Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um Anpassungsbeträge aufgrund von Fehlern aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze (Abs. 2) zu erhöhen oder zu vermindern.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um Anpassungsbeträge aufgrund von Fehlern aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze (Absatz 2,) zu erhöhen oder zu vermindern.
(2)Absatz 2,Als Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gilt eine Änderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die zurückzuführen ist auf:
1.Ziffer einsdie Berichtigung eines Fehlers bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die Höhe der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres ausgewirkt hat, oder
2.Ziffer 2eine Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methode, die sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust berücksichtigten Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hat.
(3)Absatz 3,Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit die Berichtigung eines Fehlers zu einer unter § 45 Abs. 2 fallenden Verminderung der geschuldeten erfassten Steuern führt.Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht, soweit die Berichtigung eines Fehlers zu einer unter Paragraph 45, Absatz 2, fallenden Verminderung der geschuldeten erfassten Steuern führt.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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