avon einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, gemäß einer Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern gewährt wird,
- b)Litera beinem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,
- c)Litera ceiner natürlichen Person gewährt wird, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, welches die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
- d)Litera deiner staatlichen Einheit, einer internationalen Organisation, einer gebietsansässigen Non-Profit-Organisation, einem gebietsansässigen Pensionsfonds, einer gebietsansässigen Investmenteinheit, die nicht der Unternehmensgruppe angehört, oder einer gebietsansässigen Lebensversicherungsgesellschaft gewährt wird, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Dabei gilt Folgendes:
- aa)Sub-Litera, a, aEine Non-Profit-Organisation oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie oder er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird.
- bb)Sub-Litera, b, bEine Investmenteinheit gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt.
- cc)Sub-Litera, c, cEine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.
- 39.Ziffer 39„Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet
- a)Litera aeine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder
- b)Litera bim Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.
Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können. - 40.Ziffer 40„Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist.
- 41.Ziffer 41„Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst.
- 42.Ziffer 42„Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.
- 43.Ziffer 43„Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das
- a)Litera aeine Körperschaftsteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilsinhaber tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
- b)Litera beine Körperschaftsteuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und
- c)Litera cam oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war.
- 44.Ziffer 44„Anerkannte SES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und
- a)Litera aden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PES-Regelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, undden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PES-Regelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, und
- b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
- 45.Ziffer 45„Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den §§ 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.„Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den Paragraphen 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.
- 46.Ziffer 46„GloBE-Mustervorschriften“ bezeichnet die im von der OECD veröffentlichten Bericht: „Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy – Global Anti Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS“ enthaltenen Mustervorschriften.
- 47.Ziffer 47„Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Z 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Z 32 fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.„Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Ziffer 31, oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Ziffer 32, fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.
- 48.Ziffer 48„Verbriefungszweckgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung (Z 49) beteiligt ist und die„Verbriefungszweckgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung (Ziffer 49,) beteiligt ist und die
- a)Litera aausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,
- b)Litera bihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und
- c)Litera calle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft auskehrt; davon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die aufgrund der Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um
- –Strichaufzählungeinen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckgesellschaft oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,
- –StrichaufzählungRückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu bilden oder
- –Strichaufzählungdie Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckgesellschaft in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.
Eine Einheit gilt nur dann als Verbriefungszweckgesellschaft, wenn der festgelegte Gewinn (lit. c 1. Teilstrich) für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.Eine Einheit gilt nur dann als Verbriefungszweckgesellschaft, wenn der festgelegte Gewinn (Litera c, 1. Teilstrich) für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist. - 49.Ziffer 49„Verbriefungsvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung, die
- a)Litera aVermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und
- b)Litera bdazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckgesellschaft für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckgesellschaft (oder einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft der Vereinbarung) durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckgesellschaft zu erheben.
§ 3 MinBestG Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins,Der Mindeststeuer unterliegen in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (§ 2 Z 3), wenn die jährlichen Umsatzerlöse gemäß den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro (Umsatzgrenze) betragen. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind auch Umsatzerlöse ausgenommener Einheiten (§ 4) zu berücksichtigen. Bei Zusammenschlüssen und Teilungen von Unternehmensgruppen ist § 58 zu beachten.Der Mindeststeuer unterliegen in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (Paragraph 2, Ziffer 3,), wenn die jährlichen Umsatzerlöse gemäß den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro (Umsatzgrenze) betragen. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind auch Umsatzerlöse ausgenommener Einheiten (Paragraph 4,) zu berücksichtigen. Bei Zusammenschlüssen und Teilungen von Unternehmensgruppen ist Paragraph 58, zu beachten.
- (2)Absatz 2,Sind eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als zwölf Monate, wird der in Abs. 1 genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.Sind eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als zwölf Monate, wird der in Absatz eins, genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.
§ 4 MinBestG Ausgenommene Einheiten
- (1)Absatz eins,Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:
- 1.Ziffer einsstaatliche Einheiten;
- 2.Ziffer 2internationale Organisationen;
- 3.Ziffer 3Non-Profit-Organisationen;
- 4.Ziffer 4Pensionsfonds;
- 5.Ziffer 5Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;
- 6.Ziffer 6Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
- 7.Ziffer 7eine Einheit, die
- a)Litera azu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und diezu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die
- –Strichaufzählungausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder
- –Strichaufzählungausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;
- b)Litera bzu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (§ 17) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) erzielt; oderzu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (Paragraph 17,) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18,) erzielt; oder
- c)Litera czu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Z 7, niedriger als der Schwellenwert gemäß § 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Ziffer 7,, niedriger als der Schwellenwert gemäß Paragraph 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.
- (2)Absatz 2,Eine Einheit gemäß Z 7 kann auf Antrag gemäß § 74 als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.Eine Einheit gemäß Ziffer 7, kann auf Antrag gemäß Paragraph 74, als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.
§ 5 MinBestG Standort einer Geschäftseinheit
- (1)Absatz eins,Der Standort einer Einheit (§ 2 Z 1), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:Der Standort einer Einheit (Paragraph 2, Ziffer eins,), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:
- 1.Ziffer einsDie Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem diese aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt;
- 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen ist eine Einheit in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
- (2)Absatz 2,Der Standort einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12) wird wie folgt bestimmt:Der Standort einer transparenten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12,) wird wie folgt bestimmt:
- 1.Ziffer einsDie transparente Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ist, oder sie verpflichtet ist, eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden;
- 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen gilt eine transparente Einheit als staatenlos.
- (3)Absatz 3,Der Standort einer Betriebsstätte wird wie folgt bestimmt:
- 1.Ziffer einsIm Falle des § 2 Z 13 lit. a ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist;Im Falle des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera a, ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist;
- 2.Ziffer 2im Falle des § 2 Z 13 lit. b ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis besteuert wird;im Falle des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera b, ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis besteuert wird;
- 3.Ziffer 3im Falle des § 2 Z 13 lit. c ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie sich befindet;im Falle des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera c, ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie sich befindet;
- 4.Ziffer 4im Falle des § 2 Z 13 lit. d gilt die Betriebsstätte als staatenlos.im Falle des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera d, gilt die Betriebsstätte als staatenlos.
- (4)Absatz 4,Ist eine Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen, wird ihr Standort wie folgt bestimmt:Ist eine Geschäftseinheit gemäß Absatz eins, in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen, wird ihr Standort wie folgt bestimmt:
- 1.Ziffer einsWenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
- a)Litera aist sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt;
- b)Litera bist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass die zuständigen Behörden die steuerliche Ansässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln und keine Einigung erzielt wird;ist Ziffer 2, anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass die zuständigen Behörden die steuerliche Ansässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln und keine Einigung erzielt wird;
- c)Litera cist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorsieht, wenn die Geschäftseinheit in beiden Steuerhoheitsgebieten steuerlich ansässig ist.ist Ziffer 2, anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorsieht, wenn die Geschäftseinheit in beiden Steuerhoheitsgebieten steuerlich ansässig ist.
- 2.Ziffer 2Wenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
- a)Litera agilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde, wobei die gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung gezahlten Steuern nicht berücksichtigt werden;
- b)Litera bund der erhobene Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der gemäß § 48 berechnete Substanzfreibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist;und der erhobene Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der gemäß Paragraph 48, berechnete Substanzfreibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist;
- c)Litera cund sowohl der erhobene Betrag der erfassten Steuern als auch der Substanzfreibetrag in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
- (5)Absatz 5,Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung von Abs. 4 in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES-Regelung unterliegt, gilt sie als der anerkannten PES-Regelung des anderen Steuerhoheitsgebietes unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen steht deren Anwendung entgegen.Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung von Absatz 4, in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES-Regelung unterliegt, gilt sie als der anerkannten PES-Regelung des anderen Steuerhoheitsgebietes unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen steht deren Anwendung entgegen.
- (6)Absatz 6,Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 als gelegen galt.Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach Anwendung der Absatz eins bis 4 als gelegen galt.
§ 6 MinBestG Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)
NES-Pflicht
- (1)Absatz eins,Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 1) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz eins,) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.
- (2)Absatz 2,Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Absatz eins, zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
- (3)Absatz 3,Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 4) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (§ 5 Abs. 2 Z 2) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (§ 5 Abs. 3 Z 4) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz 4,) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4,) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 7 MinBestG PES-Pflicht bei Vorliegen einer obersten Muttergesellschaft in Österreich
- (1)Absatz eins,Ist eine in Österreich gelegene oberste Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.
- (2)Absatz 2,Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Absatz eins, zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von Paragraph 76,
§ 8 MinBestG PES-Pflicht bei Vorliegen einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft in Österreich
- (1)Absatz eins,Ist eine in Österreich gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES, wenn die oberste Muttergesellschaft nicht verpflichtet ist, in dem betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der in Abs. 1 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der in Absatz eins, genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Absatz eins, zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von Paragraph 76,
§ 9 MinBestG PES-Pflicht bei Vorliegen einer im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft in Österreich
- (1)Absatz eins,Ist eine in Österreich gelegene und im Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalbeteiligungen an der im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar vollständig von einer anderen im Teileigentum derselben Unternehmensgruppe stehenden Muttergesellschaft gehalten werden und diese verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalbeteiligungen an der im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar vollständig von einer anderen im Teileigentum derselben Unternehmensgruppe stehenden Muttergesellschaft gehalten werden und diese verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Absatz eins, zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von Paragraph 76,
§ 10 MinBestG Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag
- (1)Absatz eins,Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §9 Abs. 1 zuzurechnenden Anteil am gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und §9 Absatz eins, zuzurechnenden Anteil am gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.
- (2)Absatz 2,Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus dem Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit multipliziert mit dem Einbeziehungsquotienten der Muttergesellschaft für das betroffene Geschäftsjahr. Der Einbeziehungsquotient der Muttergesellschaft ist zu bestimmen, indem für das betroffene Geschäftsjahr zunächst von den Mindeststeuer-Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit jener Betrag ihrer Mindeststeuer-Gewinne abzuziehen ist, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt. Teilt man den danach verbleibenden Betrag durch die Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im betroffenen Geschäftsjahr, ist das Ergebnis der Einbeziehungsquotient.
- (3)Absatz 3,Der Betrag der Mindeststeuer-Gewinne niedrig besteuerter Geschäftseinheiten, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt, entspricht dem Betrag, der diesen Gesellschaftern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn der Jahresüberschuss der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den Mindeststeuer-Gewinnen entsprochen hätte und
- 1.Ziffer einsdie Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),
- 2.Ziffer 2die Muttergesellschaft eine Kontrollbeteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,
- 3.Ziffer 3alle Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, zuzurechnen wären und
- 4.Ziffer 4alle Beteiligungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, gehalten würden.
§ 11 MinBestG Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES
- (1)Absatz eins,Der einer Muttergesellschaft gemäß den §§ 7 bis 10 zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen, sofern die in Österreich gelegene Muttergesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete oder im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (nachgeordnete Muttergesellschaft) an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit beteiligt ist.Der einer Muttergesellschaft gemäß den Paragraphen 7 bis 10 zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen, sofern die in Österreich gelegene Muttergesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete oder im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (nachgeordnete Muttergesellschaft) an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit beteiligt ist.
- (2)Absatz 2,Der Kürzungsbetrag entspricht jenem Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, der der in Österreich gelegenen Muttergesellschaft mittelbar über die nachgeordnete Muttergesellschaft zuzurechnen ist und gemäß einer anerkannten PES-Regelung bereits aufgrund des Vorliegens einer nachgeordneten Muttergesellschaft zu entrichten ist.
§ 12 MinBestG SES-Pflicht
Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe unterliegt der SES in Höhe des Österreich für das betroffene Geschäftsjahr gemäß § 13 zuzurechnenden Betrags (SES-Betrag). Die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe unterliegt der SES in Höhe des Österreich für das betroffene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 13, zuzurechnenden Betrags (SES-Betrag).
§ 13 MinBestG Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags
- (1)Absatz eins,Der Österreich für eine multinationale Unternehmensgruppe mit in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten zuzurechnende SES-Betrag ist zu ermitteln, indem der gemäß Abs. 2 zu bestimmende Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe mit dem gemäß Abs. 5 zu bestimmenden SES-Prozentsatz für Österreich multipliziert wird.Der Österreich für eine multinationale Unternehmensgruppe mit in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten zuzurechnende SES-Betrag ist zu ermitteln, indem der gemäß Absatz 2, zu bestimmende Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe mit dem gemäß Absatz 5, zu bestimmenden SES-Prozentsatz für Österreich multipliziert wird.
- (2)Absatz 2,Der Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe ist die Summe der SES-Beträge sämtlicher niedrig besteuerter Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe. Der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus der Anpassung des gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrages der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4.Der Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe ist die Summe der SES-Beträge sämtlicher niedrig besteuerter Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe. Der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus der Anpassung des gemäß Paragraph 47, berechneten Ergänzungssteuerbetrages der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gemäß den Bestimmungen der Absatz 3, und 4.
- (3)Absatz 3,Der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist mit null anzusetzen, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr alle Eigenkapitalbeteiligungen der obersten Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betroffene Geschäftsjahr auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden haben.
- (4)Absatz 4,Findet Abs. 3 keine Anwendung, entspricht der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit dem gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, vermindert um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, sofern dieser Anteil nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten ist.Findet Absatz 3, keine Anwendung, entspricht der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit dem gemäß Paragraph 47, berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, vermindert um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, sofern dieser Anteil nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten ist.
- (5)Absatz 5,Der SES-Prozentsatz für Österreich ist für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach der folgenden Formel zu ermitteln:


Dabei gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsEin SES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SES-Regelung in Geltung steht.
- 2.Ziffer 2Die Zahl der Beschäftigten in Österreich ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
- 3.Ziffer 3Die Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SES-Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.
- 4.Ziffer 4Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
- 5.Ziffer 5Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SES-Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.
- (6)Absatz 6,Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.Für Betriebsstätten gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Paragraph 35, Absatz 2, angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
- 2.Ziffer 2Materielle Vermögenswerte, die gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.Materielle Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Paragraph 35, Absatz 2, angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
- 3.Ziffer 3Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, sind für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht zu berücksichtigen.
- (7)Absatz 7,Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmenteinheit sind von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmenteinheit sind von den Elementen der in Absatz 5, festgelegten Formel auszunehmen.
- (8)Absatz 8,Sind die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit keiner Betriebsstätte zuzurechnen, sind sie den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die transparente Einheit gegründet wurde, gelegen sind. Gibt es keine Geschäftseinheiten, denen die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der transparenten Einheit nach den Bestimmungen dieses Abs. zugerechnet werden kann, sind sie von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.Sind die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit keiner Betriebsstätte zuzurechnen, sind sie den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die transparente Einheit gegründet wurde, gelegen sind. Gibt es keine Geschäftseinheiten, denen die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der transparenten Einheit nach den Bestimmungen dieses Abs. zugerechnet werden kann, sind sie von den Elementen der in Absatz 5, festgelegten Formel auszunehmen.
- (9)Absatz 9,Entsteht den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten durch den diesem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnenden SES-Betrag kein zusätzlicher zahlungswirksamer Steueraufwand für das betroffene Geschäftsjahr, ist in den nachfolgenden Geschäftsjahren der SES-Prozentsatz des Steuerhoheitsgebietes solange mit null anzusetzen, bis den Geschäftseinheiten aufgrund des für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SES-Betrags ein zahlungswirksamer Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt die Höhe des diesem Steuerhoheitsgebiet für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SES-Betrag erreicht.
- (10)Absatz 10,Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, dessen SES-Prozentsatz für ein Geschäftsjahr gemäß Abs. 9 mit null anzusetzen ist, sind bei der Ermittlung des SES-Prozentsatzes für Österreich für das betroffene Geschäftsjahr von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, dessen SES-Prozentsatz für ein Geschäftsjahr gemäß Absatz 9, mit null anzusetzen ist, sind bei der Ermittlung des SES-Prozentsatzes für Österreich für das betroffene Geschäftsjahr von den Elementen der in Absatz 5, festgelegten Formel auszunehmen.
- (11)Absatz 11,Die Abs. 9 und 10 kommen nicht für Geschäftsjahre zur Anwendung, in denen die Anwendung dieser Bestimmungen dazu führen würde, dass der SES-Prozentsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SES-Regelung in Geltung steht, mit null angesetzt würde.Die Absatz 9 und 10 kommen nicht für Geschäftsjahre zur Anwendung, in denen die Anwendung dieser Bestimmungen dazu führen würde, dass der SES-Prozentsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SES-Regelung in Geltung steht, mit null angesetzt würde.
§ 14 MinBestG Mindeststeuer-Gewinnermittlung
Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust
- (1)Absatz eins,Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit entspricht deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr
- 1.Ziffer einsunter Anwendung des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards,
- 2.Ziffer 2vor der Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen und
- 3.Ziffer 3nach den Anpassungen gemäß § 15.nach den Anpassungen gemäß Paragraph 15,
Nicht berücksichtigt werden dürfen Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren. Abweichend davon dürfen jedoch bei einem Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 diese Auswirkungen berücksichtigt werden, wenn es der Unternehmensgruppe ansonsten nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust zu bestimmen; diesfalls sind auch die latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit diesem Beteiligungserwerb bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts und der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen. - (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 1 kann der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit unter Anwendung des bei der Erstellung des Abschlusses der Geschäftseinheit angewendeten Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, wennAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins, kann der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit unter Anwendung des bei der Erstellung des Abschlusses der Geschäftseinheit angewendeten Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, wenn
- 1.Ziffer einses unverhältnismäßig ist, den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestimmen,es unverhältnismäßig ist, den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bestimmen,
- 2.Ziffer 2es sich um einen anerkannten oder einen zugelassenen Rechnungslegungsstandard handelt,
- 3.Ziffer 3die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und
- 4.Ziffer 4die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards ergebenden permanenten Differenzen von insgesamt mehr als 1 000 000 Euro derart angepasst werden, dass diese mit dem Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 1 Z 1 im Einklang stehen.die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards ergebenden permanenten Differenzen von insgesamt mehr als 1 000 000 Euro derart angepasst werden, dass diese mit dem Rechnungslegungsstandard gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Einklang stehen.
- (3)Absatz 3,Wurde ein konsolidierter Abschluss einer obersten Muttergesellschaft nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) erstellt, ist dieser Abschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Abs. 5 anzupassen (Konzernabschluss nach § 2 Z 6 lit. c).Wurde ein konsolidierter Abschluss einer obersten Muttergesellschaft nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25,) erstellt, ist dieser Abschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Absatz 5, anzupassen (Konzernabschluss nach Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c,).
- (4)Absatz 4,Stellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach § 2 Z 6 lit. a bis c auf, gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach § 2 Z 6 lit. d der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:Stellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, bis c auf, gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Paragraph 2, Ziffer 6, Litera d, der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
- 1.Ziffer einsGemäß einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
- 2.Ziffer 2einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, sofern dieser Konzernabschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Abs. 5 angepasst wird.einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, sofern dieser Konzernabschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Absatz 5, angepasst wird.
- (5)Absatz 5,Führt bei Verwendung eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, ist die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren derart anzupassen, dass sie der nach den IFRS erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.Führt bei Verwendung eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 26,) die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, ist die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren derart anzupassen, dass sie der nach den IFRS erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.
- (6)Absatz 6,Für Zwecke der NES ist der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust für sämtliche in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 zu ermitteln.Für Zwecke der NES ist der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust für sämtliche in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten nach Maßgabe von Absatz eins und 2 zu ermitteln.
§ 15 MinBestG Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)
Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:
- 1.Ziffer einsErhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß § 16,Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß Paragraph 16,,
- 2.Ziffer 2vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß § 17,vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß Paragraph 17,,
- 3.Ziffer 3erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 18,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 18,,
- 4.Ziffer 4erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß § 19,erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß Paragraph 19,,
- 5.Ziffer 5erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß § 60,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 60,,
- 6.Ziffer 6erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß § 20 Abs. 1 sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß § 20 Abs. 2,erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
- 7.Ziffer 7erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 21,erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß Paragraph 21,,
- 8.Ziffer 8erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß § 22,erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Paragraph 22,,
- 9.Ziffer 9erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß § 23,erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß Paragraph 23,,
- 10.Ziffer 10vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß § 24,vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 24,,
- 11.Ziffer 11erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß § 25,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß Paragraph 25,,
- 12.Ziffer 12erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß § 26,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß Paragraph 26,,
- 13.Ziffer 13erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß § 27,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß Paragraph 27,,
- 14.Ziffer 14erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß Paragraph 28,,
- 15.Ziffer 15erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß § 29,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß Paragraph 29,,
- 16.Ziffer 16erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 30,erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß Paragraph 30,,
- 17.Ziffer 17erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß § 31,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß Paragraph 31,,
- 18.Ziffer 18erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß § 32,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß Paragraph 32,,
- 19.Ziffer 19erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß § 33,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß Paragraph 33,,
- 20.Ziffer 20erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß § 34,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß Paragraph 34,,
- 21.Ziffer 21erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß § 35 underhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß Paragraph 35, und
- 22.Ziffer 22erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß § 36.erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß Paragraph 36,
§ 16 MinBestG Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2).Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Absatz 2,).
- (2)Absatz 2,Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:
- 1.Ziffer einsAufwandswirksame erfasste Steuern (§ 37) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.Aufwandswirksame erfasste Steuern (Paragraph 37,) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.
- 2.Ziffer 2Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Z 1 erfasst sind.Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Ziffer eins, erfasst sind.
