§ 11 EnDG Schlussbestimmungen

EnDG - Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Abgeltung der Leistungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzugelten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, abzugelten.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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