§ 14 EnDG Inkrafttreten und Außerkrafttreten

EnDG - Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 7 bis 10 sowie § 12 mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 treten mit 1. April 2026 in Kraft.Die Paragraphen 7 bis 10 sowie Paragraph 12, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 10, Absatz 2, treten mit 1. April 2026 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 7 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 10, Absatz eins a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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