- 3.Ziffer 3Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer
- a)Litera aanerkannten NES-Regelung (§ 2 Z 28),anerkannten NES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 28,),
- b)Litera banerkannten PES-Regelung (§ 2 Z 18) oderanerkannten PES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 18,) oder
- c)Litera canerkannten SES-Regelung (§ 2 Z 44)anerkannten SES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 44,)
zu entrichten sind. - 4.Ziffer 4Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 2 Z 37).Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (Paragraph 2, Ziffer 37,).
§ 17 MinBestG Ausgenommene Dividenden
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Abs. 2).Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Absatz 2,).
- (2)Absatz 2,Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 1, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 2 oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Z 3:Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23,), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Ziffer eins,, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Ziffer 2, oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Ziffer 3 :
- 1.Ziffer einsEine kurzfristige Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn diese
- a)Litera ader Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von § 18 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) undder Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) und
- b)Litera bzum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr von der Geschäftseinheit in deren wirtschaftlichem Eigentum gehalten wird.
- 2.Ziffer 2Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Z 1 lit. a) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Ziffer eins, Litera a,) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
- 3.Ziffer 3Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des § 2 Z 30 liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von § 68 in Anspruch genommen wird.Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von Paragraph 68, in Anspruch genommen wird.
§ 18 MinBestG Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Abs. 2); dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Absatz 2,); dies gilt nicht in Fällen des Absatz 4,
- (2)Absatz 2,Als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen gelten im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit enthaltene Gewinne oder Verluste
- 1.Ziffer einsaufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 lit. a),aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,),
- 2.Ziffer 2in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, oder
- 3.Ziffer 3aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 lit. a).aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,).
- (3)Absatz 3,Auf Antrag gelten als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen auch Fremdwährungsgewinne oder -verluste einer Geschäftseinheit, wenn diese
- 1.Ziffer einsdie Absicherung von Währungsrisiken aus Eigenkapitalbeteiligungen betreffen,
- 2.Ziffer 2im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis verbucht werden und
- 3.Ziffer 3ein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses herangezogen wurde, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb eingestuft wird.
Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Abs. 3 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Absatz 3, bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre. - (4)Absatz 4,Auf Antrag werden steuerwirksame Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die von Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gehalten werden, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheiten einbezogen. Dabei gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Dieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
- 2.Ziffer 2Als steuerwirksam gelten auch Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nur latente Steuern zu erfassen sind.
- 3.Ziffer 3Wird das Wahlrecht widerrufen, erstreckt sich dessen Wirkung dennoch in den folgenden Jahren auf jene Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen während der Geltungsdauer des Wahlrechtes steuerwirksame Verluste einbezogen wurden.
§ 19 MinBestG Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um Gewinne und zu vermindern um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (Abs. 2), sofern nicht das Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28 zur Anwendung kommt.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um Gewinne und zu vermindern um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (Absatz 2,), sofern nicht das Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß Paragraph 28, zur Anwendung kommt.
- (2)Absatz 2,Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode sind die Nettogewinne oder -verluste für das Geschäftsjahr, einschließlich damit im Zusammenhang stehender erfasster Steuern des Geschäftsjahrs, aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis, die in Bezug auf sämtliche Sachanlagen
- 1.Ziffer einsden Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst,
- 2.Ziffer 2die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (Abs. 3) verbucht unddie Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (Absatz 3,) verbucht und
- 3.Ziffer 3die im sonstigen Ergebnis (Abs. 3) verbuchten Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst.die im sonstigen Ergebnis (Absatz 3,) verbuchten Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst.
- (3)Absatz 3,Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß dem für die Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten zugelassenen Rechnungslegungsstandard nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden dürfen oder müssen.
§ 20 MinBestG Asymmetrische Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu erhöhen und um asymmetrische Wechselkursverluste zu vermindern, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen sind, und die
- 1.Ziffer einsin die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke dieser Geschäftseinheit zurückzuführen sind, oder
- 2.Ziffer 2auf Wechselkursschwankungen zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Einkünfte dieser Geschäftseinheit einbezogen wird.
- (2)Absatz 2,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu vermindern und um asymmetrische Wechselkursverluste zu erhöhen, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen sind, und die
- 1.Ziffer einsin die Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke dieser Geschäftseinheit zurückzuführen sind, oder
- 2.Ziffer 2in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind.
- (3)Absatz 3,Für Zwecke dieser Bestimmung gilt:
- 1.Ziffer einsDie funktionale Währung für Steuerzwecke ist jene funktionale Währung, die zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte und der erfassten Steuern der Geschäftseinheit in deren Belegenheitsstaat verwendet wird.
- 2.Ziffer 2Die funktionale Währung für Zwecke der Rechnungslegung ist jene funktionale Währung, die zur Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages der Geschäftseinheit verwendet wird.
- 3.Ziffer 3Eine Drittwährung ist eine Währung, die weder für Steuerzwecke noch für Zwecke der Rechnungslegung als funktionale Währung der Geschäftseinheit verwendet wird.
§ 21 MinBestG Nicht abzugsfähige Aufwendungen
Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:
- 1.Ziffer einsAufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;
- 2.Ziffer 2Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.
§ 22 MinBestG Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um Anpassungsbeträge aufgrund von Fehlern aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze (Abs. 2) zu erhöhen oder zu vermindern.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um Anpassungsbeträge aufgrund von Fehlern aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze (Absatz 2,) zu erhöhen oder zu vermindern.
- (2)Absatz 2,Als Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gilt eine Änderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die zurückzuführen ist auf:
- 1.Ziffer einsdie Berichtigung eines Fehlers bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die Höhe der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres ausgewirkt hat, oder
- 2.Ziffer 2eine Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methode, die sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust berücksichtigten Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hat.
- (3)Absatz 3,Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit die Berichtigung eines Fehlers zu einer unter § 45 Abs. 2 fallenden Verminderung der geschuldeten erfassten Steuern führt.Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht, soweit die Berichtigung eines Fehlers zu einer unter Paragraph 45, Absatz 2, fallenden Verminderung der geschuldeten erfassten Steuern führt.
§ 23 MinBestG Korrekturposten Pensionsaufwand
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, übersteigt.
- (2)Absatz 2,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 unterschreitet.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Z1 den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unterschreitet.
- (3)Absatz 3,Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:
- 1.Ziffer einsdem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und
- 2.Ziffer 2den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.
Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (§ 2 Z 33) ausgelagert sind.Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (Paragraph 2, Ziffer 33,) ausgelagert sind.
§ 24 MinBestG Wahlrecht zur Ausnahme von Sanierungsgewinnen
- (1)Absatz eins,Auf Antrag ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit um den Kürzungsbetrag (Abs. 3) für darin enthaltene Sanierungsgewinne (Abs. 2) zu vermindern.Auf Antrag ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit um den Kürzungsbetrag (Absatz 3,) für darin enthaltene Sanierungsgewinne (Absatz 2,) zu vermindern.
- (2)Absatz 2,Sanierungsgewinne sind Gewinne aus einem Schuldenerlass, wenn
- 1.Ziffer einszum Erlasszeitpunkt über das Vermögen der Geschäftseinheit ein an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfendes Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das der Kontrolle eines Gerichts oder eines anderen unabhängigen Justizorgans unterliegt oder für das ein vom Schuldner unabhängiger Insolvenzverwalter bestellt wurde;
- 2.Ziffer 2die Geschäftseinheit unter alleiniger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber nicht mit der Geschäftseinheit verbundenen Gläubigern im Sinne des Art. 5 Abs. 8 des OECD-Musterabkommens (Drittgläubiger) ohne den Erlass dieser Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten zahlungsunfähig wird und hierzu eine begründete Prognose eines unabhängigen Experten vorliegt; oderdie Geschäftseinheit unter alleiniger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber nicht mit der Geschäftseinheit verbundenen Gläubigern im Sinne des Artikel 5, Absatz 8, des OECD-Musterabkommens (Drittgläubiger) ohne den Erlass dieser Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten zahlungsunfähig wird und hierzu eine begründete Prognose eines unabhängigen Experten vorliegt; oder
- 3.Ziffer 3kein Fall der Z 1 oder 2 vorliegt und die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen (Überschuldungsbetrag).kein Fall der Ziffer eins, oder 2 vorliegt und die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen (Überschuldungsbetrag).
- (3)Absatz 3,Der Kürzungsbetrag bei Sanierungsgewinnen (Abs. 2) entspricht im Fall desDer Kürzungsbetrag bei Sanierungsgewinnen (Absatz 2,) entspricht im Fall des
- 1.Ziffer einsAbs. 2 Z 1 den gesamten Sanierungsgewinnen;Absatz 2, Ziffer eins, den gesamten Sanierungsgewinnen;
- 2.Ziffer 2Abs. 2 Z 2 den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern sowie Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit verbundenen Gläubigern im Sinne des Art. 5 Abs. 8 des OECD-Musterabkommens, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden kann;Absatz 2, Ziffer 2, den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern sowie Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit verbundenen Gläubigern im Sinne des Artikel 5, Absatz 8, des OECD-Musterabkommens, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden kann;
- 3.Ziffer 3Abs. 2 Z 3 den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern, höchstens jedoch dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:Absatz 2, Ziffer 3, den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern, höchstens jedoch dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
- a)Litera aÜberschuldungsbetrag oder
- b)Litera bGesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden nationalen Steuerattribute.
§ 25 MinBestG Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen
- (1)Absatz eins,Auf Antrag können die von einer Geschäftseinheit im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts durch jene Aufwendungen ersetzt werden, die bei der Ermittlung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Belegenheitsstaat für aktienbasierte Vergütungen abzugsfähig sind (Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen).
- (2)Absatz 2,Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in einem Geschäftsjahr in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, gilt Folgendes:Wird das Wahlrecht gemäß Absatz eins, in einem Geschäftsjahr in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsEs ist jener Betrag zu ermitteln, der für die Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wurde.
- 2.Ziffer 2Dem unter Z 1 ermittelten Betrag ist jener Betrag gegenüberzustellen, der in den vorangegangenen Geschäftsjahren bei Ausübung des Wahlrechtes bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste abgezogen hätte werden dürfen.Dem unter Ziffer eins, ermittelten Betrag ist jener Betrag gegenüberzustellen, der in den vorangegangenen Geschäftsjahren bei Ausübung des Wahlrechtes bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste abgezogen hätte werden dürfen.
- 3.Ziffer 3Übersteigt der nach Z 1 ermittelte Betrag jenen nach Z 2, ist der Differenzbetrag bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste im Geschäftsjahr des Antrags hinzuzurechnen.Übersteigt der nach Ziffer eins, ermittelte Betrag jenen nach Ziffer 2,, ist der Differenzbetrag bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste im Geschäftsjahr des Antrags hinzuzurechnen.
- (3)Absatz 3,Wurde das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in Bezug auf eine aktienbasierte Vergütung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr ausgeübt und verfällt die Aktienoption, sind die in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogenen Aufwendungen in jenem Geschäftsjahr bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste wieder hinzuzurechnen, in welchem die Aktienoption abgelaufen ist.Wurde das Wahlrecht gemäß Absatz eins, in Bezug auf eine aktienbasierte Vergütung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr ausgeübt und verfällt die Aktienoption, sind die in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogenen Aufwendungen in jenem Geschäftsjahr bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste wieder hinzuzurechnen, in welchem die Aktienoption abgelaufen ist.
- (4)Absatz 4,Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Das Wahlrecht gemäß Absatz eins, ist einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
- (5)Absatz 5,Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen und übersteigen die in der Vergangenheit infolge der Ausübung des Wahlrechts abgezogenen Aufwendungen jene, die bereits im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, ist dieser Differenzbetrag im Geschäftsjahr des Widerrufs bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste hinzuzurechnen.Wird das Wahlrecht gemäß Absatz eins, widerrufen und übersteigen die in der Vergangenheit infolge der Ausübung des Wahlrechts abgezogenen Aufwendungen jene, die bereits im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, ist dieser Differenzbetrag im Geschäftsjahr des Widerrufs bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste hinzuzurechnen.
§ 26 MinBestG Fremdvergleichsgrundsatz
- (1)Absatz eins,Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) entsprechen, sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) entsprechen. Eine Anpassung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn diese zu einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung führen würde.Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz (Absatz 3,) entsprechen, sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz (Absatz 3,) entsprechen. Eine Anpassung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn diese zu einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung führen würde.
- (2)Absatz 2,Steht ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) und wurde dieser Verlust im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigt, ist bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts eine Anpassung an den Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) vorzunehmen.Steht ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz (Absatz 3,) und wurde dieser Verlust im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigt, ist bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts eine Anpassung an den Fremdvergleichsgrundsatz (Absatz 3,) vorzunehmen.
- (3)Absatz 3,Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten entsprechen dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen abgeschlossen werden.
§ 27 MinBestG Anpassungsbeträge für Steuergutschriften
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 39 sowie um marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Abs. 4) zu erhöhen, soweit diese Steuergutschriften bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Erträge erfasst wurden. Werden diese Steuergutschriften im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögenswertes für Zwecke der Rechnungslegung als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, kann für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts verteilt werden.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 39, sowie um marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Absatz 4,) zu erhöhen, soweit diese Steuergutschriften bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Erträge erfasst wurden. Werden diese Steuergutschriften im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögenswertes für Zwecke der Rechnungslegung als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, kann für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts verteilt werden.
- (2)Absatz 2,Überträgt der originär Anspruchsberechtigte eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Abs. 4) innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a, ist bei diesem für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Veräußerungspreis anstelle des Nennwerts als Ertrag anzusetzen; erfolgt die Übertragung nach Ablauf dieser Frist, ist im Geschäftsjahr der Übertragung ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Steuergutschrift und dem Veräußerungspreis anzusetzen. Verfällt die Steuergutschrift ganz oder teilweise ungenutzt, ist ein Verlust in Höhe des Nennwertes der Steuergutschrift im Verfallszeitpunkt zu erfassen.Überträgt der originär Anspruchsberechtigte eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Absatz 4,) innerhalb der Frist gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, ist bei diesem für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Veräußerungspreis anstelle des Nennwerts als Ertrag anzusetzen; erfolgt die Übertragung nach Ablauf dieser Frist, ist im Geschäftsjahr der Übertragung ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Steuergutschrift und dem Veräußerungspreis anzusetzen. Verfällt die Steuergutschrift ganz oder teilweise ungenutzt, ist ein Verlust in Höhe des Nennwertes der Steuergutschrift im Verfallszeitpunkt zu erfassen.
- (3)Absatz 3,Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Abs. 4) ist beim Erwerber für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts in Höhe der Differenz zwischen ihrem Nennwert und dem Kaufpreis als Ertrag anzusetzen, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird. Wird die Steuergutschrift weiterübertragen, ist als Veräußerungsgewinn oder -verlust im Geschäftsjahr der Übertragung der Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und des Ertrags aus der Nutzung der Steuergutschrift zu erfassen.Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Absatz 4,) ist beim Erwerber für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts in Höhe der Differenz zwischen ihrem Nennwert und dem Kaufpreis als Ertrag anzusetzen, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird. Wird die Steuergutschrift weiterübertragen, ist als Veräußerungsgewinn oder -verlust im Geschäftsjahr der Übertragung der Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und des Ertrags aus der Nutzung der Steuergutschrift zu erfassen.
- (4)Absatz 4,Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- 1.Ziffer einsDie Steuergutschrift gilt als übertragbar:
- a)Litera aBeim originär Anspruchsberechtigten, wenn er diese in dem Geschäftsjahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, oder innerhalb von 15 Monaten nach diesem Geschäftsjahr an unverbundene Personen übertragen kann.
- b)Litera bBeim Erwerber, wenn er diese in dem Geschäftsjahr des Erwerbs an unverbundene Personen weiterübertragen kann.
2.Ziffer 2 Die Steuergutschrift gilt als marktfähig:
- a)Litera aBeim originär Anspruchsberechtigten, wenn er diese
- –Strichaufzählunginnerhalb der Frist gemäß Z 1 lit. a an eine unverbundene Person mindestens zum Marktbasispreis überträgt oderinnerhalb der Frist gemäß Ziffer eins, Litera a, an eine unverbundene Person mindestens zum Marktbasispreis überträgt oder
- –Strichaufzählungnicht überträgt oder an eine verbundene Person im Sinne des Art. 5 Abs. 8 OECD-Musterabkommen überträgt und vergleichbare Steuergutschriften innerhalb der Frist gemäß Z 1 lit. a zwischen unverbundenen Personen mindestens zum Marktbasispreis gehandelt werden.nicht überträgt oder an eine verbundene Person im Sinne des Artikel 5, Absatz 8, OECD-Musterabkommen überträgt und vergleichbare Steuergutschriften innerhalb der Frist gemäß Ziffer eins, Litera a, zwischen unverbundenen Personen mindestens zum Marktbasispreis gehandelt werden.
- b)Litera bBeim Erwerber, wenn er diese von einer unverbundenen Person mindestens zum Marktbasispreis erwirbt.
Der Marktbasispreis ist 80 % des Kapitalwerts der Steuergutschrift, wobei- 1.Ziffer einsder jährliche Zahlungsstrom nach den rechtlichen Vorgaben des die Steuergutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebietes maximal dem in jedem Geschäftsjahr nutzbaren Betrag der Steuergutschrift entspricht und
- 2.Ziffer 2der Abzinsungssatz dem Zinssatz eines Schuldinstruments des die Steuergutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebietes mit einer Laufzeit von maximal fünf Geschäftsjahren beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Steuergutschrift eingeräumt oder übertragen wurde, entspricht; wird die Steuergutschrift ratierlich über einen Zeitraum von weniger als fünf Geschäftsjahren gewährt, ist dieser Zeitraum bei der Bestimmung der Laufzeit des Schuldinstruments maßgeblich.
- (5)Absatz 5,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 40, um nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften und um andere Steuergutschriften zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages als Erträge erfasst wurden.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 40,, um nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften und um andere Steuergutschriften zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages als Erträge erfasst wurden.
§ 28 MinBestG Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips
- (1)Absatz eins,Auf Antrag kann für Vermögenswerte und Schulden anstelle einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung das Realisationsprinzip bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit angewendet werden (Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips).
- (2)Absatz 2,Im Falle der Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 1 gilt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit Folgendes:Im Falle der Ausübung des Wahlrechts gemäß Absatz eins, gilt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit Folgendes:
- 1.Ziffer einsVermögenwerte und Schulden sind mit dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, anzusetzen; wurde ein Vermögenswert zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft oder ist eine Schuld zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend (maßgeblicher Buchwert).
- 2.Ziffer 2Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist zu erhöhen um Aufwendungen und zu vermindern um Erträge aus der Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung der Vermögenswerte und Schulden.
- (3)Absatz 3,Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist für alle Vermögenswerte und Schulden von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre. Das Wahlrecht kann jedoch einheitlich auf materielle Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder einheitlich auf Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) beschränkt werden.Das Wahlrecht gemäß Absatz eins, ist für alle Vermögenswerte und Schulden von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre. Das Wahlrecht kann jedoch einheitlich auf materielle Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder einheitlich auf Investmenteinheiten (Paragraph 2, Ziffer 30,) beschränkt werden.
- (4)Absatz 4,Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um den Differenzbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld und dem maßgeblichen Buchwert gemäß Abs. 2 zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt,Wird das Wahlrecht gemäß Absatz eins, widerrufen, ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um den Differenzbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld und dem maßgeblichen Buchwert gemäß Absatz 2, zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt,
- 1.Ziffer einszu erhöhen, wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts den maßgeblichen Buchwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet, oder
- 2.Ziffer 2zu vermindern, wenn der maßgebliche Buchwert des Vermögenswerts den beizulegenden Zeitwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet.
§ 29 MinBestG Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen
Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste können Gewinne oder Verluste von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenem unbeweglichem Vermögen in einem Geschäftsjahr und den vier vorangegangenen Geschäftsjahren des Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Z 1 bis 6 angepasst werden (Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen): Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste können Gewinne oder Verluste von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenem unbeweglichem Vermögen in einem Geschäftsjahr und den vier vorangegangenen Geschäftsjahren des Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Ziffer eins, bis 6 angepasst werden (Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen):
- 1.Ziffer einsDas Verteilungswahlrecht ist auf Antrag bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr unter Berücksichtigung von § 74 für sämtliche in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten auszuüben. Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe sind vom Verteilungswahlrecht ausgenommen.Das Verteilungswahlrecht ist auf Antrag bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr unter Berücksichtigung von Paragraph 74, für sämtliche in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten auszuüben. Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe sind vom Verteilungswahlrecht ausgenommen.
- 2.Ziffer 2Die Ausübung des Verteilungswahlrechtes setzt das Vorliegen eines länderbezogenen Nettogewinnes aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes voraus. Ein länderbezogener Nettogewinn liegt vor, wenn die in einem Geschäftsjahr erzielten Gewinne die in diesem Geschäftsjahr erzielten Verluste aller in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen übersteigen; andernfalls liegt in diesem Geschäftsjahr ein länderbezogener Nettoverlust vor.
- 3.Ziffer 3Ein länderbezogener Nettogewinn im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist mit länderbezogenen Nettoverlusten der vorangegangenen vier Geschäftsjahre, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr des fünfjährigen Verteilungszeitraumes, in dem ein länderbezogener Nettoverlust entstanden ist, bis zur Höhe des länderbezogenen Nettoverlusts zu verrechnen.
