Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den Paragraphen 69 bis 73 oder nach einer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.
(2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
(3)Absatz 3,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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