§ 15 EnDG Vollziehung

EnDG - Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 6 und des Paragraph 11, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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