- 4.Ziffer 4Verbleibt auch nach Verrechnung mit Nettoverlusten innerhalb des fünfjährigen Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Z 3 ein länderbezogener Nettogewinn (positiver Restbetrag), gilt Folgendes:Verbleibt auch nach Verrechnung mit Nettoverlusten innerhalb des fünfjährigen Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Ziffer 3, ein länderbezogener Nettogewinn (positiver Restbetrag), gilt Folgendes:
- a)Litera aDer positive Restbetrag ist allen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, bei denen im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes die jeweils erzielten Gewinne die Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen übersteigen (individueller Nettogewinn). Die Zuordnung auf diese Geschäftseinheiten erfolgt im Verhältnis des individuellen Nettogewinns zum länderbezogenen Nettogewinn im Jahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes.
- b)Litera bDer nach lit. a zuzuordnende Betrag ist gleichmäßig auf den fünfjährigen Verteilungszeitraum zu verteilen.Der nach Litera a, zuzuordnende Betrag ist gleichmäßig auf den fünfjährigen Verteilungszeitraum zu verteilen.
- 5.Ziffer 5Erfasste Steuern im Hinblick auf Nettogewinne oder Nettoverluste im Jahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes sind von der Berechnung der angepassten erfassten Steuern auszunehmen.
- 6.Ziffer 6Bei Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist der Effektivsteuersatz der vorangegangenen vier Geschäftsjahre gemäß § 49 neu zu berechnen.Bei Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist der Effektivsteuersatz der vorangegangenen vier Geschäftsjahre gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen.
§ 30 MinBestG Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) zu erhöhen:Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 2,) zu erhöhen:
- 1.Ziffer einsDie Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich ohne Anfall dieser Aufwendungen um ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde;
- 2.Ziffer 2es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Abs. 3 führen wird; undes kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 2,) über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Absatz 3, führen wird; und
- 3.Ziffer 3die Gegenpartei (Abs. 3) ist in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich auch ohne die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 3) um kein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde.die Gegenpartei (Absatz 3,) ist in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich auch ohne die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Absatz 3,) um kein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde.
- (2)Absatz 2,Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung liegt vor, wenn Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe einander im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung Kredite bereitstellen oder anderweitig eine Investition tätigen.
- (3)Absatz 3,Gegenpartei ist jene Geschäftseinheit, die im Rahmen einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung den Kredit bereitstellt oder anderweitig eine Investition tätigt.
§ 31 MinBestG Wahlrecht zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen
- (1)Absatz eins,Auf Antrag können Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind und in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Anwendung der Konsolidierungsmethode der obersten Muttergesellschaft von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der einzelnen Geschäftseinheiten ausgenommen werden. Das Wahlrecht gilt nicht für Investmenteinheiten, im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten sowie als Joint-Venture behandelte Geschäftseinheiten.
- (2)Absatz 2,Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist bezogen auf alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, die in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Das Wahlrecht gemäß Absatz eins, ist bezogen auf alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, die in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
- (3)Absatz 3,Bei Inanspruchnahme oder Widerruf des Wahlrechts gemäß Abs. 1 ist durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu verhindern, dass Posten im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust nicht oder mehrfach berücksichtigt werden.Bei Inanspruchnahme oder Widerruf des Wahlrechts gemäß Absatz eins, ist durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu verhindern, dass Posten im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust nicht oder mehrfach berücksichtigt werden.
§ 32 MinBestG Behandlung bestimmter Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten
- (1)Absatz eins,Erträge einer Versicherungseinheit, die sie aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts auszunehmen.
- (2)Absatz 2,Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.
- (3)Absatz 3,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Versicherungseinheit ist um Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen zu erhöhen, soweit die Zuführungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ausgenommenen Dividenden (§ 17) oder ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) stehen.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Versicherungseinheit ist um Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen zu erhöhen, soweit die Zuführungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ausgenommenen Dividenden (Paragraph 17,) oder ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18,) stehen.
§ 33 MinBestG Behandlung von zusätzlichem Kernkapital
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr begebenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Aufwand erfasst wurden.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr begebenem zusätzlichen Kernkapitals (Absatz 3,) zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Aufwand erfasst wurden.
- (2)Absatz 2,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr gehaltenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu erhöhen, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Ertrag erfasst wurden.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr gehaltenem zusätzlichen Kernkapitals (Absatz 3,) zu erhöhen, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Ertrag erfasst wurden.
- (3)Absatz 3,Zusätzliches Kernkapital bezeichnet ein von einer Geschäftseinheit gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen begebenes Instrument, das im Fall des Eintretens eines vorab festgelegten auslösenden Ereignisses in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden kann und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustdeckung im Fall einer Finanzkrise unterstützen sollen.
§ 34 MinBestG Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr
- (1)Absatz eins,Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sind vom Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit auszunehmen. Dies gilt nur, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder wirtschaftliche Geschäftsleitung aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 2,) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 3,) sind vom Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit auszunehmen. Dies gilt nur, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder wirtschaftliche Geschäftsleitung aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.
- (2)Absatz 2,Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr sind solche, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:
- 1.Ziffer einsBeförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt;
- 2.Ziffer 2Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen;
- 3.Ziffer 3Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis;
- 4.Ziffer 4Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis;
- 5.Ziffer 5Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und
- 6.Ziffer 6Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde.
- (3)Absatz 3,Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr sind solche, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern diese Tätigkeiten hauptsächlich im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:
- 1.Ziffer einsVermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, für einen Charterzeitraum von nicht mehr als drei Jahren;
- 2.Ziffer 2Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt;
- 3.Ziffer 3Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern;
- 4.Ziffer 4Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und
- 5.Ziffer 5Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden.
- (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 sind Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sämtlicher in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht auszunehmen, soweit diese 50 % der Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) dieser Geschäftseinheiten übersteigen.Abweichend von Absatz eins, sind Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 3,) sämtlicher in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht auszunehmen, soweit diese 50 % der Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 2,) dieser Geschäftseinheiten übersteigen.
- (5)Absatz 5,Für die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Ermittlung der gemäß Abs. 1 auszunehmenden Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) gilt Folgendes:Für die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Ermittlung der gemäß Absatz eins, auszunehmenden Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 2,) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 3,) gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsAufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 stehen, sind diesen Tätigkeiten direkt zuzuordnen.Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, oder 3 stehen, sind diesen Tätigkeiten direkt zuzuordnen.
- 2.Ziffer 2Aufwendungen, die in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 stehen, sind im Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.Aufwendungen, die in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, oder 3 stehen, sind im Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.
§ 35 MinBestG Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
- (1)Absatz eins,Bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. a, b oder c ist deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der in einem eigenen Abschluss der Betriebsstätte ausgewiesene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Wird kein eigener Abschluss für die Betriebsstätte erstellt, entsprechen ihr Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag jenem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit dem für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre.Bei einer Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, Litera a, b, oder c ist deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der in einem eigenen Abschluss der Betriebsstätte ausgewiesene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Wird kein eigener Abschluss für die Betriebsstätte erstellt, entsprechen ihr Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag jenem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit dem für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre.
- (2)Absatz 2,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag gemäß Abs. 1 ist derart anzupassen, dassDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag gemäß Absatz eins, ist derart anzupassen, dass
- 1.Ziffer einsbei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. a oder b nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Belegenheitsstaates unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen sind;bei einer Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, Litera a, oder b nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Belegenheitsstaates unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen sind;
- 2.Ziffer 2bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. c nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß Art. 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet würden.bei einer Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, Litera c, nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß Artikel 7, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet würden.
- (3)Absatz 3,Bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. d erfolgt die Ermittlung ihres Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages auf der Grundlage der Erträge, die in dem Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerbefreit sind und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen sind. Aufwendungen sind dabei im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich abzugsfähig und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind.Bei einer Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, Litera d, erfolgt die Ermittlung ihres Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages auf der Grundlage der Erträge, die in dem Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerbefreit sind und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen sind. Aufwendungen sind dabei im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich abzugsfähig und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind.
- (4)Absatz 4,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte wird bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt.
- (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 wird ein Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses insoweit berücksichtigt, alsAbweichend von Absatz 4, wird ein Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses insoweit berücksichtigt, als
- 1.Ziffer einsder Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge dieses Stammhauses in dessen Steuerhoheitsgebiet als Aufwand behandelt wird und
- 2.Ziffer 2nicht mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet wird, die sowohl im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses als auch im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.
- (6)Absatz 6,Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in späteren Geschäftsjahren werden bis zur Höhe des Mindeststeuer-Verlusts, der zuvor gemäß Abs. 5 beim Stammhaus berücksichtigt wurde, als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt.Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in späteren Geschäftsjahren werden bis zur Höhe des Mindeststeuer-Verlusts, der zuvor gemäß Absatz 5, beim Stammhaus berücksichtigt wurde, als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt.
§ 36 MinBestG Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit
- (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera a,) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera c,) mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit,
- 1.Ziffer einsdie selbst oberste Muttergesellschaft ist oder
- 2.Ziffer 2soweit diese unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Z 1 gehalten wird.soweit diese unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera c,) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Ziffer eins, gehalten wird.
- (2)Absatz 2,Übt eine transparente Einheit ihre Tätigkeiten über eine Betriebsstätte (§ 2 Z 13) aus, ist der nach Anwendung von Abs. 1 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag insoweit gemäß § 35 dieser Betriebsstätte zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.Übt eine transparente Einheit ihre Tätigkeiten über eine Betriebsstätte (Paragraph 2, Ziffer 13,) aus, ist der nach Anwendung von Absatz eins, verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag insoweit gemäß Paragraph 35, dieser Betriebsstätte zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.
- (3)Absatz 3,Handelt es sich bei der transparenten Einheit um eine volltransparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, ist der nach Anwendung der Abs. 1 und 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern, die Referenzeinheiten (§ 2 Z 12 lit. b) sind, entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung an ihr zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.Handelt es sich bei der transparenten Einheit um eine volltransparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, ist der nach Anwendung der Absatz eins und 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern, die Referenzeinheiten (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera b,) sind, entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung an ihr zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.
- (4)Absatz 4,Handelt es sich bei der transparenten Einheit um
- 1.Ziffer einseine volltransparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, oder
- 2.Ziffer 2eine umgekehrt hybride Einheit,
wird der nach Anwendung von Abs. 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit selbst zugerechnet.wird der nach Anwendung von Absatz 2, verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit selbst zugerechnet. - (5)Absatz 5,Die Abs. 2 bis 4 sind in Bezug auf jede Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit gesondert anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind in Bezug auf jede Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit gesondert anzuwenden.
§ 37 MinBestG Berechnung der angepassten erfassten Steuern
Erfasste Steuern
- (1)Absatz eins,Erfasste Steuern sind:
- 1.Ziffer einsSteuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23,) hält, ausgewiesen sind,
- 2.Ziffer 2Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (Paragraph 2, Ziffer 43,) erhoben werden,
- 3.Ziffer 3Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
- 4.Ziffer 4Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
- (2)Absatz 2,Zu den erfassten Steuern zählen nicht:
- 1.Ziffer einsSteuern, die aufgrund einer
- a)Litera aanerkannten PES,
- b)Litera banerkannten SES oder
- c)Litera canerkannten NES
erhoben werden, - 2.Ziffer 2nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) undnicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (Paragraph 2, Ziffer 37,) und
- 3.Ziffer 3Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet.Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, entrichtet.
§ 38 MinBestG Angepasste erfasste Steuern
- (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß § 37 handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß Paragraph 37, handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:
- 1.Ziffer einsErhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß § 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß § 40 zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß Paragraph 40, zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
- 2.Ziffer 2erhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 underhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, und
- 3.Ziffer 3erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (§ 37) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (Paragraph 37,) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.
- (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 1 darf kein Betrag erfasster Steuern (§ 37) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Abs. 1 fallen würde.Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Absatz eins, darf kein Betrag erfasster Steuern (Paragraph 37,) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Absatz eins, fallen würde.
§ 39 MinBestG Hinzurechnungen
Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen: Die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37,) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:
- 1.Ziffer einserfasste Steuern, die im Abschluss als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt wurden,
- 2.Ziffer 2latente Steueransprüche aufgrund der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts, die gemäß § 43 Abs. 2 verwendet wurden,latente Steueransprüche aufgrund der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts, die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, verwendet wurden,
- 3.Ziffer 3erfasste Steuern, die im Zusammenhang mit einer unsicheren Steuerposition in dem Geschäftsjahr entrichtet wurden, soweit die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr die erfassten Steuern gemäß § 40 Z 4 vermindert haben,erfasste Steuern, die im Zusammenhang mit einer unsicheren Steuerposition in dem Geschäftsjahr entrichtet wurden, soweit die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr die erfassten Steuern gemäß Paragraph 40, Ziffer 4, vermindert haben,
- 4.Ziffer 4anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4), die den laufenden Steueraufwand vermindert haben, undanerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 39,) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Paragraph 27, Absatz 4,), die den laufenden Steueraufwand vermindert haben, und
- 5.Ziffer 5aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe zugerechnete steuerliche Vorteile, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.
§ 40 MinBestG Kürzungen
Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen: Die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37,) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:
- 1.Ziffer einsLaufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
- 2.Ziffer 2nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 40), nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch fürnicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 40,), nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für
- a)Litera adas Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,
- b)Litera bdie Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und
- c)Litera cden Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.
- 3.Ziffer 3erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4);erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 39,) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Paragraph 27, Absatz 4,);
- 4.Ziffer 4laufender Steueraufwand für eine unsichere Steuerposition und
- 5.Ziffer 5laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres entrichtet wird.
§ 41 MinBestG Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn
- (1)Absatz eins,Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern (Abs. 3), wird der Differenzbetrag zwischen den angepassten erfassten Steuern und den voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das betreffende Geschäftsjahr erfasst. Eine Erfassung als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag unterbleibt jedoch bei Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 4.Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern (Absatz 3,), wird der Differenzbetrag zwischen den angepassten erfassten Steuern und den voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das betreffende Geschäftsjahr erfasst. Eine Erfassung als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag unterbleibt jedoch bei Ausübung des Wahlrechts gemäß Absatz 4,
- (2)Absatz 2,Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 1 wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet nach Maßgabe von § 49 Abs. 3 zugeordnet.Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag gemäß Absatz eins, wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet nach Maßgabe von Paragraph 49, Absatz 3, zugeordnet.
- (3)Absatz 3,Der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet (§ 46) multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).Der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 46,) multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,).
- (4)Absatz 4,Auf Antrag wird der Differenzbetrag gemäß Abs. 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Dabei gilt Folgendes:Auf Antrag wird der Differenzbetrag gemäß Absatz eins, in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Dabei gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie angepassten erfassten Steuern sind in diesem Geschäftsjahr um den vorgetragenen Differenzbetrag zu erhöhen.
- 2.Ziffer 2Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, sind die angepassten erfassten Steuern des Folgejahres um den vorgetragenen Differenzbetrag, höchstens bis auf null, zu kürzen.
- 3.Ziffer 3Ein die angepassten erfassten Steuern übersteigender vorgetragener Differenzbetrag, ist insoweit in folgende Geschäftsjahre vorzutragen.
- (5)Absatz 5,Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, ist jedoch der Betrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet negativ, ist der negative Betrag der angepassten erfassten Steuern zwingend in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, ist jedoch der Betrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet negativ, ist der negative Betrag der angepassten erfassten Steuern zwingend in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
- (6)Absatz 6,Die Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit der Differenzbetrag (Abs. 4) oder negative Betrag (Abs. 5) aufgrund eines steuerlichen Verlustrücktrages nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 entsteht.Die Absatz 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit der Differenzbetrag (Absatz 4,) oder negative Betrag (Absatz 5,) aufgrund eines steuerlichen Verlustrücktrages nach Maßgabe des Paragraph 45, Absatz 2, entsteht.
§ 42 MinBestG Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern
- (1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern vorbehaltlich der Neuberechnung und Anpassung gemäß Abs. 1a um Beträge gemäß Abs. 2 bereinigt, um Beträge gemäß Abs. 3 erhöht und um Beträge gemäß Abs. 4 vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern vorbehaltlich der Neuberechnung und Anpassung gemäß Absatz eins a, um Beträge gemäß Absatz 2, bereinigt, um Beträge gemäß Absatz 3, erhöht und um Beträge gemäß Absatz 4, vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.
- (1a)Absatz eins a,Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des für die Mindeststeuer-Gewinnermittlung maßgeblichen Buchwerts für einen Vermögenswert oder eine Schuld berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags gemäß § 14 zugrundeliegenden Buchwert ab, sind die nach den einschlägigen Bilanzierungsmethoden des maßgeblichen Rechnungslegungsstandards (§ 14) erfassten latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen (Neuberechnung). Die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern sind dementsprechend anzupassen (Anpassung).Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des für die Mindeststeuer-Gewinnermittlung maßgeblichen Buchwerts für einen Vermögenswert oder eine Schuld berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags gemäß Paragraph 14, zugrundeliegenden Buchwert ab, sind die nach den einschlägigen Bilanzierungsmethoden des maßgeblichen Rechnungslegungsstandards (Paragraph 14,) erfassten latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen (Neuberechnung). Die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern sind dementsprechend anzupassen (Anpassung).
- (2)Absatz 2,Die angepassten latenten Steuern umfassen nicht die Beträge folgender ausgenommener Posten:
- 1.Ziffer einsLatente Steuern betreffend Posten, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
- 2.Ziffer 2latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9);latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Absatz 8,) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Absatz 9,);
- 3.Ziffer 3Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung im Abschluss in Bezug auf einen latenten Steueranspruch;
- 4.Ziffer 4neu bewertete latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden lokalen Steuersatzes;
- 5.Ziffer 5latente Steuern in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit liegt vor:
- a)Litera aSofern nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
- –Strichaufzählungaus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und
- –Strichaufzählungungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,
- b)Litera bsoweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat, und
- c)Litera csoweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen und Anpassungen, höchstens der niedrigere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:- –StrichaufzählungBetrag, der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
- –Strichaufzählungverrechneter Verlust multipliziert dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung, der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten; und - 6.Ziffer 6latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82).latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Paragraph 82,).
- (3)Absatz 3,Die abgegrenzten latenten Steuern sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:
- 1.Ziffer einsWährend des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9) undWährend des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Absatz 8,) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Absatz 9,) und
- 2.Ziffer 2eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Abs. 6), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Absatz 6,), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.
- (4)Absatz 4,Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.
- (5)Absatz 5,Ein latenter Steueranspruch, der für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht wurde, kann in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern die Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust zurückzuführen ist (Neuberechnungswahlrecht). Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund der Inanspruchnahme des Neuberechnungswahlrechts, wird der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern entsprechend verringert.
- (6)Absatz 6,Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres bereits aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß § 49 neu zu berechnen.Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres bereits aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen.
- (7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien nicht nachzuversteuern (Nachversteuerungsausnahme):Abweichend von Absatz 6, sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien nicht nachzuversteuern (Nachversteuerungsausnahme):
- 1.Ziffer einsAbschreibungen auf materielle Vermögenswerte sowie auf Nutzungsrechte hierauf und Abschreibungen auf Forderungen des Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte;
- 2.Ziffer 2Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist;
- 3.Ziffer 3Forschungs- und Entwicklungskosten;
- 4.Ziffer 4Stilllegungs- und Sanierungskosten;
- 5.Ziffer 5Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 28 anzuwenden ist;Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach Paragraph 28, anzuwenden ist;
- 6.Ziffer 6Wechselkursnettogewinne;
- 7.Ziffer 7Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten;
- 8.Ziffer 8Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden und
- 9.Ziffer 9zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Z 1 bis 8 angeführten Posten ergeben.zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Ziffer eins, bis 8 angeführten Posten ergeben.
- (8)Absatz 8,„Nicht zulässige Abgrenzung“ bezeichnet jede Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf
- 1.Ziffer einseine unsichere Steuerposition oder
- 2.Ziffer 2Ausschüttungen einer Geschäftseinheit.
- (9)Absatz 9,Auf Antrag bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht beanspruchte Abgrenzung). Dieser Antrag ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit:
- 1.Ziffer einsvon einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede diese Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums vollständig aufgelöst wird (Wahlrecht gemäß § 74 Abs. 2), odervon einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede diese Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in Absatz 6, genannten Zeitraums vollständig aufgelöst wird (Wahlrecht gemäß Paragraph 74, Absatz 2,), oder
- 2.Ziffer 2von sämtlichen latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß § 42a Abs. 1 (Wahlrecht gemäß § 74 Abs. 1).von sämtlichen latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, (Wahlrecht gemäß Paragraph 74, Absatz eins,).
§ 42a MinBestG Zusammenfassung latenter Steuerschulden
- (1)Absatz eins,Die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages gemäß § 42 Abs. 6 hat für jede einzelne latente Steuerschuld in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld zu erfolgen. Abweichend davon können für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags latente Steuerschulden einer Geschäftseinheit in folgende Gruppen zusammengefasst werden:Die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages gemäß Paragraph 42, Absatz 6, hat für jede einzelne latente Steuerschuld in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld zu erfolgen. Abweichend davon können für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags latente Steuerschulden einer Geschäftseinheit in folgende Gruppen zusammengefasst werden:
- 1.Ziffer einsSämtliche latente Steuerschulden in Bezug auf Vermögenswerte oder Schulden, die im selben Sachkonto erfasst sind (sachkontenbasierte Zusammenfassung).
- 2.Ziffer 2Sämtliche latente Steuerschulden in Bezug auf Vermögenswerte oder Schulden, wenn diese in mindestens zwei Sachkonten desselben Bilanzpostens gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan erfasst sind, der der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags zu Grunde gelegt wurde (kategorienbasierte Zusammenfassung). In die Zusammenfassung dürfen latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Sachkonten nicht einbezogen werden:
- a)Litera aSachkonten, die insgesamt stets zu einem latenten Steueranspruch führen oder im Zeitablauf abwechselnd zu einem latenten Steueranspruch oder einer latenten Steuerschuld führen können.
