§ 1 MinBestG Allgemeine Bestimmungen

Mindestbesteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), in österreichisches Recht umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, Amtsblatt Nummer L 328 vom 22.12.2022 Seite 1, berichtigt in Amtsblatt , L 13 vom 16.1.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), in österreichisches Recht umgesetzt.
  2. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden
    1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), unddie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, Amtsblatt Nummer L 328 vom 22.12.2022 Seite 1, berichtigt in Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.01.2023 Seite 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), und
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 06.05.2025 S. 1,die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, Amtsblatt Nummer L 39 vom 06.05.2025 Seite 1,
    in österreichisches Recht umgesetzt.
  3. (1a)Absatz eins a,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind.
  4. (2)Absatz 2,Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des § 6, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der §§ 12 und 13.Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des Paragraph 6,, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13,

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.2025
Regelungsgegenstand
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), in österreichisches Recht umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, Amtsblatt Nummer L 328 vom 22.12.2022 Seite 1, berichtigt in Amtsblatt , L 13 vom 16.1.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), in österreichisches Recht umgesetzt.
  2. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden
    1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), unddie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, Amtsblatt Nummer L 328 vom 22.12.2022 Seite 1, berichtigt in Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.01.2023 Seite 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), und
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 06.05.2025 S. 1,die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, Amtsblatt Nummer L 39 vom 06.05.2025 Seite 1,
    in österreichisches Recht umgesetzt.
  3. (1a)Absatz eins a,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind.
  4. (2)Absatz 2,Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des § 6, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der §§ 12 und 13.Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des Paragraph 6,, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten