§ 7 EnDG Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen

EnDG - Energiearmuts-Definitions-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Unterstützungswürdige Haushalte
  1. (1)Absatz eins,Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
    1. 1.Ziffer eins„Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
    2. 2.Ziffer 2„Förderungswürdige Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten zweifachen Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  2. (1a)Absatz eins a,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist § 48 Abs. 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, maßgeblich.
  4. (3)Absatz 3,Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019.Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 EnDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 EnDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 EnDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 EnDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 EnDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 EnDG
§ 8 EnDG