- b)Litera bSachkonten, die folgende Vermögenswerte oder Schulden enthalten:
- –Strichaufzählungnicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,
- –Strichaufzählungabnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren oder
- –StrichaufzählungForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
- (2)Absatz 2,Im Falle der Zusammenfassung latenter Steuerschulden gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:Im Falle der Zusammenfassung latenter Steuerschulden gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsLatente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach dem 3. Abschnitt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen werden, dürfen nicht einbezogen werden.
- 2.Ziffer 2Die Nachversteuerungsausnahme gemäß § 42 Abs. 7 ist nur anzuwenden, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach § 42 Abs. 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind.Die Nachversteuerungsausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 7, ist nur anzuwenden, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach Paragraph 42, Absatz 7, von der Nachversteuerung auszunehmen sind.
- (3)Absatz 3,Für zusammengefasste latente Steuerschulden ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres die Differenz zwischen dem offenen Nachversteuerungssaldo (Z 1) und dem zulässigen Höchstbetrag (Z 2) zu bilden (Nachversteuerungsdifferenz). Ergibt sich bei der Berechnung ein negativer Betrag, ist die Nachversteuerungsdifferenz mit null anzusetzen. Die Nachversteuerungsdifferenz des vorangegangenen Geschäftsjahres ist von der Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres abzuziehen. Ist der so ermittelte Unterschiedsbetrag positiv, ist er als Nachversteuerungsbetrag gemäß § 42 Abs. 6 anzusetzen. Ein negativer Unterschiedsbetrag ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 Abs. 3 anzusetzen. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages gilt Folgendes:Für zusammengefasste latente Steuerschulden ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres die Differenz zwischen dem offenen Nachversteuerungssaldo (Ziffer eins,) und dem zulässigen Höchstbetrag (Ziffer 2,) zu bilden (Nachversteuerungsdifferenz). Ergibt sich bei der Berechnung ein negativer Betrag, ist die Nachversteuerungsdifferenz mit null anzusetzen. Die Nachversteuerungsdifferenz des vorangegangenen Geschäftsjahres ist von der Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres abzuziehen. Ist der so ermittelte Unterschiedsbetrag positiv, ist er als Nachversteuerungsbetrag gemäß Paragraph 42, Absatz 6, anzusetzen. Ein negativer Unterschiedsbetrag ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, Absatz 3, anzusetzen. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDer offene Nachversteuerungssaldo ist der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Zusammenfassung gemäß Abs. 1.Der offene Nachversteuerungssaldo ist der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Zusammenfassung gemäß Absatz eins,
- 2.Ziffer 2Der zulässige Höchstbetrag ist
- a)Litera ader Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei Anwendung der LIFO-Methode; bei einem negativen Saldo ist er mit null anzusetzen oder
- b)Litera bdie Summe der Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei Anwendung der FIFO-Methode.
- (4)Absatz 4,Die Berechnung des zulässigen Höchstbetrages (Abs. 3 Z 2) kann nur in folgenden Fällen nach der FIFO-Methode (Abs. 3 Z 2 lit. b) erfolgen:Die Berechnung des zulässigen Höchstbetrages (Absatz 3, Ziffer 2,) kann nur in folgenden Fällen nach der FIFO-Methode (Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,) erfolgen:
- 1.Ziffer einsBei der sachkontenbasierten Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 1;Bei der sachkontenbasierten Zusammenfassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
- 2.Ziffer 2bei der kategorienbasierten Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 2, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dassbei der kategorienbasierten Zusammenfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass
- a)Litera adie zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen Umkehrtrend haben. Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden höchstens in einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden; oder
- b)Litera bes bei zusammengefassten latenten Steuerschulden ohne ähnlichen Umkehrtrend, der sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt, entsprechend den Grundsätzen des § 42 Abs. 6 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten Steuerschulden kommt.es bei zusammengefassten latenten Steuerschulden ohne ähnlichen Umkehrtrend, der sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt, entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 42, Absatz 6, zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten Steuerschulden kommt.
- (5)Absatz 5,Soweit latente Steuerschulden aus Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 (Vor-Übergangsjahren) einer Gruppe nach Abs. 1 zugeordnet werden, gilt Folgendes:Soweit latente Steuerschulden aus Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr gemäß Paragraph 80, Absatz 6, (Vor-Übergangsjahren) einer Gruppe nach Absatz eins, zugeordnet werden, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsBei Anwendung der LIFO-Methode (Abs. 3 Z 2 lit. a): Soweit die Beträge der jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden den offenen Nachversteuerungssaldo überschreiten, sind diese Minderungen bis zur Höhe der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.Bei Anwendung der LIFO-Methode (Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,): Soweit die Beträge der jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden den offenen Nachversteuerungssaldo überschreiten, sind diese Minderungen bis zur Höhe der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.
- 2.Ziffer 2Bei Anwendung der FIFO-Methode (Abs. 3 Z 2 lit. b): Die jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden sind bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.Bei Anwendung der FIFO-Methode (Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,): Die jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden sind bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.
Die nach Z 1 oder 2 den Vor-Übergangsjahren zugerechneten Beträge sind bei der Ermittlung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht als jährliche Minderung im Sinne des Abs. 3 Z 1 zu berücksichtigen.Die nach Ziffer eins, oder 2 den Vor-Übergangsjahren zugerechneten Beträge sind bei der Ermittlung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht als jährliche Minderung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, zu berücksichtigen. - (6)Absatz 6,Zusammengefasste latente Steuerschulden, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 42 Abs. 9 (nicht beanspruchte Abgrenzung) nicht nach § 42 Abs. 1 einbezogen wurden, sind den betreffenden zusammengefassten Gruppen zuzuordnen. Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden, die den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, sind bei der Berechnung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob Minderungen den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, ist Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zeitlich nach den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren entstanden sind. Bei einem Wechsel eines der Wahlrechte nach § 42 Abs. 9 ist für die weitere Zurechnung der Minderungen auf die zeitliche Abfolge der Erhöhungen abzustellen.Zusammengefasste latente Steuerschulden, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von Paragraph 42, Absatz 9, (nicht beanspruchte Abgrenzung) nicht nach Paragraph 42, Absatz eins, einbezogen wurden, sind den betreffenden zusammengefassten Gruppen zuzuordnen. Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden, die den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, sind bei der Berechnung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob Minderungen den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, ist Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zeitlich nach den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren entstanden sind. Bei einem Wechsel eines der Wahlrechte nach Paragraph 42, Absatz 9, ist für die weitere Zurechnung der Minderungen auf die zeitliche Abfolge der Erhöhungen abzustellen.
- (7)Absatz 7,Die Nachversteuerung gemäß § 42 Abs. 6 kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß Abs. 1 unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit unter Berücksichtigung objektiver Umstände darlegt, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden (Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden). In diesem Fall können auch latente Steueransprüche in diese zusammengefassten Gruppen einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden, sind Satz 1 und 2 nicht mehr anzuwenden. Der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe zu Beginn des Geschäftsjahres der Änderung gilt als latente Steuerschuld aus Vor-Übergangsjahren im Sinne des Abs. 5.Die Nachversteuerung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß Absatz eins, unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit unter Berücksichtigung objektiver Umstände darlegt, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden (Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden). In diesem Fall können auch latente Steueransprüche in diese zusammengefassten Gruppen einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden, sind Satz 1 und 2 nicht mehr anzuwenden. Der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe zu Beginn des Geschäftsjahres der Änderung gilt als latente Steuerschuld aus Vor-Übergangsjahren im Sinne des Absatz 5,
- (8)Absatz 8,Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren nach Maßgabe des Abs. 1 zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen zusammengefassten Gruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten zusammengefassten Gruppen zu verteilen. Die Nachversteuerungsattribute sind:Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren nach Maßgabe des Absatz eins, zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen zusammengefassten Gruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten zusammengefassten Gruppen zu verteilen. Die Nachversteuerungsattribute sind:
- 1.Ziffer einsdie Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres (Abs. 3 erster Satz),die Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres (Absatz 3, erster Satz),
- 2.Ziffer 2der offene Nachversteuerungssaldo (Abs. 3 Z 1),der offene Nachversteuerungssaldo (Absatz 3, Ziffer eins,),
- 3.Ziffer 3der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren und
- 4.Ziffer 4die Erhöhungen des offenen Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1.
- (9)Absatz 9,Latente Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 42 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen für die kategorienbasierte Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden gemäß Abs. 7 nachweist.Latente Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach Paragraph 42, Absatz eins, nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen für die kategorienbasierte Zusammenfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder die Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden gemäß Absatz 7, nachweist.
§ 43 MinBestG Mindeststeuer-Verlustwahlrecht
- (1)Absatz eins,Auf Antrag kann nach Maßgabe des Abs. 5 für ein Steuerhoheitsgebiet von der Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 abgesehen werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß § 65 ausgeübt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts wird für jedes Geschäftsjahr, in dem ein Mindeststeuer-Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet vorliegt, ein verlustbedingter latenter Steueranspruch ermittelt. Dieser entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.Auf Antrag kann nach Maßgabe des Absatz 5, für ein Steuerhoheitsgebiet von der Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, abgesehen werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß Paragraph 65, ausgeübt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts wird für jedes Geschäftsjahr, in dem ein Mindeststeuer-Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet vorliegt, ein verlustbedingter latenter Steueranspruch ermittelt. Dieser entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.
- (2)Absatz 2,Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der vorgetragene latente Steueranspruch verwendet. Der verwendete Betrag entspricht dem Mindeststeuer-Nettogewinn multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, höchstens aber dem vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueranspruch.Der gemäß Absatz eins, bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der vorgetragene latente Steueranspruch verwendet. Der verwendete Betrag entspricht dem Mindeststeuer-Nettogewinn multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, höchstens aber dem vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueranspruch.
- (3)Absatz 3,Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag vermindert, der gemäß Abs. 2 in einem Geschäftsjahr verwendet wird. Der Saldo wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen.Der gemäß Absatz eins, bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag vermindert, der gemäß Absatz 2, in einem Geschäftsjahr verwendet wird. Der Saldo wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen.
- (4)Absatz 4,Bei Widerruf des Wahlrechts gemäß Abs. 1 verfallen die vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueransprüche zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt.Bei Widerruf des Wahlrechts gemäß Absatz eins, verfallen die vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueransprüche zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt.
- (5)Absatz 5,Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist im Mindeststeuerbericht (§ 73 Z 4) für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die Unternehmensgruppe über eine Geschäftseinheit in dem vom Wahlrecht betroffenen Steuerhoheitsgebiet verfügt.Das Wahlrecht gemäß Absatz eins, ist im Mindeststeuerbericht (Paragraph 73, Ziffer 4,) für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die Unternehmensgruppe über eine Geschäftseinheit in dem vom Wahlrecht betroffenen Steuerhoheitsgebiet verfügt.
- (6)Absatz 6,Übt eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, das Wahlrecht gemäß Abs. 1 aus, wird der verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der Mindeststeuer-Verluste der transparenten Gesellschaft nach der Kürzung gemäß § 63 Abs. 2 berechnet.Übt eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, das Wahlrecht gemäß Absatz eins, aus, wird der verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der Mindeststeuer-Verluste der transparenten Gesellschaft nach der Kürzung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, berechnet.
§ 44 MinBestG Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit
- (1)Absatz eins,Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 3), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Z 4), und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:Die erfassten Steuern (Paragraph 38,) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Ziffer eins,), volltransparenten Einheiten (Ziffer 2,), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Ziffer 3,), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Ziffer 4,), und einer Ausschüttung (Ziffer 5,) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:
- 1.Ziffer einsDer im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.
- 2.Ziffer 2Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß § 36 Abs. 3 ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet; dies gilt auch für einen der volltransparenten Einheit nach Z 3 zugerechneten Betrag.Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet; dies gilt auch für einen der volltransparenten Einheit nach Ziffer 3, zugerechneten Betrag.
- 3.Ziffer 3Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (§ 2 Z 17) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (Paragraph 2, Ziffer 17,) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Absatz 2, zugerechnet.
- 4.Ziffer 4Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. e) oder umgekehrt hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) bezieht, wird dieser Einheit nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera e,) oder umgekehrt hybriden Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera a,) bezieht, wird dieser Einheit nach Maßgabe von Absatz 2, zugerechnet.
- 5.Ziffer 5Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.
Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind die latenten Steuern sämtlicher im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich nicht anderen Geschäftseinheiten gemäß Z 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind die latenten Steuern sämtlicher im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich nicht anderen Geschäftseinheiten gemäß Ziffer eins, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. - (2)Absatz 2,Die einer Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in Bezug auf passive Einkünfte (Abs. 3) zuzurechnenden erfassten Steuern sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:Die einer Geschäftseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, und 4 in Bezug auf passive Einkünfte (Absatz 3,) zuzurechnenden erfassten Steuern sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:
- 1.Ziffer einsDen Betrag an erfassten Steuern in Bezug auf diese passiven Einkünfte oder
- 2.Ziffer 2den Betrag der passiven Einkünfte der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.
Sodann verbleibende erfasste Steuern sind von der Zurechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 auszunehmen.Sodann verbleibende erfasste Steuern sind von der Zurechnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 auszunehmen. - (3)Absatz 3,Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als passive Einkünfte folgende im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigte Erträge, sofern ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden oder umgekehrt hybriden Einheit besteuert wurde:
- 1.Ziffer einsDividenden oder dividendenähnliche Erträge,
- 2.Ziffer 2Zinsen oder zinsähnliche Erträge,
- 3.Ziffer 3Mieten,
- 4.Ziffer 4Lizenzgebühren,
- 5.Ziffer 5Annuitäten oder
- 6.Ziffer 6Nettogewinne aus Vermögen, das zu Erträgen gemäß Z 1 bis 5 führt.Nettogewinne aus Vermögen, das zu Erträgen gemäß Ziffer eins bis 5 führt.
- (4)Absatz 4,Werden die Mindeststeuer-Gewinne einer Betriebsstätte gemäß § 35 Abs. 6 als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt, sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte entfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch höchstens jene Beträge zu berücksichtigen, die sich aus der Multiplikation dieser Mindeststeuer-Gewinne mit dem höchsten Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses ergeben.Werden die Mindeststeuer-Gewinne einer Betriebsstätte gemäß Paragraph 35, Absatz 6, als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt, sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte entfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch höchstens jene Beträge zu berücksichtigen, die sich aus der Multiplikation dieser Mindeststeuer-Gewinne mit dem höchsten Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses ergeben.
- (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sind einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine erfassten ausländischen Steuern ihres Stammhauses und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für eine von der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Ausschüttungen an den gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß den §§ 93 bis 96 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 sind einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine erfassten ausländischen Steuern ihres Stammhauses und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für eine von der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Ausschüttungen an den gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß den Paragraphen 93 bis 96 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.
§ 45 MinBestG Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts
- (1)Absatz eins,Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn ein steuerlicher Verlust in ein vorangegangenes Geschäftsjahr rückgetragen wird. Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses vorangegangene Geschäftsjahr sind gemäß § 49 neu zu berechnen. Die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste für das laufende Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr sind entsprechend anzupassen.Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Verminderung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn ein steuerlicher Verlust in ein vorangegangenes Geschäftsjahr rückgetragen wird. Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses vorangegangene Geschäftsjahr sind gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen. Die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste für das laufende Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr sind entsprechend anzupassen.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann auf Antrag gemäß § 74 eine im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr als eine Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigen, sofern die Verminderung für das Geschäftsjahr und für das Steuerhoheitsgebiet insgesamt weniger als 1 000 000 Euro beträgt (unwesentliche Verminderung).Abweichend von Absatz 2, kann auf Antrag gemäß Paragraph 74, eine im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr als eine Verminderung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigen, sofern die Verminderung für das Geschäftsjahr und für das Steuerhoheitsgebiet insgesamt weniger als 1 000 000 Euro beträgt (unwesentliche Verminderung).
- (4)Absatz 4,Wird der anwendbare lokale Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt, ist die Senkung des latenten Steueraufwands, als eine Verminderung der in einem vorangegangenen Geschäftsjahr gemäß § 38 angesetzten angepassten erfassten Steuern zu erfassen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist.Wird der anwendbare lokale Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt, ist die Senkung des latenten Steueraufwands, als eine Verminderung der in einem vorangegangenen Geschäftsjahr gemäß Paragraph 38, angesetzten angepassten erfassten Steuern zu erfassen, soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist.
- (5)Absatz 5,Wurde ein latenter Steueraufwand ursprünglich zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz berücksichtigt und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, ist die Erhöhung des latenten Steueraufwands im Geschäftsjahr seiner Entrichtung als eine Erhöhung der angepassten erfassten Steuern zu erfassen, die gemäß § 38 für ein früheres Geschäftsjahr angesetzt wurden. Der Erhöhungsbetrag ist jedoch mit dem zum Mindeststeuersatz neu berechneten latenten Steueraufwand begrenzt.Wurde ein latenter Steueraufwand ursprünglich zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz berücksichtigt und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, ist die Erhöhung des latenten Steueraufwands im Geschäftsjahr seiner Entrichtung als eine Erhöhung der angepassten erfassten Steuern zu erfassen, die gemäß Paragraph 38, für ein früheres Geschäftsjahr angesetzt wurden. Der Erhöhungsbetrag ist jedoch mit dem zum Mindeststeuersatz neu berechneten latenten Steueraufwand begrenzt.
- (6)Absatz 6,Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr entrichtet, sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer berücksichtigt wurde, gemäß § 49 neu zu berechnen. Dabei sind die angepassten erfassten Steuern um den nicht entrichteten Betrag zu vermindern.Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr entrichtet, sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer berücksichtigt wurde, gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen. Dabei sind die angepassten erfassten Steuern um den nicht entrichteten Betrag zu vermindern.
§ 46 MinBestG Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages
Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet
- (1)Absatz eins,Der Effektivsteuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese einen Mindeststeuer-Nettogewinn erzielt, wird für jedes Geschäftsjahr wie folgt ermittelt:
Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet Mindeststeuer-Nettogewinn der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet |
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Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten ist die Summe der gemäß dem 4. Abschnitt ermittelten angepassten erfassten Steuern aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
§ 47 MinBestG Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages
- (1)Absatz eins,Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 4 zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Abs. 5 jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Absatz 4, zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Absatz 5, jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.
- (2)Absatz 2,Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 3 Z 15) und dem Effektivsteuersatz gemäß § 46 Abs. 1.Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (Paragraph 3, Ziffer 15,) und dem Effektivsteuersatz gemäß Paragraph 46, Absatz eins,
- (3)Absatz 3,Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 46 Abs. 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 48.Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 48,
- (4)Absatz 4,Der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:
Ergänzungssteuersatz (Abs. 2) × Übergewinn (Abs. 3)Ergänzungssteuersatz (Absatz 2,) × Übergewinn (Absatz 3,) |
+ zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag |
– NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets |
+ nicht fristgerecht entrichtete NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets |
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Dabei gilt Folgendes:
§ 48 MinBestG Substanzfreibetrag
- (1)Absatz eins,Bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß § 47 ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß § 66 gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet abzuziehen.Bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 47, ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß Paragraph 66, gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet abzuziehen.
- (2)Absatz 2,Die Geltendmachung des Substanzfreibetrages kann für jedes Geschäftsjahr und für jedes Steuerhoheitsgebiet unterlassen werden.
- (3)Absatz 3,Für die Ermittlung des Substanzfreibetrages gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDer Substanzfreibetrag beträgt für Geschäftsjahre, die ab dem Kalenderjahr 2033 beginnen:
- a)Litera a5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 5) für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (Abs. 4), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben und5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Absatz 5,) für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (Absatz 4,), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben und
- b)Litera b5 % des Buchwerts (Abs. 7) der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 6).5 % des Buchwerts (Absatz 7,) der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Absatz 6,).
- 2.Ziffer 2Für Geschäftsjahre, die in den Kalenderjahren 2023 bis 2032 beginnen, sind abweichend von Z 1 die in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsätze anzusetzen:Für Geschäftsjahre, die in den Kalenderjahren 2023 bis 2032 beginnen, sind abweichend von Ziffer eins, die in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsätze anzusetzen:
Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte | Prozentsatz für berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte |
2023 | 10,0 % | 8,0 % |
2024 | 9,8 % | 7,8 % |
2025 | 9,6 % | 7,6 % |
2026 | 9,4 % | 7,4 % |
2027 | 9,2 % | 7,2 % |
2028 | 9,0 % | 7,0 % |
2029 | 8,2 % | 6,6 % |
2030 | 7,4 % | 6,2 % |
2031 | 6,6 % | 5,8 % |
2032 | 5,8 % | 5,4 % |
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- (4)Absatz 4,Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der Unternehmensgruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Geschäftseinheit gelegen ist, mitwirken.
§ 49 MinBestG Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag
- (1)Absatz eins,Führt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß § 29, §42 Abs. 6, § 45 Abs. 2 und Abs. 6 und § 65 Abs. 5 zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folgendes:Führt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß Paragraph 29,, §42 Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 6 und Paragraph 65, Absatz 5, zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie Neuberechnung des Effektivsteuersatz und des Ergänzungssteuerbetrages erfolgt gemäß den §§ 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste.Die Neuberechnung des Effektivsteuersatz und des Ergänzungssteuerbetrages erfolgt gemäß den Paragraphen 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste.
- 2.Ziffer 2Jeder sich aus der Neuberechnung ergebende weiterer Ergänzungssteuerbetrag gilt für Zwecke des § 47 Abs. 4 als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird.Jeder sich aus der Neuberechnung ergebende weiterer Ergänzungssteuerbetrag gilt für Zwecke des Paragraph 47, Absatz 4, als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird.
