§ 79 MinBestG Verordnungsermächtigung

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Mindeststeuerbericht,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Benennungdie Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 2 3und 3,der Nachweis der Benennungdie Mitteilung 1 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3,,
    3. 3.Ziffer 3die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,die Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 5,,
    5. 5.Ziffer 5die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß Paragraph 77, Absatz eins,,
    6. 6.Ziffer 6die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 unddie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 77, Absatz 4, und
    7. 7.Ziffer 7die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß Paragraph 81, Absatz 4
    elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Mindeststeuerbericht,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Benennungdie Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 2 3und 3,der Nachweis der Benennungdie Mitteilung 1 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3,,
    3. 3.Ziffer 3die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,die Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 5,,
    5. 5.Ziffer 5die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß Paragraph 77, Absatz eins,,
    6. 6.Ziffer 6die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 unddie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 77, Absatz 4, und
    7. 7.Ziffer 7die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß Paragraph 81, Absatz 4
    elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.

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