§ 73 MinBestG Inhalt des Mindeststeuerberichts

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht.
  2. (2)Absatz 2,Der Mindeststeuerbericht hat folgende Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsIm allgemeinen Abschnitt
      1. a)Litera adie Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
      2. b)Litera bInformationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
      3. c)Litera ceine zusammenfassende Übersicht.
    2. 2.Ziffer 2Im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt
      1. a)Litera adie Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen und Befreiungen,
      2. b)Litera bdie Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
      3. c)Litera cdie Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
      4. d)Litera ddie Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
      5. e)Litera edie in Anspruch genommenen Wahlrechte (§ 74).die in Anspruch genommenen Wahlrechte (Paragraph 74,).
  3. (3)Absatz 3,Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in § 73a Abs. 2 festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in Paragraph 73 a, Absatz 2, festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.
  4. (4)Absatz 4,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2030 enden, kann im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt des Mindeststeuerberichtes auf Antrag eine vereinfachte Meldung in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erfolgen, wenn für dieses Steuerhoheitsgebiet
    1. 1.Ziffer einskeine Mindeststeuer im Wege der NES, PES oder SES zu entrichten ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine zu entrichtende Mindeststeuer einzelnen Geschäftseinheiten oder einzelnen Mitgliedern einer Joint-Venture-Gruppe nicht zugeordnet werden muss.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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