- (2)Absatz 2,Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag aus einer Neuberechnung gemäß Abs. 1, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit gemäß § 47 Abs. 6 zuzuordnendem Ergänzungssteuerbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag aus einer Neuberechnung gemäß Absatz eins,, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit gemäß Paragraph 47, Absatz 6, zuzuordnendem Ergänzungssteuerbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,).
- (3)Absatz 3,Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 41, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit zuzuordnenden Ergänzungssteuerbetrag (Z 2) geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15). Dabei gilt Folgendes:Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 41,, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit zuzuordnenden Ergänzungssteuerbetrag (Ziffer 2,) geteilt durch den Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,). Dabei gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDer zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist nur den Geschäftseinheiten zuzuordnen, deren angepasste erfasste Steuern weniger als null und weniger als die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheiten multipliziert mit dem Mindeststeuersatz betragen.
- 2.Ziffer 2Die Zuordnung erfolgt anteilig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:
| Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste × Mindeststeuersatz |

| angepasste erfasste Steuern |
| |
- (4)Absatz 4,Wird einer Geschäftseinheit ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß den vorangegangenen Absätzen und § 47 Abs. 6 zugeordnet, gilt diese Geschäftseinheit für Zwecke des 2. Abschnitts als niedrig besteuerte Geschäftseinheit.Wird einer Geschäftseinheit ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß den vorangegangenen Absätzen und Paragraph 47, Absatz 6, zugeordnet, gilt diese Geschäftseinheit für Zwecke des 2. Abschnitts als niedrig besteuerte Geschäftseinheit.
§ 50 MinBestG De-minimis-Ausnahme
- (1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 46 bis 49 und 51 kann auf Antrag der für die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zu entrichtende Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr mit null angesetzt werden, wenn für dieses Geschäftsjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Abweichend von den Paragraphen 46 bis 49 und 51 kann auf Antrag der für die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zu entrichtende Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr mit null angesetzt werden, wenn für dieses Geschäftsjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsDie durchschnittlichen Mindeststeuer-Umsatzerlöse des Geschäftsjahres und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten betragen weniger als 10 Millionen Euro und
- 2.Ziffer 2der durchschnittliche Mindeststeuer-Nettogewinn (§ 46 Abs. 2) für das Geschäftsjahr und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre beträgt weniger als 1 Million Euro oder es liegt ein durchschnittlicher Mindeststeuer-Nettoverlust vor.der durchschnittliche Mindeststeuer-Nettogewinn (Paragraph 46, Absatz 2,) für das Geschäftsjahr und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre beträgt weniger als 1 Million Euro oder es liegt ein durchschnittlicher Mindeststeuer-Nettoverlust vor.
- (2)Absatz 2,Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit Mindeststeuer-Umsatzerlösen oder einem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust, ist dieses Geschäftsjahr bzw. sind diese Geschäftsjahre bei der Durchschnittsermittlung gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit Mindeststeuer-Umsatzerlösen oder einem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust, ist dieses Geschäftsjahr bzw. sind diese Geschäftsjahre bei der Durchschnittsermittlung gemäß Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3,Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse aller in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr sind die Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der gemäß dem 3. Abschnitt erfolgten Anpassungen.
- (4)Absatz 4,Abs. 1 ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmenteinheiten anzuwenden und deren Mindeststeuer-Umsatzerlöse und Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste sind bei der Durchschnittsermittlung gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.Absatz eins, ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmenteinheiten anzuwenden und deren Mindeststeuer-Umsatzerlöse und Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste sind bei der Durchschnittsermittlung gemäß Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.
§ 51 MinBestG Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten
- (1)Absatz eins,Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet wird für Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 7 so ermittelt, als ob es sich bei jeder im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine eigene Unternehmensgruppe handeln würde.
- (2)Absatz 2,Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Mitgliedern einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Mindeststeuer-Nettogewinnes der restlichen Unternehmensgruppe auszunehmen.
- (3)Absatz 3,Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Abs. 1 ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Absatz eins, ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.
- (4)Absatz 4,Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsEine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung von höchstens 30 % hält;
- 2.Ziffer 2eine im Minderheitseigentum stehende Untergruppe bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre im Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften;
- 3.Ziffer 3eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum einer Unternehmensgruppe stehende Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die Kontrollbeteiligung der erstgenannten Einheit wird unmittelbar oder mittelbar von einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten;
- 4.Ziffer 4eine im Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren Kontrollbeteiligung unmittelbar oder mittelbar von einer in im Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.
§ 52 MinBestG Safe-Harbour-Regelungen
Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen
- (1)Absatz eins,Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):
- 1.Ziffer einsFür das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour gemäß § 53 erfüllt.Für das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 53, erfüllt.
- 2.Ziffer 2Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach §§ 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach Paragraphen 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:
- a)Litera aIm jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test), wobei bei der vereinfachten Berechnung nach § 54 die durchschnittlichen Beträge iSd § 50 (Durchschnittsbetrachtung) und bei der vereinfachten Berechnung nach § 55 die Beträge des laufenden Geschäftsjahres (Jahresbetrachtung) maßgeblich sind;Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test), wobei bei der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 54, die durchschnittlichen Beträge iSd Paragraph 50, (Durchschnittsbetrachtung) und bei der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 55, die Beträge des laufenden Geschäftsjahres (Jahresbetrachtung) maßgeblich sind;
- b)Litera bder für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 55, zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);
- c)Litera cder für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß § 48 (Routinegewinn-Test).der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß Paragraph 48, (Routinegewinn-Test).
- 3.Ziffer 3Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES-Safe-Harbour gemäß § 57 erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 57, erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.
- (2)Absatz 2,Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für ein Geschäftsjahr kann für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur eine der Safe-Harbour-Regelungen in den §§ 53, 54, 55 und 57 in Anspruch genommen werden.Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für ein Geschäftsjahr kann für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur eine der Safe-Harbour-Regelungen in den Paragraphen 53, 54, 55 und 57 in Anspruch genommen werden.
- (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht in Fällen, in denenAbsatz eins, gilt nicht in Fällen, in denen
- 1.Ziffer einsfür eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit eine Abgabepflicht nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes entstehen würde, wenn der nach dem 5. Abschnitt für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete Effektivsteuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt,
- 2.Ziffer 2die abgabepflichtige Geschäftseinheit binnen 36 Monaten nach Einreichung des Mindeststeuerberichts durch das Finanzamt für Großbetriebe unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert wird und
- 3.Ziffer 3die abgabepflichtige Geschäftseinheit die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweist.
§ 53 MinBestG NES-Safe-Harbour
- (1)Absatz eins,Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung ist, dieDer Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung ist, die
- 1.Ziffer einsdie Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 2 ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NES-Rechnungslegungsstandard),die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Absatz 2, ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NES-Rechnungslegungsstandard),
- 2.Ziffer 2die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf den Übergewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet für Zwecke der NES im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften regelt (NES-Konsistenzstandard) und
- 3.Ziffer 3in einer Weise verwaltet wird, die im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften steht (NES-Verwaltungsstandard).
- (2)Absatz 2,Als NES-Rechnungslegungsstandard gilt:
- 1.Ziffer einsDer Rechnungslegungsstandard im Sinne des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 oderDer Rechnungslegungsstandard im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, oder Absatz 2, oder
- 2.Ziffer 2ein nationaler Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 3, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:ein nationaler Rechnungslegungsstandard gemäß Absatz 3,, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)Litera aSämtliche im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten, die für Zwecke der NES den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust auf Grundlage eines nationalen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln haben, erstellen entweder einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard oder ihre Finanzinformationen finden Aufnahme in einen nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard erstellten Konzernabschluss.
- b)Litera bDie Abschlüsse nach lit. a sind nach dem nationalen Unternehmens- oder SteuerrechtDie Abschlüsse nach Litera a, sind nach dem nationalen Unternehmens- oder Steuerrecht
- –Strichaufzählungverpflichtend aufzubewahren oder zu verwenden oder
- –Strichaufzählungunterliegen einer externen Abschlussprüfung.
Dabei gilt, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sämtliche Geschäftseinheiten im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet denselben nationalen Rechnungslegungsstandard anzuwenden und sämtliche Einzelabschlüsse nach lit. a auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen haben.Dabei gilt, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sämtliche Geschäftseinheiten im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet denselben nationalen Rechnungslegungsstandard anzuwenden und sämtliche Einzelabschlüsse nach Litera a, auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen haben.
- (3)Absatz 3,Als nationaler Rechnungslegungsstandard (Abs. 2 Z 2) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendenderAls nationaler Rechnungslegungsstandard (Absatz 2, Ziffer 2,) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendender
- a)Litera aanerkannter Rechnungslegungsstandard oder
- b)Litera bzugelassener Rechnungslegungsstandard, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wird.
- (4)Absatz 4,Ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt die Voraussetzungen des NES-Konsistenzstandards auch, wenn es
- 1.Ziffer einskeinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als in den GloBE-Mustervorschriften vorsieht,
- 2.Ziffer 2keine oder eine eingeschränktere De-Minimis-Ausnahme als in den GloBE-Mustervorschriften vorsieht, oder
- 3.Ziffer 3einen Steuersatz auf den Übergewinn anwendet, der höher ist als der Mindeststeuersatz.
- (5)Absatz 5,Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NES-Beträge im Sinne des § 47 Abs. 4 Z 4 in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von § 52 Abs. 2 die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NES-Safe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NES-Beträge im Sinne des Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 4, in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NES-Safe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.
- (6)Absatz 6,Sofern eine anerkannte NES-Regelung nach Abs. 1 folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von § 52 Abs. 2 kein NES-Safe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:Sofern eine anerkannte NES-Regelung nach Absatz eins, folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, kein NES-Safe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:
- 1.Ziffer einsIm jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (§ 2 Z 12), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (Paragraph 2, Ziffer 12,), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.
- 2.Ziffer 2Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der § 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der Paragraph 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.
- 3.Ziffer 3Eine § 81 entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.Eine Paragraph 81, entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.
- 4.Ziffer 4Die für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten zu entrichtende NES ist nicht von den Mitgliedern der Joint Venture-Gruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet zu entrichten, sondern von im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe der am Joint Venture beteiligten Muttergesellschaft.
- 5.Ziffer 5Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ist für Verbriefungszweckgesellschaften (§ 2 Z 48) keine NES zu entrichten.Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ist für Verbriefungszweckgesellschaften (Paragraph 2, Ziffer 48,) keine NES zu entrichten.
- 6.Ziffer 6Es werden für die im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe latente Steueransprüche sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand in den in § 80a Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Fällen bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes des Übergangsjahres und der Folgejahre oder der vereinfacht berechneten Steuern berücksichtigt, weil in diesem Steuerhoheitsgebiet keine mit § 80a und § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a vergleichbaren Regelungen Anwendung finden.Es werden für die im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe latente Steueransprüche sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand in den in Paragraph 80 a, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 genannten Fällen bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes des Übergangsjahres und der Folgejahre oder der vereinfacht berechneten Steuern berücksichtigt, weil in diesem Steuerhoheitsgebiet keine mit Paragraph 80 a und Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, vergleichbaren Regelungen Anwendung finden.
§ 54 MinBestG Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten
Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung: Für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:
- 1.Ziffer einsDie Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust der Geschäftseinheit entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen der Geschäftseinheit, gekürzt um von anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhaltene Gewinnausschüttungen und den im sonstigen Ergebnis erfassten Umsatzerlösen und Erträgen.
- 2.Ziffer 2Die angepassten erfassten Steuern entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden für dieses Geschäftsjahr gezahlten und rückgestellten Ertragsteuern. Nicht darunter fallen Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Erträge oder Aufwendungen im Zusammenhang mit unsicheren Steuerpositionen sowie sonstige periodenfremde Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.
- 3.Ziffer 3Die Z 1 und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 25) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) erstellt worden sind.Die Ziffer eins und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 25,) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 26,) erstellt worden sind.
„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (§ 55 Abs. 3 Z 1) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins,) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.
§ 55 MinBestG Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCR-Safe-Harbour)
- (1)Absatz eins,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 Folgendes:Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Folgendes:
- 1.Ziffer einsFür Zwecke des De-minimis-Tests gilt:
- a)Litera aDie Mindeststeuer-Umsatzerlöse entsprechen den im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im qualifizierten länderbezogenen Bericht erfasst sind.
- b)Litera bDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust), erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
- 2.Ziffer 2Für Zwecke des Effektivsteuersatztests gilt:
- a)Litera aDer Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen. Zu den erfassten Steuern zählt nicht der aus der Umkehrung von latenten Steueransprüchen in den in § 80a Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Fällen resultierende latente Steueraufwand. Dies gilt nicht, soweit dieser latente Steueraufwand in sinngemäßer Anwendung von § 80a Abs. 4 zu berücksichtigen wäre.Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen. Zu den erfassten Steuern zählt nicht der aus der Umkehrung von latenten Steueransprüchen in den in Paragraph 80 a, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 genannten Fällen resultierende latente Steueraufwand. Dies gilt nicht, soweit dieser latente Steueraufwand in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 80 a, Absatz 4, zu berücksichtigen wäre.
- b)Litera bDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
- c)Litera cEs sind folgende Referenzsteuersätze maßgeblich:
- –Strichaufzählung15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,
- –Strichaufzählung16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen und
- –Strichaufzählung17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.
- 3.Ziffer 3Für Zwecke des Routinegewinntests gilt:
- a)Litera aDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
- b)Litera bEs sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (§ 4) sind nicht zu berücksichtigen.Es sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (Paragraph 4,) sind nicht zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.Für große inländische Gruppen (Paragraph 2, Ziffer 5,) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.
- (3)Absatz 3,Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer einsEin länderbezogener Bericht ist qualifiziert, wenn dieser auf Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wurde. Als solche qualifizierte Finanzberichterstattung gelten:
- a)Litera aDie Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
- b)Litera bJahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oderJahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25,) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26,) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
- c)Litera cim Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird, der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Finanzberichterstattung und ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegen . - 2.Ziffer 2Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23), die keine Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 2, Ziffer 23,), die keine Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
- (4)Absatz 4,Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbours ausgeschlossen:
- 1.Ziffer einsStaatenlose Geschäftseinheiten;
- 2.Ziffer 2Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind als für Zwecke dieses Bundesgesetzes;
- 3.Ziffer 3Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird;
- 4.Ziffer 4Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach § 65 gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach Paragraph 65, gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);
- 5.Ziffer 5Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz eins, nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.
- (5)Absatz 5,Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Abs. 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Absatz eins, für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.
- (6)Absatz 6,Bei der vereinfachten Berechnung gemäß Abs. 1 sind der im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisende Vorsteuergewinn und der in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisende Ertragsteueraufwand um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarten hybriden Gestaltung zu neutralisieren. Als hybride Gestaltung gilt eine Gestaltung, dieBei der vereinfachten Berechnung gemäß Absatz eins, sind der im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisende Vorsteuergewinn und der in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisende Ertragsteueraufwand um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarten hybriden Gestaltung zu neutralisieren. Als hybride Gestaltung gilt eine Gestaltung, die
- 1.Ziffer einszu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,
- 2.Ziffer 2zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder
- 3.Ziffer 3zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung und die Vorgangsweise bei der Neutralisierung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen näher festlegen.
§ 56 MinBestG Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour
- (1)Absatz eins,Bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 sind Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten so zu behandeln, als würde es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe handeln. Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse sind abweichend von § 55 auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln.Bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 55, sind Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten so zu behandeln, als würde es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe handeln. Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse sind abweichend von Paragraph 55, auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln.
- (2)Absatz 2,Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit, kommt § 55 nicht für deren Belegenheitsstaat zur Anwendung. Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern im Sinne des § 63 Abs. 1 gehalten werden.Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit, kommt Paragraph 55, nicht für deren Belegenheitsstaat zur Anwendung. Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, gehalten werden.
- (3)Absatz 3,Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit oder unterliegt sie einer Regelung für abzugsfähige Dividenden, sind der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter im Sinne des § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 zuzurechnen sind, entsprechend dem § 63 oder § 64 zu kürzen.Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit oder unterliegt sie einer Regelung für abzugsfähige Dividenden, sind der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, oder Paragraph 65, Absatz eins, zuzurechnen sind, entsprechend dem Paragraph 63, oder Paragraph 64, zu kürzen.
- (4)Absatz 4,Für eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) sowie deren gruppenzugehörige Gesellschafter gilt für die Inanspruchnahme von § 55 Folgendes:Für eine Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) sowie deren gruppenzugehörige Gesellschafter gilt für die Inanspruchnahme von Paragraph 55, Folgendes:
- 1.Ziffer einsWurde für die Investmenteinheit kein Wahlrecht gemäß den §§ 67 und 68 ausgeübt und sind deren gruppenzugehörige Gesellschafter nach Maßgabe der Regelungen des länderbezogenen Berichts in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen, kann für die Investmenteinheit § 55 in Anspruch genommen werden. Diesfalls erfolgt abweichend von § 66 keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts.Wurde für die Investmenteinheit kein Wahlrecht gemäß den Paragraphen 67 und 68 ausgeübt und sind deren gruppenzugehörige Gesellschafter nach Maßgabe der Regelungen des länderbezogenen Berichts in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen, kann für die Investmenteinheit Paragraph 55, in Anspruch genommen werden. Diesfalls erfolgt abweichend von Paragraph 66, keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts.
- 2.Ziffer 2Wurde für die Investmenteinheit ein Wahlrecht gemäß den §§ 67 und 68 in Anspruch genommen, kann diese § 55 nicht in Anspruch nehmen. Der Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters können ungeachtet dessen für alle übrigen Geschäftseinheiten dennoch § 55 in Anspruch nehmen. Dabei sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit nur in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend deren Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen.Wurde für die Investmenteinheit ein Wahlrecht gemäß den Paragraphen 67 und 68 in Anspruch genommen, kann diese Paragraph 55, nicht in Anspruch nehmen. Der Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters können ungeachtet dessen für alle übrigen Geschäftseinheiten dennoch Paragraph 55, in Anspruch nehmen. Dabei sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit nur in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend deren Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen.
§ 57 MinBestG Temporärer SES-Safe-Harbour
Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt. Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt.
§ 58 MinBestG Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen
Anwendung des Schwellenwerts für Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Teilungen von Unternehmensgruppen
- (1)Absatz eins,Haben sich mehrere Unternehmensgruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Unternehmensgruppe zusammengeschlossen, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.Haben sich mehrere Unternehmensgruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Unternehmensgruppe zusammengeschlossen, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß Paragraph 3, als erreicht, wenn die Summe der in ihren Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.
- (2)Absatz 2,Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört, im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine der beiden in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden, unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahren keinen Konzernabschluss erstellt, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren (Konzern-)Abschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört, im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine der beiden in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden, unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahren keinen Konzernabschluss erstellt, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß Paragraph 3, als erreicht, wenn die Summe der in ihren (Konzern-)Abschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.
- (3)Absatz 3,Teilt sich eine unter § 3 fallende Unternehmensgruppe in zwei oder mehrere Teilunternehmensgruppen auf, gilt der Schwellenwert gemäß § 3 in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Geschäftsjahre als erfüllt, wenn die TeilunternehmensgruppeTeilt sich eine unter Paragraph 3, fallende Unternehmensgruppe in zwei oder mehrere Teilunternehmensgruppen auf, gilt der Schwellenwert gemäß Paragraph 3, in Bezug auf die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Geschäftsjahre als erfüllt, wenn die Teilunternehmensgruppe
- 1.Ziffer einsin Bezug auf das erste Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR erreicht;
- 2.Ziffer 2in Bezug auf das zweite bis vierte Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, in mindestens zwei auf das Jahr der Teilung folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR erreicht.
- (4)Absatz 4,Für Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins„Zusammenschluss“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der
- a)Litera aalle oder im Wesentlichen alle einer Unternehmensgruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Unternehmensgruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie eine zusammengeschlossene Unternehmensgruppe bilden, oder
- b)Litera beine Einheit, die keiner Unternehmensgruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Unternehmensgruppe gebracht wird, sodass sie eine zusammengeschlossene Unternehmensgruppe bilden.
- 2.Ziffer 2„Teilung“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Unternehmensgruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Unternehmensgruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.
§ 59 MinBestG Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten
- (1)Absatz eins,Wird eine Einheit Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe oder oberste Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe, oder ist eine Einheit nicht länger Geschäftseinheit einer solchen, gilt diese Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe, die im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts einen Teil der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausweist.
- (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt:
- 1.Ziffer einsIm Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts berücksichtigt eine Unternehmensgruppe Mindeststeuer-Gewinne, Mindeststeuer-Verluste und angepasste erfasste Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit nur insoweit, als diese im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft berücksichtigt sind.
- 2.Ziffer 2Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste und die angepassten erfassten Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte (§ 50 Abs. 1a) ihrer Vermögenswerte und Schulden berechnet. Dies gilt auch bei einem Beitritt oder Austritt vor dem Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6); dabei ist § 14 Abs. 1 dritter Satz zu berücksichtigen.Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste und die angepassten erfassten Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte (Paragraph 50, Absatz eins a,) ihrer Vermögenswerte und Schulden berechnet. Dies gilt auch bei einem Beitritt oder Austritt vor dem Übergangsjahr (Paragraph 80, Absatz 6,); dabei ist Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz zu berücksichtigen.
- 3.Ziffer 3Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 nur im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten der bei- oder austretenden Geschäftseinheit berücksichtigt.Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, nur im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten der bei- oder austretenden Geschäftseinheit berücksichtigt.
