§ 75 MinBestG Strafbestimmung

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den Paragraphen 69 bis 73 oder nach einer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.
  2. (2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
  3. (3)Absatz 3,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 MinBestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 MinBestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 MinBestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 MinBestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 MinBestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinBestG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 MinBestG
§ 76 MinBestG