Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera a,) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera c,) mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit,
1.Ziffer einsdie selbst oberste Muttergesellschaft ist oder
2.Ziffer 2soweit diese unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Z 1 gehalten wird.soweit diese unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera c,) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Ziffer eins, gehalten wird.
(2)Absatz 2,Übt eine transparente Einheit ihre Tätigkeiten über eine Betriebsstätte (§ 2 Z 13) aus, ist der nach Anwendung von Abs. 1 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag insoweit gemäß § 35 dieser Betriebsstätte zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.Übt eine transparente Einheit ihre Tätigkeiten über eine Betriebsstätte (Paragraph 2, Ziffer 13,) aus, ist der nach Anwendung von Absatz eins, verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag insoweit gemäß Paragraph 35, dieser Betriebsstätte zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.
(3)Absatz 3,Handelt es sich bei der transparenten Einheit um eine volltransparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, ist der nach Anwendung der Abs. 1 und 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern, die Referenzeinheiten (§ 2 Z 12 lit. b) sind, entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung an ihr zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.Handelt es sich bei der transparenten Einheit um eine volltransparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, ist der nach Anwendung der Absatz eins und 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern, die Referenzeinheiten (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera b,) sind, entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung an ihr zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.
(4)Absatz 4,Handelt es sich bei der transparenten Einheit um
1.Ziffer einseine volltransparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, oder
2.Ziffer 2eine umgekehrt hybride Einheit,
wird der nach Anwendung von Abs. 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit selbst zugerechnet.wird der nach Anwendung von Absatz 2, verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit selbst zugerechnet.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 bis 4 sind in Bezug auf jede Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit gesondert anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind in Bezug auf jede Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit gesondert anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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