§ 13 EnDG Aufsicht

EnDG - Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß Paragraphen 36, bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.Die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Absatz eins, zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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