Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern vorbehaltlich der Neuberechnung und Anpassung gemäß Abs. 1a um Beträge gemäß Abs. 2 bereinigt, um Beträge gemäß Abs. 3 erhöht und um Beträge gemäß Abs. 4 vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern vorbehaltlich der Neuberechnung und Anpassung gemäß Absatz eins a, um Beträge gemäß Absatz 2, bereinigt, um Beträge gemäß Absatz 3, erhöht und um Beträge gemäß Absatz 4, vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.
(1a)Absatz eins a,Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des für die Mindeststeuer-Gewinnermittlung maßgeblichen Buchwerts für einen Vermögenswert oder eine Schuld berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags gemäß § 14 zugrundeliegenden Buchwert ab, sind die nach den einschlägigen Bilanzierungsmethoden des maßgeblichen Rechnungslegungsstandards (§ 14) erfassten latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen (Neuberechnung). Die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern sind dementsprechend anzupassen (Anpassung).Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des für die Mindeststeuer-Gewinnermittlung maßgeblichen Buchwerts für einen Vermögenswert oder eine Schuld berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags gemäß Paragraph 14, zugrundeliegenden Buchwert ab, sind die nach den einschlägigen Bilanzierungsmethoden des maßgeblichen Rechnungslegungsstandards (Paragraph 14,) erfassten latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen (Neuberechnung). Die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern sind dementsprechend anzupassen (Anpassung).
(2)Absatz 2,Die angepassten latenten Steuern umfassen nicht die Beträge folgender ausgenommener Posten:
1.Ziffer einsLatente Steuern betreffend Posten, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
2.Ziffer 2latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9);latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Absatz 8,) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Absatz 9,);
3.Ziffer 3Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung im Abschluss in Bezug auf einen latenten Steueranspruch;
4.Ziffer 4neu bewertete latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden lokalen Steuersatzes;
5.Ziffer 5latente Steuern in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit liegt vor:
a)Litera aSofern nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
–Strichaufzählungaus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und
–Strichaufzählungungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,
b)Litera bsoweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat, und
c)Litera csoweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen und Anpassungen, höchstens der niedrigere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:
–StrichaufzählungBetrag, der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
–Strichaufzählungverrechneter Verlust multipliziert dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung, der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten; und
6.Ziffer 6latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82).latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Paragraph 82,).
(3)Absatz 3,Die abgegrenzten latenten Steuern sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:
1.Ziffer einsWährend des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9) undWährend des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Absatz 8,) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Absatz 9,) und
2.Ziffer 2eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Abs. 6), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Absatz 6,), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.
(4)Absatz 4,Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.
(5)Absatz 5,Ein latenter Steueranspruch, der für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht wurde, kann in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern die Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust zurückzuführen ist (Neuberechnungswahlrecht). Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund der Inanspruchnahme des Neuberechnungswahlrechts, wird der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern entsprechend verringert.
(6)Absatz 6,Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres bereits aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß § 49 neu zu berechnen.Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres bereits aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen.
(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien nicht nachzuversteuern (Nachversteuerungsausnahme):Abweichend von Absatz 6, sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien nicht nachzuversteuern (Nachversteuerungsausnahme):
1.Ziffer einsAbschreibungen auf materielle Vermögenswerte sowie auf Nutzungsrechte hierauf und Abschreibungen auf Forderungen des Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte;
2.Ziffer 2Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist;
3.Ziffer 3Forschungs- und Entwicklungskosten;
4.Ziffer 4Stilllegungs- und Sanierungskosten;
5.Ziffer 5Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 28 anzuwenden ist;Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach Paragraph 28, anzuwenden ist;
6.Ziffer 6Wechselkursnettogewinne;
7.Ziffer 7Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten;
8.Ziffer 8Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden und
9.Ziffer 9zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Z 1 bis 8 angeführten Posten ergeben.zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Ziffer eins, bis 8 angeführten Posten ergeben.
(8)Absatz 8,„Nicht zulässige Abgrenzung“ bezeichnet jede Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf
1.Ziffer einseine unsichere Steuerposition oder
2.Ziffer 2Ausschüttungen einer Geschäftseinheit.
(9)Absatz 9,Auf Antrag bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht beanspruchte Abgrenzung). Dieser Antrag ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit:
1.Ziffer einsvon einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede diese Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums vollständig aufgelöst wird (Wahlrecht gemäß § 74 Abs. 2), odervon einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede diese Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in Absatz 6, genannten Zeitraums vollständig aufgelöst wird (Wahlrecht gemäß Paragraph 74, Absatz 2,), oder
2.Ziffer 2von sämtlichen latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß § 42a Abs. 1 (Wahlrecht gemäß § 74 Abs. 1).von sämtlichen latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, (Wahlrecht gemäß Paragraph 74, Absatz eins,).
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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