- 4.Ziffer 4Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte gemäß § 48 Abs. 6 die Buchwerte zeitanteilig im Verhältnis des Zeitraums der Zugehörigkeit der bei- oder austretenden Geschäftseinheit zur Unternehmensgruppe zum gesamten Geschäftsjahr berücksichtigt.Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte gemäß Paragraph 48, Absatz 6, die Buchwerte zeitanteilig im Verhältnis des Zeitraums der Zugehörigkeit der bei- oder austretenden Geschäftseinheit zur Unternehmensgruppe zum gesamten Geschäftsjahr berücksichtigt.
- 5.Ziffer 5Mit Ausnahme der verlustbedingten latenten Steueransprüche aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gemäß § 43 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe so zu berücksichtigen, als ob sie die diese Geschäftseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens der latenten Steueransprüche und -schulden bereits beherrscht hätte.Mit Ausnahme der verlustbedingten latenten Steueransprüche aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gemäß Paragraph 43, sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe so zu berücksichtigen, als ob sie die diese Geschäftseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens der latenten Steueransprüche und -schulden bereits beherrscht hätte.
- 6.Ziffer 6Latente Steuerschulden der bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des § 42 Abs. 6 im Erwerbsjahr von der veräußernden Unternehmensgruppe als aufgelöst und der erwerbenden Unternehmensgruppe als entstanden behandelt. Abweichend von § 42 Abs. 6 letzter Satz ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahrs zu behandeln.Latente Steuerschulden der bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des Paragraph 42, Absatz 6, im Erwerbsjahr von der veräußernden Unternehmensgruppe als aufgelöst und der erwerbenden Unternehmensgruppe als entstanden behandelt. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahrs zu behandeln.
- 7.Ziffer 7Ist die bei- oder austretende Geschäftseinheit im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts eine Muttergesellschaft und gehört sie zwei oder mehreren Unternehmensgruppen an, wendet sie die PES-Regelung separat auf die ihr zuzurechnenden Anteile an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der jeweiligen Unternehmensgruppe an.
- (3)Absatz 3,Abweichend von den Abs. 1 und 2 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer Kontrollbeteiligung als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet diese wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen deren steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer besteuert. Das Steuerhoheitsgebiet ist jenes Gebiet, in dem die Einheit gelegen ist oder im Fall einer volltransparenten Gesellschaft jenes Gebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind.Abweichend von den Absatz eins und 2 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer Kontrollbeteiligung als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet diese wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen deren steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer besteuert. Das Steuerhoheitsgebiet ist jenes Gebiet, in dem die Einheit gelegen ist oder im Fall einer volltransparenten Gesellschaft jenes Gebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind.
§ 60 MinBestG Übertragung von Vermögenswerten und Schulden
- (1)Absatz eins,Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt, bezieht die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Übertragung bei der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste ein. Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden übernimmt, legt der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste die von ihr angesetzten Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden zu Grunde, die gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft ermittelt wurden.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung Folgendes:Abweichend von Absatz eins, gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung Folgendes:
- 1.Ziffer einsBei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übertragenden Geschäftseinheit bleiben die Gewinne oder Verluste aus der Übertragung außer Ansatz.
- 2.Ziffer 2Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übernehmenden Geschäftseinheit werden die Buchwerte der übernommenen Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung fortgeführt.
- (3)Absatz 3,Abweichend von den Abs. 1 und 2 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung, insoweit diese für die übertragende Geschäftseinheit zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:Abweichend von den Absatz eins, und 2 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung, insoweit diese für die übertragende Geschäftseinheit zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:
- 1.Ziffer einsBei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übertragenden Geschäftseinheit werden nicht begünstigte Gewinne oder Verluste aus der Übertragung berücksichtigt.
- 2.Ziffer 2Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übernehmenden Geschäftseinheit übernimmt diese die von der übertragenden Geschäftseinheit bei der Übertragung angesetzten Buchwerte unter Anpassung an die lokalen Steuervorschriften der übernehmenden Geschäftseinheit zur Berücksichtigung der nicht begünstigten Gewinne oder Verluste.
- (4)Absatz 4,Setzt eine Geschäftseinheit in ihrem Steuerhoheitsgebiet ihre Vermögenswerte und Schulden steuerlich mit dem beizulegenden Zeitwert an, ist auf Antrag
- 1.Ziffer einsbei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit in Bezug auf jeden ihrer Vermögenswerte und jede ihrer Schulden ein Betrag zu berücksichtigen, der
- a)Litera ader Differenz zwischen dem Buchwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar vor dem auslösenden Ereignis für die Steueranpassung (auslösendes Ereignis) und dem beizulegenden Zeitwert unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und
- b)Litera bum die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste, die sich gegebenenfalls in Verbindung mit dem auslösenden Ereignis ergeben, vermindert oder erhöht wird;
- 2.Ziffer 2bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren nach dem auslösenden Ereignis den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden;
- 3.Ziffer 3bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit der Saldo der nach Z 1 ermittelten Beträge zu berücksichtigen, indembei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit der Saldo der nach Ziffer eins, ermittelten Beträge zu berücksichtigen, indem
- a)Litera ader Saldo in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, angesetzt wird oder
- b)Litera bein Fünftel des Saldos jeweils in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, und in den unmittelbar darauffolgenden vier Geschäftsjahren angesetzt wird; scheidet die Geschäftseinheit innerhalb dieses Zeitraums aus der Unternehmensgruppe aus, ist der verbleibende Betrag vollständig im Geschäftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.
- (5)Absatz 5,Für Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins„Umstrukturierung“ bezeichnet eine Umgründung aufgrund des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, eine damit vergleichbare ausländische Umgründung sowie die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Verschmelzung, einer Spaltung, einer Liquidation oder einer ähnlichen Transaktion, wenn„Umstrukturierung“ bezeichnet eine Umgründung aufgrund des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, eine damit vergleichbare ausländische Umgründung sowie die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Verschmelzung, einer Spaltung, einer Liquidation oder einer ähnlichen Transaktion, wenn
- a)Litera adie Gegenleistung für die Übertragung
- –Strichaufzählungganz oder zu einem wesentlichen Teil aus Kapitalanteilen von der übernehmenden Geschäftseinheit oder einer anderen mit dieser verbundenen Rechtsperson besteht,
- –Strichaufzählungim Fall einer Liquidation aus Kapitalbeteiligungen an der liquidierten Gesellschaft besteht, oder
- –Strichaufzählungwirtschaftlich unbedeutend wäre, wenn keine Gegenleistung vorgesehen wäre;
- b)Litera bder Gewinn oder Verlust der übertragenden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und
- c)Litera cdie übernehmende Geschäftseinheit die steuerpflichtigen Einkünfte nach der Übertragung oder Übernahme auf Basis der Buchwerte der übertragenden Geschäftseinheit berechnen muss, angepasst um nicht begünstigte Gewinne oder Verluste.
- 2.Ziffer 2„Nicht begünstigte Gewinne oder Verluste“ bezeichnet die steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste der übertragenden Geschäftseinheit aus einer Umstrukturierung. Sind die die nach den Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen Gewinne oder Verluste aus der Umstrukturierung geringer, sind diese als nicht begünstigte Gewinne anzusetzen.
§ 61 MinBestG Joint Ventures
- (1)Absatz eins,Die Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge eines Joint Venture (Abs. 5) und seiner Geschäftseinheiten erfolgt im Einklang mit den Abschnitten 3 bis 8, als handle es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft (Joint Venture-Gruppe).Die Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge eines Joint Venture (Absatz 5,) und seiner Geschäftseinheiten erfolgt im Einklang mit den Abschnitten 3 bis 8, als handle es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft (Joint Venture-Gruppe).
- (2)Absatz 2,Die NES-Pflicht von Joint Ventures und ihren Geschäftseinheiten und die Höhe der für sie als NES zu entrichtenden Mindeststeuer ist unter sinngemäßer Anwendung von § 6 zu ermitteln. Abweichend von § 76 Abs. 2 erster Satz ist hinsichtlich der NES Abgabepflichtige der Mindeststeuer der Joint Venture-Gruppe:Die NES-Pflicht von Joint Ventures und ihren Geschäftseinheiten und die Höhe der für sie als NES zu entrichtenden Mindeststeuer ist unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 6, zu ermitteln. Abweichend von Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz ist hinsichtlich der NES Abgabepflichtige der Mindeststeuer der Joint Venture-Gruppe:
- 1.Ziffer einsDie von dem Joint Venture beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit des Joint Venture oder,
- 2.Ziffer 2wenn keine Beauftragung im Sinne der Z 1 erfolgte, das im Sinne des § 76 Abs. 3 oberste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe oder,wenn keine Beauftragung im Sinne der Ziffer eins, erfolgte, das im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, oberste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe oder,
- 3.Ziffer 3wenn die Voraussetzungen von Z 1 und Z 2 nicht vorliegen, das wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe.wenn die Voraussetzungen von Ziffer eins und Ziffer 2, nicht vorliegen, das wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe.
- (3)Absatz 3,Eine Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6) hält, hat die PES-Regelung auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe anzuwenden und den ihr zuzurechnenden Anteil an dessen Ergänzungssteuerbetrag zu entrichten. Ist die Muttergesellschaft in Österreich gelegen, unterliegt sie in Bezug auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe für das betroffene Geschäftsjahr nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von § 76 bestimmt.Eine Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture (Absatz 6,) hält, hat die PES-Regelung auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe anzuwenden und den ihr zuzurechnenden Anteil an dessen Ergänzungssteuerbetrag zu entrichten. Ist die Muttergesellschaft in Österreich gelegen, unterliegt sie in Bezug auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe für das betroffene Geschäftsjahr nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Paragraph 76, bestimmt.
- (4)Absatz 4,Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Abs. 3 nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Abs. 3 einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SES-Betrag dem gemäß § 13 Abs. 2 ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der §§ 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SES-Betrages der SES.Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Absatz 3, nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Absatz 3, einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SES-Betrag dem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SES-Betrages der SES.
- (5)Absatz 5,„Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 % an ihr hält. Ein Joint Venture umfasst nicht:
- 1.Ziffer einsEine oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine anerkannte PES-Regelung anwenden muss,
- 2.Ziffer 2eine ausgenommene Einheit im Sinne des § 4,eine ausgenommene Einheit im Sinne des Paragraph 4,,
- 3.Ziffer 3eine Einheit, deren von der Unternehmensgruppe gehaltene Eigenkapitalbeteiligungen unmittelbar von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des § 4 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:eine Einheit, deren von der Unternehmensgruppe gehaltene Eigenkapitalbeteiligungen unmittelbar von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des Paragraph 4, gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)Litera aSie dient ausschließlich oder fast ausschließlich dazu, für ihre Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder zu veranlagen,
- b)Litera bsie übt Tätigkeiten aus, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder
- c)Litera cihre Erträge sind im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß den §§ 17 und 18 ausgenommen.ihre Erträge sind im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß den Paragraphen 17 und 18 ausgenommen.
- 4.Ziffer 4Eine Einheit, die von einer Unternehmensgruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder
- 5.Ziffer 5eine Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6).eine Geschäftseinheit eines Joint Venture (Absatz 6,).
- (6)Absatz 6,„Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet
- 1.Ziffer einseine Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder
- 2.Ziffer 2eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Z 1 ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Ziffer eins, ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.
§ 62 MinBestG Mehrmüttergruppen
- (1)Absatz eins,Bilden Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen gemeinsam eine Mehrmüttergruppe (Abs. 7), werden die Einheiten und Geschäftseinheiten jeder dieser Unternehmensgruppen nach Maßgabe dieser Bestimmung wie Mitglieder einer einzigen zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt. Eine Einheit, die keine gemäß § 4 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit dieser zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt, wenn sie von der Mehrmüttergruppe vollkonsolidiert wird oder die Kontrollbeteiligungen an ihr von Einheiten in der Mehrmüttergruppe gehalten werden.Bilden Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen gemeinsam eine Mehrmüttergruppe (Absatz 7,), werden die Einheiten und Geschäftseinheiten jeder dieser Unternehmensgruppen nach Maßgabe dieser Bestimmung wie Mitglieder einer einzigen zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt. Eine Einheit, die keine gemäß Paragraph 4, ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit dieser zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt, wenn sie von der Mehrmüttergruppe vollkonsolidiert wird oder die Kontrollbeteiligungen an ihr von Einheiten in der Mehrmüttergruppe gehalten werden.
- (2)Absatz 2,Der Konzernabschluss der Mehrmüttergruppe entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur in Abs. 8 bzw. einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Abs. 9 Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft betrachtet wird.Der Konzernabschluss der Mehrmüttergruppe entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur in Absatz 8, bzw. einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Absatz 9, Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft betrachtet wird.
- (3)Absatz 3,Die obersten Muttergesellschaften der jeweiligen Unternehmensgruppen, die zusammen die Mehrmüttergruppe bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf eine Mehrmüttergruppe gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.
- (4)Absatz 4,Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe unterliegen in Österreich nach Maßgabe von § 6 der NES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach § 76 bestimmt.Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe unterliegen in Österreich nach Maßgabe von Paragraph 6, der NES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Paragraph 76, bestimmt.
- (5)Absatz 5,Sind in Österreich Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe, einschließlich einer obersten Muttergesellschaft, gelegen, unterliegen diese in Bezug auf den ihnen zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach § 76 bestimmt.Sind in Österreich Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe, einschließlich einer obersten Muttergesellschaft, gelegen, unterliegen diese in Bezug auf den ihnen zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Paragraph 76, bestimmt.
- (6)Absatz 6,Sind in Österreich Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Maßgabe der §§ 12 und 13 der SES und berücksichtigt dabei den Ergänzungssteuerbetrag einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der Mehrmüttergruppe ist.Sind in Österreich Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe gelegen, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13 der SES und berücksichtigt dabei den Ergänzungssteuerbetrag einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der Mehrmüttergruppe ist.
- (7)Absatz 7,„Mehrmüttergruppe“ bezeichnet zwei oder mehr Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion vereinbaren, bei der es sich um eine Verbundstruktur (Abs. 8) oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung (Abs. 9) handelt.„Mehrmüttergruppe“ bezeichnet zwei oder mehr Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion vereinbaren, bei der es sich um eine Verbundstruktur (Absatz 8,) oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung (Absatz 9,) handelt.
- (8)Absatz 8,„Verbundstruktur“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
- 1.Ziffer eins50 % oder mehr der Eigenkapitalbeteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Unternehmensgruppen, welche im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können, und
- 2.Ziffer 2eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die eine externe Prüfung vorschreiben;
- (9)Absatz 9,„Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
- 1.Ziffer einsdie obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden,
- 2.Ziffer 2die obersten Mutterunternehmen gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem im Voraus festgelegten Anteilsverhältnis Ausschüttungen – sowohl in Form von Dividenden wie auch im Abwicklungsfall – an ihre Anteilseigner vornehmen werden,
- 3.Ziffer 3die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten,
- 4.Ziffer 4die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und
- 5.Ziffer 5die obersten Muttergesellschaften Konzernabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die eine externe Prüfung vorschreiben.
§ 63 MinBestG Sondervorschriften
Oberste Muttergesellschaft als transparente Einheit
- (1)Absatz eins,Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, ist um den Betrag des Mindeststeuer-Gewinns zu vermindern, der dem jeweiligen Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, wenn,
- 1.Ziffer einsder Gesellschafter für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres endet, steuerpflichtig ist und
- a)Litera amit dem ihm zuzuordnenden Gewinn einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
- b)Litera bnach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und anderer Einheiten der volltransparenten Struktur sowie der Steuern des Gesellschafters für den ihm zuzuordnenden Gewinn mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieses Gewinnes mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
- 2.Ziffer 2der Gesellschafter eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
- 3.Ziffer 3der Gesellschafter im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist, eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, und dieser
- a)Litera aeine staatliche Einheit,
- b)Litera beine internationale Organisation,
- c)Litera ceine Non-Profit-Organisation oder
- d)Litera dein Pensionsfonds
ist.
- (2)Absatz 2,Der Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 ist für das Geschäftsjahr um jenen Betrag des Mindeststeuer-Verlusts zu vermindern, der dem Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, soweit der Gesellschafter den Verlust bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes berücksichtigen kann.Der Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit gemäß Absatz eins, ist für das Geschäftsjahr um jenen Betrag des Mindeststeuer-Verlusts zu vermindern, der dem Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, soweit der Gesellschafter den Verlust bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes berücksichtigen kann.
- (3)Absatz 3,Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß auch die erfassten Steuern zu vermindern.Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit gemäß Absatz eins, zu vermindern, sind im selben Ausmaß auch die erfassten Steuern zu vermindern.
- (4)Absatz 4,Die vorangegangenen Absätze gelten auch für eine Betriebsstätte,
- 1.Ziffer einsüber die eine transparente Einheit gemäß Abs. 1 ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, oderüber die eine transparente Einheit gemäß Absatz eins, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, oder
- 2.Ziffer 2über die die Geschäftstätigkeit einer volltransparenten Einheit ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Einheit unmittelbar oder mittelbar über eine volltransparente Struktur gehalten wird.
§ 64 MinBestG Abzugsfähige Dividenden bei einer obersten Muttergesellschaft
- (1)Absatz eins,Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden (Abs. 5) unterliegt, ist um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, höchstens jedoch auf bis zu null, zu vermindern, wenn,Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden (Absatz 5,) unterliegt, ist um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, höchstens jedoch auf bis zu null, zu vermindern, wenn,
- 1.Ziffer einsdie Dividende beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der obersten Muttergesellschaft endet, der Besteuerung unterliegt und
- a)Litera ader Empfänger der Dividende mit dieser einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
- b)Litera bnach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der Steuern, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieser Dividendenerträge mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
- 2.Ziffer 2der Empfänger der Dividende eine natürliche Person und die erhaltene Dividende eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft ist, oder
- 3.Ziffer 3der Empfänger der Dividende eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
- 4.Ziffer 4der Dividendenempfänger im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist und
- a)Litera a– eine staatliche Einheit,
- b)Litera b– eine internationale Organisation,
- c)Litera c– eine Non-Profit-Organisation oder
- d)Litera d– ein Pensionsfonds, ausgenommen eine Pensionsfonds-Dienstleistungsgesellschaft,
ist.
- (2)Absatz 2,Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß die erfassten Steuern, ausgenommen jene, für die der Dividendenabzug zulässig war, zu vermindern; insoweit ist auch der Mindeststeuer-Gewinn zusätzlich zu vermindern.Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft gemäß Absatz eins, zu vermindern, sind im selben Ausmaß die erfassten Steuern, ausgenommen jene, für die der Dividendenabzug zulässig war, zu vermindern; insoweit ist auch der Mindeststeuer-Gewinn zusätzlich zu vermindern.
- (3)Absatz 3,Hält die oberste Muttergesellschaft eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, unmittelbar oder mittelbar über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, gelten die vorherigen Absätze auch für diese andere im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegene Geschäftseinheit, soweit deren Mindeststeuer-Gewinn von der obersten Muttergesellschaft an Empfänger weiter ausgeschüttet wird, die die Anforderungen von Abs. 1 erfüllen.Hält die oberste Muttergesellschaft eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, unmittelbar oder mittelbar über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, gelten die vorherigen Absätze auch für diese andere im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegene Geschäftseinheit, soweit deren Mindeststeuer-Gewinn von der obersten Muttergesellschaft an Empfänger weiter ausgeschüttet wird, die die Anforderungen von Absatz eins, erfüllen.
- (4)Absatz 4,Genossenschaftsdividenden einer Versorgungsgenossenschaft gelten als der Besteuerung beim Empfänger unterliegend, soweit diese Dividenden die abzugsfähigen Aufwendungen oder Kosten senken, die bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste des Empfängers der Dividenden abzugsfähig sind.
- (5)Absatz 5,Regelung für abzugsfähige Dividenden bezeichnet eine Steuerregelung, nach der die Gewinne einer Geschäftseinheit nur auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden, indem die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne von den Gewinnen der Geschäftseinheit abgezogen oder ausgenommen werden, oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird. Dabei gilt als abzugsfähige Dividende
- 1.Ziffer einseine von den steuerpflichtigen Gewinnen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften ihres Belegenheitsstaates abzugsfähige Gewinnausschüttung oder
- 2.Ziffer 2eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende.
- (6)Absatz 6,Genossenschaft bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in ihrem Belegenheitsstaat einer Steuerregelung unterliegt, durch die eine steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden.
§ 65 MinBestG Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme
- (1)Absatz eins,Auf Antrag kann in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem (§ 2 Z 43) unterliegt, der Betrag, der gemäß Abs. 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einbezogen werden. Das Wahlrecht gilt für ein Jahr und verlängert sich ohne Widerruf jeweils um ein weiteres Jahr (§ 74). Es gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.Auf Antrag kann in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem (Paragraph 2, Ziffer 43,) unterliegt, der Betrag, der gemäß Absatz 2, als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einbezogen werden. Das Wahlrecht gilt für ein Jahr und verlängert sich ohne Widerruf jeweils um ein weiteres Jahr (Paragraph 74,). Es gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
- (2)Absatz 2,Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den gemäß § 47 Abs. 2 berechneten Effektivsteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, höchstens aber dem Betrag an Ausschüttungssteuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Gewinne in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den gemäß Paragraph 47, Absatz 2, berechneten Effektivsteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, höchstens aber dem Betrag an Ausschüttungssteuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Gewinne in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.
- (3)Absatz 3,
- 1.Ziffer einsBei Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Abs. 1 wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Abs. 2 bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugerechnet, in dem es eingerichtet wurde. Dieser Betrag ist um einen Verlustvortrag aus Abs. 4 höchstens bis auf null zu kürzen.Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Absatz eins, wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Absatz 2, bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugerechnet, in dem es eingerichtet wurde. Dieser Betrag ist um einen Verlustvortrag aus Absatz 4, höchstens bis auf null zu kürzen.
- 2.Ziffer 2Am Ende eines jeden darauffolgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge wie folgt reduziert, wobei eine Reduktion unter null nicht möglich ist:
- a)Litera aUm die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden;
- b)Litera bdanach um einen Betrag, der dem Mindeststeuer-Verlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht;
- c)Litera cdanach um den Betrag, der in vorangegangenen Geschäftsjahren gemäß Abs. 4 auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen wurde.danach um den Betrag, der in vorangegangenen Geschäftsjahren gemäß Absatz 4, auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen wurde.
- (4)Absatz 4,Restbeträge der Mindeststeuer-Verluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Abs. 3 Z1 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 lit. b für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen. Dieser Vortrag wird um jenen Betrag vermindert, der in einem folgenden Geschäftsjahr den offenen Saldo am Nachversteuerungskonto nach Abs. 3 lit. c reduziert hat.Restbeträge der Mindeststeuer-Verluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Absatz 3, Z1 letzter Satz und Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen. Dieser Vortrag wird um jenen Betrag vermindert, der in einem folgenden Geschäftsjahr den offenen Saldo am Nachversteuerungskonto nach Absatz 3, Litera c, reduziert hat.
- (5)Absatz 5,Ein bis zum letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurde, noch nicht nach Abs. 3 verringerter Saldo des Nachversteuerungskontos für die fiktiven Ausschüttungen, wird als Verminderung der zuvor für dieses Geschäftsjahr ermittelten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses Geschäftsjahr gemäß § 49 Abs. 1 neu zu berechnen.Ein bis zum letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurde, noch nicht nach Absatz 3, verringerter Saldo des Nachversteuerungskontos für die fiktiven Ausschüttungen, wird als Verminderung der zuvor für dieses Geschäftsjahr ermittelten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses Geschäftsjahr gemäß Paragraph 49, Absatz eins, neu zu berechnen.
- (6)Absatz 6,Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, vermindern die angepassten erfassten Steuern dieses Geschäftsjahres, soweit sie nach Abs. 3 zu einer Verminderung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen führen.Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, vermindern die angepassten erfassten Steuern dieses Geschäftsjahres, soweit sie nach Absatz 3, zu einer Verminderung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen führen.
- (7)Absatz 7,Verlässt eine Geschäftseinheit, für die das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in Anspruch genommen wurde, die Unternehmensgruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine nicht in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder auf eine Person übertragen, die nicht derselben Unternehmensgruppe angehört, gilt Folgendes:Verlässt eine Geschäftseinheit, für die das Wahlrecht gemäß Absatz eins, in Anspruch genommen wurde, die Unternehmensgruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine nicht in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder auf eine Person übertragen, die nicht derselben Unternehmensgruppe angehört, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie angepassten erfassten Steuern sind neu zu berechnen, sofern ein offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren besteht. Dabei werden die offenen Salden in den Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß § 49 Abs. 1 behandelt.Die angepassten erfassten Steuern sind neu zu berechnen, sofern ein offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren besteht. Dabei werden die offenen Salden in den Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß Paragraph 49, Absatz eins, behandelt.
- 2.Ziffer 2Ergibt sich aus der Ermittlung nach Z 1 ein zusätzlicher Nachversteuerungsbetrag, wird dieser mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um den für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldeten Ergänzungssteuerbetrag zu bestimmen:Ergibt sich aus der Ermittlung nach Ziffer eins, ein zusätzlicher Nachversteuerungsbetrag, wird dieser mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um den für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldeten Ergänzungssteuerbetrag zu bestimmen:
Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheit Mindeststeuer-Nettogewinne des Steuerhoheitsgebiets |
|
Dabei gilt Folgendes:
§ 66 MinBestG Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit
- (1)Absatz eins,Der Effektivsteuersatz einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) wird unter folgenden Voraussetzungen getrennt vom Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet berechnet:Der Effektivsteuersatz einer Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) wird unter folgenden Voraussetzungen getrennt vom Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet berechnet:
- 1.Ziffer einsEs handelt sich um keine volltransparente Einheit.
- 2.Ziffer 2Es wurde für diese Einheit kein Wahlrecht gemäß den §§ 67 bis 68 in Anspruch genommen.Es wurde für diese Einheit kein Wahlrecht gemäß den Paragraphen 67 bis 68 in Anspruch genommen.
- (2)Absatz 2,Die Berechnung des Effektivsteuersatzes einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 erfolgt, indem ihre angepassten erfassten Steuern durch den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil (Abs. 4) am Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust dieser Investmenteinheit geteilt werden. Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird der Effektivsteuersatz sämtlicher Investmenteinheiten berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie die zuzurechnenden Anteile der Unternehmensgruppe an ihren Mindeststeuer-Gewinnen oder -Verlusten zusammengefasst werden.Die Berechnung des Effektivsteuersatzes einer Investmenteinheit gemäß Absatz eins, erfolgt, indem ihre angepassten erfassten Steuern durch den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil (Absatz 4,) am Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust dieser Investmenteinheit geteilt werden. Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird der Effektivsteuersatz sämtlicher Investmenteinheiten berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie die zuzurechnenden Anteile der Unternehmensgruppe an ihren Mindeststeuer-Gewinnen oder -Verlusten zusammengefasst werden.
- (3)Absatz 3,Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 entsprechen den angepassten erfassten Steuern, die der Unternehmensgruppe anteilig an den Mindeststeuer-Gewinnen der Investmenteinheit zuzurechnen sind, und den der Investmenteinheit gemäß § 44 zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen keine Steuern, die auf Gewinne entfallen, die nicht zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil an dem Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören.Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit gemäß Absatz eins, entsprechen den angepassten erfassten Steuern, die der Unternehmensgruppe anteilig an den Mindeststeuer-Gewinnen der Investmenteinheit zuzurechnen sind, und den der Investmenteinheit gemäß Paragraph 44, zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen keine Steuern, die auf Gewinne entfallen, die nicht zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil an dem Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören.
- (4)Absatz 4,Für Zwecke dieser Bestimmung wird der zuzurechnende Anteil der Unternehmensgruppe an dem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit gemäß § 10 bestimmt, wobei nur Eigenkapitalbeteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht gemäß §§ 67 oder 68 in Anspruch genommen wurde.Für Zwecke dieser Bestimmung wird der zuzurechnende Anteil der Unternehmensgruppe an dem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit gemäß Paragraph 10, bestimmt, wobei nur Eigenkapitalbeteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht gemäß Paragraphen 67, oder 68 in Anspruch genommen wurde.
- (5)Absatz 5,Für die Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:Für die Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDer Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem Ergänzungssteuersatz (Z 2) der Investmenteinheit multipliziert mit einem Betrag, um den der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den Substanzfreibetrag (Abs. 6) der Investmenteinheit übersteigt.Der Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem Ergänzungssteuersatz (Ziffer 2,) der Investmenteinheit multipliziert mit einem Betrag, um den der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den Substanzfreibetrag (Absatz 6,) der Investmenteinheit übersteigt.
- 2.Ziffer 2Der Ergänzungssteuersatz der Investmenteinheit entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) und dem Effektivsteuersatz (Abs. 2) der InvestmenteinheitDer Ergänzungssteuersatz der Investmenteinheit entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,) und dem Effektivsteuersatz (Absatz 2,) der Investmenteinheit
- 3.Ziffer 3Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird ihr Ergänzungssteuerbetrag berechnet, indem ihre Substanzfreibeträge (Abs. 6) sowie ihre Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste zusammengefasst werden.Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird ihr Ergänzungssteuerbetrag berechnet, indem ihre Substanzfreibeträge (Absatz 6,) sowie ihre Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste zusammengefasst werden.
- (6)Absatz 6,Der Substanzfreibetrag einer Investmenteinheit wird, gesondert von anderen Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet, gemäß § 48 – ungeachtet der Ausnahme in § 48 Abs. 1 – ermittelt, wobei nur die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Investmenteinheit einzubeziehen sind.Der Substanzfreibetrag einer Investmenteinheit wird, gesondert von anderen Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet, gemäß Paragraph 48, – ungeachtet der Ausnahme in Paragraph 48, Absatz eins, – ermittelt, wobei nur die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Investmenteinheit einzubeziehen sind.
§ 67 MinBestG Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten
- (1)Absatz eins,Auf Antrag kann eine Geschäftseinheit, die eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) ist, in folgenden Fällen als volltransparente Geschäftseinheit behandelt werden (Steuertransparenzwahlrecht):Auf Antrag kann eine Geschäftseinheit, die eine Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) ist, in folgenden Fällen als volltransparente Geschäftseinheit behandelt werden (Steuertransparenzwahlrecht):
- 1.Ziffer einsDer gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist in seinem Belegenheitsstaat im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit beruhenden Regelung steuerpflichtig und der für den gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit geltende Steuersatz auf solche Erträge entspricht mindestens dem Mindeststeuersatz; oder
- 2.Ziffer 2der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit (Abs. 3).der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit (Absatz 3,).
- (2)Absatz 2,Eine Geschäftseinheit, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit aufgrund einer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Investmenteinheit als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren Regelung steuerpflichtig (Abs. 1 Z 1), wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der letztgenannten Investmenteinheit einer auf dem Marktwert beruhenden oder vergleichbaren Regelung (Abs. 1 Z 1) unterliegt.Eine Geschäftseinheit, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit aufgrund einer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Investmenteinheit als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren Regelung steuerpflichtig (Absatz eins, Ziffer eins,), wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der letztgenannten Investmenteinheit einer auf dem Marktwert beruhenden oder vergleichbaren Regelung (Absatz eins, Ziffer eins,) unterliegt.
- (3)Absatz 3,Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit bezeichnet eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit bezeichnet eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.
- (4)Absatz 4,Das Wahlrecht ist nach Maßgabe des § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Das Wahlrecht ist nach Maßgabe des Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
- (5)Absatz 5,Wird die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts widerrufen, werden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmenteinheit auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.
§ 68 MinBestG Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten
- (1)Absatz eins,Auf Antrag kann ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) die Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen (Abs. 2) auf seine Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit anwenden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Auf Antrag kann ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) die Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen (Absatz 2,) auf seine Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit anwenden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsBeim gruppenzugehörigen Gesellschafter handelt es sich um keine Investmenteinheit.
- 2.Ziffer 2Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der gruppenzugehörige Gesellschafter für Ausschüttungen der Investmenteinheit einem Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen gilt:
- 1.Ziffer einsAusschüttungen und fiktive Ausschüttungen des Mindeststeuer-Gewinns der Investmenteinheit werden im Mindeststeuer-Gewinn des gruppenzugehörigen Gesellschafters, der die Ausschüttung erhalten hat, berücksichtigt.
- 2.Ziffer 2Die von der Investmenteinheit zu entrichtenden erfassten Steuern, die auf die aufgrund der Ausschüttung entstehende Steuerschuld des gruppenzugehörigen Gesellschafters angerechnet werden können, werden im Mindeststeuer-Gewinn und in den angepassten erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.
- 3.Ziffer 3Der auf den gruppenzugehörigen Gesellschafter im Prüfjahr (Abs. 5 Z 1) anteilig entfallende nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinn gemäß Abs. 3 einer Investmenteinheit ist als Mindeststeuer-Gewinn dieser Geschäftseinheit zu behandeln. Er gilt multipliziert mit dem Mindeststeuersatz für Zwecke des 2. Abschnittes als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.Der auf den gruppenzugehörigen Gesellschafter im Prüfjahr (Absatz 5, Ziffer eins,) anteilig entfallende nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinn gemäß Absatz 3, einer Investmenteinheit ist als Mindeststeuer-Gewinn dieser Geschäftseinheit zu behandeln. Er gilt multipliziert mit dem Mindeststeuersatz für Zwecke des 2. Abschnittes als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.
- 4.Ziffer 4Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit und die für das Geschäftsjahr darauf entfallenden angepassten erfassten Steuern sind von der Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß dem 5. Abschnitt und § 66 auszunehmen, sofern Z 2 nichts Anderes vorsieht.Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit und die für das Geschäftsjahr darauf entfallenden angepassten erfassten Steuern sind von der Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß dem 5. Abschnitt und Paragraph 66, auszunehmen, sofern Ziffer 2, nichts Anderes vorsieht.
- (3)Absatz 3,Zur Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnes einer Investmenteinheit für das Prüfjahr (Abs. 5 Z 1) ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinnes dieser Geschäftseinheit für dieses Prüfjahr auf höchstens null zu vermindern um:Zur Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnes einer Investmenteinheit für das Prüfjahr (Absatz 5, Ziffer eins,) ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinnes dieser Geschäftseinheit für dieses Prüfjahr auf höchstens null zu vermindern um:
- 1.Ziffer einsErfasste Steuern der Geschäftseinheit,
- 2.Ziffer 2Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Gesellschafter (ausgenommen an Investmenteinheiten) im Prüfzeitraum (Abs. 5 Z 2),Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Gesellschafter (ausgenommen an Investmenteinheiten) im Prüfzeitraum (Absatz 5, Ziffer 2,),
- 3.Ziffer 3Mindeststeuer-Verluste, die während des Prüfzeitraumes entstanden sind, und
- 4.Ziffer 4Restbeträge von Mindeststeuer-Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne dieser Geschäftseinheit für ein früheres Prüfjahr gemäß Abs. 4 herangezogen wurden (Verlustvortrag für Investitionen).Restbeträge von Mindeststeuer-Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne dieser Geschäftseinheit für ein früheres Prüfjahr gemäß Absatz 4, herangezogen wurden (Verlustvortrag für Investitionen).
- (4)Absatz 4,Nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinne dürfen weder um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen noch um den Betrag der Mindeststeuer-Verluste reduziert werden, die nach Abs. 3 Z 2 und 3 bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne für ein früheres Prüfjahr berücksichtigt wurden.Nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinne dürfen weder um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen noch um den Betrag der Mindeststeuer-Verluste reduziert werden, die nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3 bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne für ein früheres Prüfjahr berücksichtigt wurden.
- (5)Absatz 5,Für Zwecke dieser Bestimmung gilt:
- 1.Ziffer einsPrüfjahr ist das dritte Jahr vor dem Geschäftsjahr.
- 2.Ziffer 2Prüfzeitraum ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Eigenkapitalbeteiligung gehalten wurde.
- 3.Ziffer 3Eine fiktive Ausschüttung liegt vor, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an der Investmenteinheit an eine Einheit übertragen wird, die nicht Teil der Unternehmensgruppe ist. Die Höhe dieser fiktiven Ausschüttung entspricht dem Anteil der übertragenden Einheit an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen im Zeitpunkt der Übertragung, ohne Berücksichtigung der fiktiven Ausschüttung selbst.
- (6)Absatz 6,Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 gilt für fünf Jahre und ist unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben.Das Wahlrecht gemäß Absatz eins, gilt für fünf Jahre und ist unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben.
- (7)Absatz 7,Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, wird der Anteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen der Investmenteinheit für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als Mindeststeuer-Gewinn dieser Investmenteinheit für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag dieses Mindeststeuer-Gewinnes multipliziert mit dem Mindeststeuersatz ist für Zwecke des 2. Abschnitts als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr zu behandeln.Wird das Wahlrecht gemäß Absatz eins, widerrufen, wird der Anteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen der Investmenteinheit für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als Mindeststeuer-Gewinn dieser Investmenteinheit für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag dieses Mindeststeuer-Gewinnes multipliziert mit dem Mindeststeuersatz ist für Zwecke des 2. Abschnitts als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr zu behandeln.
§ 69 MinBestG Verwaltungsvorschriften
Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
- (1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
- (2)Absatz 2,Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
- (3)Absatz 3,Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Abs. 2) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Absatz 2,) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).
- (4)Absatz 4,Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die
- 1.Ziffer einsoberste Muttergesellschaft oder
- 2.Ziffer 2als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) oderals berichtspflichtig benannte Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) oder
- 3.Ziffer 3benannte örtliche Einheit (Abs. 2)benannte örtliche Einheit (Absatz 2,)
ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Abs. 1 für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Absatz eins, für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.
§ 70 MinBestG Entfall der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
- (1)Absatz eins,Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von § 69 Abs. 1 und Abs. 2 weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.
- (2)Absatz 2,An die Stelle der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit oder der benannten örtlichen Einheit tritt die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen („Mitteilung 2“).
§ 71 MinBestG Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen
- (1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des § 62 ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des Paragraph 62, ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.
- (2)Absatz 2,Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des § 2 Z 45 benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat (§ 70 Abs. 1).Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 45, benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat (Paragraph 70, Absatz eins,).
- (3)Absatz 3,Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des § 69 Abs. 1 einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (§ 69 Abs. 2) eingereicht wurde.Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (Paragraph 69, Absatz 2,) eingereicht wurde.
- (4)Absatz 4,Der Mindeststeuerbericht hat Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die Mehrmüttergruppe zusammensetzt, zu enthalten.
§ 72 MinBestG Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung
- (1)Absatz eins,Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7,
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß Paragraph 80, Absatz 6, erster Satz darstellt.
- (3)Absatz 3,Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, endet nicht vor dem 30. Juni 2026.
§ 73 MinBestG Inhalt des Mindeststeuerberichts
- (1)Absatz eins,Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht.
- (2)Absatz 2,Der Mindeststeuerbericht hat folgende Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:
- 1.Ziffer einsIm allgemeinen Abschnitt
- a)Litera adie Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
- b)Litera bInformationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
- c)Litera ceine zusammenfassende Übersicht.
- 2.Ziffer 2Im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt
- a)Litera adie Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen und Befreiungen,
- b)Litera bdie Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
- c)Litera cdie Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
- d)Litera ddie Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
- e)Litera edie in Anspruch genommenen Wahlrechte (§ 74).die in Anspruch genommenen Wahlrechte (Paragraph 74,).
- (3)Absatz 3,Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in § 73a Abs. 2 festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in Paragraph 73 a, Absatz 2, festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.
- (4)Absatz 4,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2030 enden, kann im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt des Mindeststeuerberichtes auf Antrag eine vereinfachte Meldung in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erfolgen, wenn für dieses Steuerhoheitsgebiet
- 1.Ziffer einskeine Mindeststeuer im Wege der NES, PES oder SES zu entrichten ist oder
- 2.Ziffer 2eine zu entrichtende Mindeststeuer einzelnen Geschäftseinheiten oder einzelnen Mitgliedern einer Joint-Venture-Gruppe nicht zugeordnet werden muss.
§ 73a MinBestG Informationsaustausch
- (1)Absatz eins,Die inländische zuständige Behörde hat der ausländischen zuständigen Behörde eines umsetzenden Staates oder eines Staates, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, jene Informationen aus einem von einer inländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichten Mindeststeuerbericht zu übermitteln, die für diesen Staat nach dem Verteilungsansatz (Abs. 2) einschlägig sind. Die Übermittlung der einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht hat nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das Geschäftsjahr, auf das sich die Informationen beziehen, zu erfolgen.Die inländische zuständige Behörde hat der ausländischen zuständigen Behörde eines umsetzenden Staates oder eines Staates, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, jene Informationen aus einem von einer inländischen obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) eingereichten Mindeststeuerbericht zu übermitteln, die für diesen Staat nach dem Verteilungsansatz (Absatz 2,) einschlägig sind. Die Übermittlung der einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht hat nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das Geschäftsjahr, auf das sich die Informationen beziehen, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die inländische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nach folgendem Verteilungsansatz:
- 1.Ziffer einsden allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts an den umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind;
- 2.Ziffer 2den allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts, mit Ausnahme der zusammenfassenden Übersicht (§ 73 Abs. 2 Z 1 lit. c), an die Staaten, die nur eine anerkannte NES umgesetzt haben undden allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts, mit Ausnahme der zusammenfassenden Übersicht (Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,), an die Staaten, die nur eine anerkannte NES umgesetzt haben und
- a)Litera ain denen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind,
- b)Litera bin denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten NES in dem Staat unterliegen,
- c)Litera cin denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der Unternehmensgruppe der anerkannten NES in dem Staat unterliegt;
- 3.Ziffer 3einen oder mehrere steuerhoheitsgebietsspezifische Abschnitte des Mindeststeuerberichts an die Staaten, die aufgrund von anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelungen Besteuerungsrechte in Bezug auf die Steuerhoheitsgebiete haben, auf die sich diese Abschnitte beziehen. Abweichend davon erhält
- a)Litera aein SES-Steuerhoheitsgebiet mit einem SES-Prozentsatz von null nur den Teil des Mindeststeuerberichts, der Informationen über die Zurechnung der Mindeststeuer im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält (§ 73 Abs. 2 Z 2 lit. d);ein SES-Steuerhoheitsgebiet mit einem SES-Prozentsatz von null nur den Teil des Mindeststeuerberichts, der Informationen über die Zurechnung der Mindeststeuer im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält (Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,);
- b)Litera bder umsetzende Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, alle steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte.
- (3)Absatz 3,Erhält die inländische zuständige Behörde den Mindeststeuerbericht erst nach Ablauf der Einreichfrist, hat sie der ausländischen zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen abweichend von Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt zu übermitteln.Erhält die inländische zuständige Behörde den Mindeststeuerbericht erst nach Ablauf der Einreichfrist, hat sie der ausländischen zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen abweichend von Absatz eins, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Das erste Geschäftsjahr, für das die Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt. In Bezug auf dieses Geschäftsjahr hat die inländische zuständige Behörde der ausländischen zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz (Abs. 2) einschlägige Informationen aus dem Mindeststeuerbericht abweichend von Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichfrist für dieses Geschäftsjahr zu übermitteln.Das erste Geschäftsjahr, für das die Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt. In Bezug auf dieses Geschäftsjahr hat die inländische zuständige Behörde der ausländischen zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz (Absatz 2,) einschlägige Informationen aus dem Mindeststeuerbericht abweichend von Absatz eins, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichfrist für dieses Geschäftsjahr zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Die erstmalige Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung hat frühestens am 1. Dezember 2026 zu erfolgen.
