§ 12 EnDG Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH

EnDG - Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat der ORF-Beitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß §§ 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.Der Bund hat der ORF-Beitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß Paragraphen 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2,Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 15 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
  3. (3)Absatz 3,Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Abs. 2 bestimmten Betrag mit Verordnung valorisieren.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Absatz 2, bestimmten Betrag mit Verordnung valorisieren.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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