§ 7 EnDG Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
Unterstützungswürdige Haushalte(Anm.: Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins und Absatz eins a, treten mit 1.4.2026 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
    1. 1.Ziffer eins„Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
    2. 2.Ziffer 2„Förderungswürdige Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten zweifachen Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  2. (1a)Absatz eins a,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist § 48 Abs. 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, maßgeblich.(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.4.2026 in Kraft)

  4. (3)Absatz 3,Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019.Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.03.2026
Unterstützungswürdige Haushalte(Anm.: Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins und Absatz eins a, treten mit 1.4.2026 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
    1. 1.Ziffer eins„Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
    2. 2.Ziffer 2„Förderungswürdige Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten zweifachen Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  2. (1a)Absatz eins a,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist § 48 Abs. 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, maßgeblich.(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.4.2026 in Kraft)

  4. (3)Absatz 3,Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019.Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

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