- (6)Absatz 6,„Inländische zuständige Behörde“ bezeichnet die in § 3 Abs. 1 EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012, genannte Behörde.„Inländische zuständige Behörde“ bezeichnet die in Paragraph 3, Absatz eins, EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, genannte Behörde.
- (7)Absatz 7,„Ausländische zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die als solche von einem anderen Staat für Zwecke des Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht benannt worden ist.
- (8)Absatz 8,„Umsetzender Staat“ bezeichnet
- 1.Ziffer einseinen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt hat, oder
- 2.Ziffer 2ein Steuerhoheitsgebiet, das entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des § 8 dieser Vereinbarung erfüllt.ein Steuerhoheitsgebiet, das entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des Paragraph 8, dieser Vereinbarung erfüllt.
- (9)Absatz 9,„Staat, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat“ bezeichnet
- 1.Ziffer einseinen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, oder
- 2.Ziffer 2ein Steuerhoheitsgebiet, das nur eine anerkannte NES umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des § 8 dieser Vereinbarung erfüllt.ein Steuerhoheitsgebiet, das nur eine anerkannte NES umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des Paragraph 8, dieser Vereinbarung erfüllt.
§ 73b MinBestG Berichtigungen und Unterrichtungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches
- (1)Absatz eins,Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichter und nach § 73a übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) eingereichter und nach Paragraph 73 a, übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.
- (2)Absatz 2,Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 1 unterrichtet, ist zu prüfen, ob der von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit übermittelte Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen. In diesem Fall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen berichtigten Mindeststeuerbericht von der inländischen obersten Muttergesellschaft oder der inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Die berichtigten Informationen aus dem Mindeststeuerbericht sind den ausländischen zuständigen Behörden nach Maßgabe des § 73a unverzüglich zu übermitteln.Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Absatz eins, unterrichtet, ist zu prüfen, ob der von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit übermittelte Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen. In diesem Fall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen berichtigten Mindeststeuerbericht von der inländischen obersten Muttergesellschaft oder der inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Die berichtigten Informationen aus dem Mindeststeuerbericht sind den ausländischen zuständigen Behörden nach Maßgabe des Paragraph 73 a, unverzüglich zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Wurde von einer oder mehreren in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten gemäß § 70 Abs. 2 mitgeteilt, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der ausländischen obersten Muttergesellschaft oder der ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit im Sinn des § 70 Abs. 1 einzureichen ist, und wurden die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (§ 73a Abs. 2) einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in § 73a genannten Fristen übermittelt, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind.Wurde von einer oder mehreren in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten gemäß Paragraph 70, Absatz 2, mitgeteilt, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der ausländischen obersten Muttergesellschaft oder der ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, einzureichen ist, und wurden die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (Paragraph 73 a, Absatz 2,) einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in Paragraph 73 a, genannten Fristen übermittelt, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind.
- (4)Absatz 4,Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 3 darüber unterrichtet, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ist unverzüglich der Grund für die ausgebliebene Übermittlung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu ermitteln und der ausländischen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mitzuteilen. Dies hat gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu erfolgen. Als voraussichtliches Datum des Austauschs ist ein Tag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch festzulegen.Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Absatz 3, darüber unterrichtet, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ist unverzüglich der Grund für die ausgebliebene Übermittlung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu ermitteln und der ausländischen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mitzuteilen. Dies hat gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu erfolgen. Als voraussichtliches Datum des Austauschs ist ein Tag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch festzulegen.
§ 74 MinBestG Wahlrechte
- (1)Absatz eins,Die in § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 25, 28, 31, § 42 Abs. 9 Z 2 und § 44 Abs. 1 sowie §§ 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.Die in Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraphen 25, 28, 31,, Paragraph 42, Absatz 9, Ziffer 2 und Paragraph 44, Absatz eins, sowie Paragraphen 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (Paragraph 2, Ziffer 8,) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.
- (2)Absatz 2,Die in § 24, § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 Z 1, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 80 Abs. 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.Die in Paragraph 24,, Paragraph 29, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 80, Absatz 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.
- (3)Absatz 3,Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Abs. 1 und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß §§ 43, 52, 60 und 73 Abs. 4 im Mindeststeuerbericht gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Absatz eins und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß Paragraphen 43, 52, 60, und 73 Absatz 4, im Mindeststeuerbericht gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.
§ 75 MinBestG Strafbestimmung
- (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den Paragraphen 69 bis 73 oder nach einer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.
- (2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
- (3)Absatz 3,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
§ 76 MinBestG Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung
- (1)Absatz eins,Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer eines Geschäftsjahres entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Besteuert werden alle Geschäftsjahre, die im jeweiligen Kalenderjahr enden (Voranmeldungszeitraum).
- (2)Absatz 2,Abgabepflichtige der Mindeststeuer, die im Wege der NES, der PES und der SES erhoben wird, ist:
- 1.Ziffer einsDie von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,
- 2.Ziffer 2wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Abs. 3) oder,wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Ziffer eins, beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Absatz 3,) oder,
- 3.Ziffer 3wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 2 gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Ziffer eins, beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Ziffer 2, gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.
Für diese Beurteilung sind die Verhältnisse zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 1) maßgeblich. Geschäftseinheiten, die Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) sind, können keine Abgabepflichtigen im Sinne der Z 1 bis Z 3 sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der Abgabepflicht für die NES nicht, wenn sämtliche im Inland gelegene Geschäftseinheiten Investmenteinheiten sind.Für diese Beurteilung sind die Verhältnisse zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Absatz eins,) maßgeblich. Geschäftseinheiten, die Investmenteinheiten (Paragraph 2, Ziffer 30,) sind, können keine Abgabepflichtigen im Sinne der Ziffer eins bis Ziffer 3, sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der Abgabepflicht für die NES nicht, wenn sämtliche im Inland gelegene Geschäftseinheiten Investmenteinheiten sind. - (3)Absatz 3,„Oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit“ bezeichnet eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die entweder
- 1.Ziffer einsunmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten hält und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung hält, oder
- 2.Ziffer 2das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 2 Z 3 lit. b in Österreich ist.das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, in Österreich ist.
Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (§ 2 Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.
- (4)Absatz 4,Bei Ausscheiden der abgabepflichtigen Geschäftseinheit aus der Unternehmensgruppe oder Untergang der abgabepflichtigen Geschäftseinheit nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums kann die oberste Muttergesellschaft innerhalb von drei Monaten ab Ausscheiden oder Untergang eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragen. Erfolgt keine Beauftragung, ist die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Abs. 2 Z 2 und Z 3 zum Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes zu bestimmen. Die nunmehr abgabepflichtige Geschäftseinheit tritt für abgelaufene Voranmeldungszeiträume an die Stelle der bis zum Ausscheiden oder Untergang abgabepflichtigen Geschäftseinheit.Bei Ausscheiden der abgabepflichtigen Geschäftseinheit aus der Unternehmensgruppe oder Untergang der abgabepflichtigen Geschäftseinheit nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums kann die oberste Muttergesellschaft innerhalb von drei Monaten ab Ausscheiden oder Untergang eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragen. Erfolgt keine Beauftragung, ist die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zum Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes zu bestimmen. Die nunmehr abgabepflichtige Geschäftseinheit tritt für abgelaufene Voranmeldungszeiträume an die Stelle der bis zum Ausscheiden oder Untergang abgabepflichtigen Geschäftseinheit.
- (5)Absatz 5,Der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft oder über deren Widerruf ist vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 2) bzw. vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Abs. 4) von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu erbringen. Das Ausscheiden oder der Untergang einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit sind dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.Der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft oder über deren Widerruf ist vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Absatz 2,) bzw. vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Absatz 4,) von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu erbringen. Das Ausscheiden oder der Untergang einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit sind dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.
- (6)Absatz 6,Nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse kann die abgabepflichtige Geschäftseinheit von anderen Geschäftseinheiten einen Ausgleich für die von ihr entrichtete Mindeststeuer fordern. Dieser Ausgleich ist steuerneutral.
- (7)Absatz 7,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit haftet für die Mindeststeuer. Bei der Ermessensübung hat das Finanzamt für Großbetriebe insbesondere die hierarchische Stellung der haftungspflichtigen Geschäftseinheiten in der Unternehmensgruppe, ihre rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung mit der abgabepflichtigen Geschäftseinheit, das Beteiligungsausmaß nicht gruppenzugehöriger Gesellschafter an diesen sowie deren Beitrag zur Höhe der Mindeststeuer zu berücksichtigen.
§ 77 MinBestG Erhebung der Mindeststeuer
- (1)Absatz eins,Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (§ 76 Abs. 1) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des § 76 Abs. 4 jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.Die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (Paragraph 76, Absatz eins,) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des Paragraph 76, Absatz 4, jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.
- (2)Absatz 2,Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist § 201 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist Paragraph 201, BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
- (3)Absatz 3,Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Mitglieder der Joint Venture Gruppe sind verpflichtet, der abgabepflichtigen Geschäftseinheit jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Berechnung der Mindeststeuer und Erstellung der Voranmeldung benötigt.
- (4)Absatz 4,Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES-Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES-Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des Paragraph 295 a, BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.
§ 79 MinBestG Verordnungsermächtigung
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
- 1.Ziffer einsder Mindeststeuerbericht,
- 2.Ziffer 2die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3,die Mitteilung 1 gemäß Paragraph 69, Absatz 3,,
- 3.Ziffer 3die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,die Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2,,
- 4.Ziffer 4der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 5,,
- 5.Ziffer 5die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß Paragraph 77, Absatz eins,,
- 6.Ziffer 6die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 unddie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 77, Absatz 4, und
- 7.Ziffer 7die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß Paragraph 81, Absatz 4
elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.
§ 79a MinBestG Währungsumrechnungen
- (1)Absatz eins,Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 2 Z 27, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 4, § 21 Z 2, § 45 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 und § 81 Abs. 2 Z 2 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht. Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in Paragraph 2, Ziffer 27,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 21, Ziffer 2,, Paragraph 45, Absatz 3 und 6, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 2, zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
- (2)Absatz 2,Wird der Ergänzungssteuerbetrag für das betroffene Geschäftsjahr nicht in Euro ermittelt, ist dieser zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des betroffenen Geschäftsjahres umzurechnen.
§ 80 MinBestG Übergangsbestimmungen
Steuerattribute des Übergangsjahres
- (1)Absatz eins,Bei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden. Dabei gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsLatente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem niedrigeren anwendbaren lokalen Steuersatz berücksichtigt.
- 2.Ziffer 2Ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde, kann zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzurechnen ist.
- 3.Ziffer 3Ein latenter Steueranspruch, der zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde und die Nutzung von Steuergutschriften betrifft, ist nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
- 4.Ziffer 4Die Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 5.Ziffer 5Bei einem Beitritt oder Austritt von Geschäftseinheiten vor dem Übergangsjahr sind die latenten Steuern auf Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte nach Maßgabe von § 42 Abs. 1a iVm § 59 Abs. 2 Z 2 zu berücksichtigen.Bei einem Beitritt oder Austritt von Geschäftseinheiten vor dem Übergangsjahr sind die latenten Steuern auf Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte nach Maßgabe von Paragraph 42, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, zu berücksichtigen.
- 6.Ziffer 6Latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82) dürfen nicht berücksichtigt werden.Latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Paragraph 82,) dürfen nicht berücksichtigt werden.
- (2)Absatz 2,Latente Steuern sind nach Maßgabe von § 80a von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute); dies gilt nicht für latente Steuern gemäß Abs. 1 Z 5.Latente Steuern sind nach Maßgabe von Paragraph 80 a, von der Berechnung nach Absatz eins, auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute); dies gilt nicht für latente Steuern gemäß Absatz eins, Ziffer 5,
- (3)Absatz 3,Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vorräte, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dabei werden latente Steueransprüche und latente Steuerschulden so berechnet, als wäre diese Bemessungsgrundlage auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten gelten auch andere Geschäftsvorfälle zwischen Geschäftseinheiten oder innerhalb einer Geschäftseinheit, die für steuerliche oder unternehmensrechtliche Zwecke wie eine Übertragung von Vermögenswerten erfasst werden.
- (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des § 43, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Abs. 1 berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente SteueranspruchAbweichend von Absatz 3, zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des Paragraph 43,, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Absatz eins, berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente Steueranspruch
- 1.Ziffer einsdarf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Abs. 3 erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Absatz 3, erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),
- 2.Ziffer 2wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und
- 3.Ziffer 3ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben.
- (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Abs. 4 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Abs. 4) beanspruchen könnte.Abweichend von Absatz 3, kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Absatz 4, einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Absatz 4,) beanspruchen könnte.
- (6)Absatz 6,Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß § 50 oder den temporären CbCR-Safe-Harbour nach Maßgabe der §§ 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß Paragraph 50, oder den temporären CbCR-Safe-Harbour nach Maßgabe der Paragraphen 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.
§ 80a MinBestG Ausgenommene Steuerattribute
- (1)Absatz eins,Folgende Steuerattribute sind von der Berechnung gemäß § 80 Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute):Folgende Steuerattribute sind von der Berechnung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute):
- 1.Ziffer einsLatente Steueransprüche betreffend Posten, die von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind;
- 2.Ziffer 2latente Steueransprüche, die mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen;
- 3.Ziffer 3latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuervorauszahlung für Einkünfte, die nicht in den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einbezogen werden,
- 4.Ziffer 4latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuergutschrift oder einem ähnlichen steuerlichen Vorteil, wie etwa einer Aufstockung des steuerlichen Buchwertes, die die auf einer staatlichen Maßnahme (Abs. 3) beruhen;latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuergutschrift oder einem ähnlichen steuerlichen Vorteil, wie etwa einer Aufstockung des steuerlichen Buchwertes, die die auf einer staatlichen Maßnahme (Absatz 3,) beruhen;
- 5.Ziffer 5latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist;
- 6.Ziffer 6latente Steueransprüche oder latente Steuerschulden aufgrund von Unterschieden zwischen der steuerlichen und unternehmensrechtlichen Bewertung, wenn diese Unterschiede auf einem erstmalig vor dem Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6) in Kraft getretenen Körperschaftsteuerregime eines Steuerhoheitsgebiets beruhen; oderlatente Steueransprüche oder latente Steuerschulden aufgrund von Unterschieden zwischen der steuerlichen und unternehmensrechtlichen Bewertung, wenn diese Unterschiede auf einem erstmalig vor dem Übergangsjahr (Paragraph 80, Absatz 6,) in Kraft getretenen Körperschaftsteuerregime eines Steuerhoheitsgebiets beruhen; oder
- 7.Ziffer 7latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einem steuerlichen Verlust aus einem Geschäftsjahr, das vor dem erstmaligen Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Steuerhoheitsgebiets endet; dies gilt jedoch nicht für Verluste der fünf dem Inkrafttreten vorangegangenen Geschäftsjahre.
- (2)Absatz 2,Ausgenommene Steuerattribute (Abs. 1) liegen nur vor, wenn diese durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Als Geschäftsvorfälle gelten auch in Fällen desAusgenommene Steuerattribute (Absatz eins,) liegen nur vor, wenn diese durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Als Geschäftsvorfälle gelten auch in Fällen des
- 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 4 eine getroffene oder geänderte staatliche Maßnahme (Abs. 3),Absatz eins, Ziffer 4, eine getroffene oder geänderte staatliche Maßnahme (Absatz 3,),
- 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 5 ein ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht,Absatz eins, Ziffer 5, ein ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht,
- 3.Ziffer 3Abs. 1 Z 6 und 7 ein erstmalig in Kraft getretenes Körperschaftsteuerregime.Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ein erstmalig in Kraft getretenes Körperschaftsteuerregime.
- (3)Absatz 3,Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder ähnliche Maßnahme eines Staates oder deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
- (4)Absatz 4,Latente Steuern im Zusammenhang mit ausgenommenen Steuerattributen (Abs. 1 iVm Abs. 2) dürfen weder im Übergangsjahr noch in den Folgejahren bei der Ermittlung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 berücksichtigt werden. Abweichend davon ist ein latenter Steueraufwand aufgrund der Auflösung von latenten Steueransprüchen in den begünstigten Geschäftsjahren gemäß Abs. 5 insgesamt bis zur Höhe des Toleranzbetrages gemäß Abs. 6 zu berücksichtigen, sofern in Fällen desLatente Steuern im Zusammenhang mit ausgenommenen Steuerattributen (Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,) dürfen weder im Übergangsjahr noch in den Folgejahren bei der Ermittlung der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, berücksichtigt werden. Abweichend davon ist ein latenter Steueraufwand aufgrund der Auflösung von latenten Steueransprüchen in den begünstigten Geschäftsjahren gemäß Absatz 5, insgesamt bis zur Höhe des Toleranzbetrages gemäß Absatz 6, zu berücksichtigen, sofern in Fällen des
- 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 4 die staatliche Maßnahme vor dem 19. November 2024 getroffen oder erweitert worden ist,Absatz eins, Ziffer 4, die staatliche Maßnahme vor dem 19. November 2024 getroffen oder erweitert worden ist,
- 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 5 das Wahlrecht vor dem 19. November 2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oderAbsatz eins, Ziffer 5, das Wahlrecht vor dem 19. November 2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
- 3.Ziffer 3Abs. 1 Z 6 das Körperschaftsteuerregime vor dem 19. November 2024 in Kraft getreten ist.Absatz eins, Ziffer 6, das Körperschaftsteuerregime vor dem 19. November 2024 in Kraft getreten ist.
- (5)Absatz 5,Begünstigte Geschäftsjahre sind:
- 1.Ziffer einsIn Fällen des Abs. 1 Z 4 und Z 5 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden.In Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden.
- 2.Ziffer 2In Fällen des Abs. 2 Z 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.In Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.
- (6)Absatz 6,Der Toleranzbetrag beträgt 20 Prozent des jeweiligen latenten Steueranspruchs bei dessen erstmaliger Bilanzierung. Der latente Steueranspruch ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen, wenn der für Zwecke der Berechnung angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung zu erfolgen. Der Toleranzbetrag darf nicht den Betrag übersteigen, den er bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gehabt hätte; Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung des latenten Steueranspruchs führen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Toleranzbetrag ist um jenen latenten Steueraufwand zu kürzen, der zuvor bereits im Rahmen der vereinfachten Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz berücksichtigt wurde.Der Toleranzbetrag beträgt 20 Prozent des jeweiligen latenten Steueranspruchs bei dessen erstmaliger Bilanzierung. Der latente Steueranspruch ist auf den Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,) umzurechnen, wenn der für Zwecke der Berechnung angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung zu erfolgen. Der Toleranzbetrag darf nicht den Betrag übersteigen, den er bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gehabt hätte; Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung des latenten Steueranspruchs führen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Toleranzbetrag ist um jenen latenten Steueraufwand zu kürzen, der zuvor bereits im Rahmen der vereinfachten Berechnung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, letzter Satz berücksichtigt wurde.
§ 81 MinBestG SES-Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit
- (1)Absatz eins,Die von der gemäß § 76 abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß § 12 zu entrichtende SES ist in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit null anzusetzen.Die von der gemäß Paragraph 76, abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Paragraph 12, zu entrichtende SES ist in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit null anzusetzen.
- (2)Absatz 2,Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsDie multinationale Unternehmensgruppe verfügt über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten.
- 2.Ziffer 2Die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte sämtlicher Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die nicht in ihrem Referenzsteuerhoheitsgebiet gelegen sind, übersteigt nicht den Betrag von 50 Millionen Euro.
Für Zwecke der Z 2 ist Referenzsteuerhoheitsgebiet einer multinationalen Unternehmensgruppe das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in dem Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweisen. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.Für Zwecke der Ziffer 2, ist Referenzsteuerhoheitsgebiet einer multinationalen Unternehmensgruppe das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in dem Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweisen. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe. - (3)Absatz 3,Der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dessen Anwendungsbereich oder in den Anwendungsbereich vergleichbarer ausländischer Regelungen fallen, beginnt der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.Der in Absatz eins, genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dessen Anwendungsbereich oder in den Anwendungsbereich vergleichbarer ausländischer Regelungen fallen, beginnt der in Absatz eins, genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.
- (4)Absatz 4,Die in Österreich gelegene berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) hat das Finanzamt für Großbetriebe über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe zu unterrichten.Die in Österreich gelegene berichtspflichtige Geschäftseinheit (Paragraph 2, Ziffer 8,) hat das Finanzamt für Großbetriebe über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe zu unterrichten.
§ 82 MinBestG Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime
- (1)Absatz eins,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 44 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 nach folgender Formel vorzunehmen:Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Absatz 2,) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, nach folgender Formel vorzunehmen:
| Zurechnungsschlüssel Summe aller Zurechnungsschlüssel |
× | zuzurechnende Steuern |
| |
- (2)Absatz 2,Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17,, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
§ 84 MinBestG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie ausgeübt haben.Abweichend von Absatz 2, sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß Paragraphen 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Richtlinie ausgeübt haben.
- (4)Absatz 4,Die §§ 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 97/2025, sowie die §§ 42a und 80a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.Die Paragraphen 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2025,, sowie die Paragraphen 42 a und 80 a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
- (5)Absatz 5,Die §§ 1 Abs. 1 und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, sowie die §§ 1 Abs. 1a, 73a und 73b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, sowie die Paragraphen eins, Absatz eins a, 73 a und 73 b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.