§ 1 EnDG
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
§ 2 EnDG Regelungsinhalt
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
- 1.Ziffer einsdie Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
- 2.Ziffer 2die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
- 3.Ziffer 3die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
- a)Litera aMaßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
- b)Litera bFörderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
- 4.Ziffer 4die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
- (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 EnDG Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024, und der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024, und der Durchführung der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1.
§ 4 EnDG Statistische Erfassung von Energiearmut
Definition von Energiearmut
Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
§ 5 EnDG Indikatoren zur Messung von Energiearmut
- (1)Absatz eins,Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
- 1.Ziffer einsObjektive Indikatoren:
- a)Litera aHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
- b)Litera bHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
- c)Litera cHaushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
- 2.Ziffer 2subjektive Indikatoren:
- a)Litera aHaushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können, oder
- b)Litera bHaushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben, oder
- 3.Ziffer 3ergänzende Indikatoren:
- a)Litera aHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach),
- b)Litera bStrom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
- c)Litera cEndenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
- (2)Absatz 2,Aus den Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und b, sowie Z 3 lit. a ist ein Gesamtindikator zu berechnen.Aus den Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und b, sowie Ziffer 3, Litera a, ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
- (3)Absatz 3,Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie das in Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.Die Indikatoren gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.
§ 6 EnDG Durchführung von statistischen Analysen
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß § 5 festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU-SILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre jeweils eine statistische Analyse über Energiearmut durchzuführen und zu veröffentlichen. Empfehlungen der Regulierungsbehörde sowie der Koordinierungsstelle für die Bekämpfung von Energiearmut sind zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß Paragraph 5, festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU-SILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre jeweils eine statistische Analyse über Energiearmut durchzuführen und zu veröffentlichen. Empfehlungen der Regulierungsbehörde sowie der Koordinierungsstelle für die Bekämpfung von Energiearmut sind zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen.
§ 7 EnDG Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen
Unterstützungswürdige Haushalte
- (1)Absatz eins,Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
- 1.Ziffer eins„Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
- 2.Ziffer 2„Förderungswürdige Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten zweifachen Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
- (1a)Absatz eins a,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist § 48 Abs. 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, maßgeblich.Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, maßgeblich.
- (3)Absatz 3,Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019.Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.
§ 8 EnDG Nachweis der Unterstützungswürdigkeit
- (1)Absatz eins,Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:
- 1.Ziffer einsZuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,;
- 2.Ziffer 2Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,;
- 3.Ziffer 3Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
- 4.Ziffer 4Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
- 5.Ziffer 5eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. I 150/2021;eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. I 150 aus 2021,;
- 6.Ziffer 6Leistungen und Unterstützungen aus der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
- (2)Absatz 2,Anstelle des Nachweises gemäß Abs. 1 sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.Anstelle des Nachweises gemäß Absatz eins, sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.
- (3)Absatz 3,Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 1 oder wenn die Leistung gemäß Abs. 2 nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß § 9 zu erbringen.Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Absatz eins, oder wenn die Leistung gemäß Absatz 2, nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß Paragraph 9, zu erbringen.
- (4)Absatz 4,Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß § 9 verlangen.Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß Paragraph 9, verlangen.
§ 9 EnDG Prüfung der Einkommensverhältnisse
- (1)Absatz eins,Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.
- (2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 10 EnDG Verfahren
- (1)Absatz eins,Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen.
- (1a)Absatz eins a,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind § 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind Paragraph 13, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die §§ 13, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die Paragraphen 13,, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
- (3)Absatz 3,Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 9, der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.
§ 11 EnDG Schlussbestimmungen
Abgeltung der Leistungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzugelten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, abzugelten.
§ 12 EnDG Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
- (1)Absatz eins,Der Bund hat der ORF-Beitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß §§ 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.Der Bund hat der ORF-Beitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß Paragraphen 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.
- (2)Absatz 2,Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 15 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
- (3)Absatz 3,Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
- (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Abs. 2 bestimmten Betrag mit Verordnung valorisieren.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Absatz 2, bestimmten Betrag mit Verordnung valorisieren.
§ 13 EnDG Aufsicht
- (1)Absatz eins,Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß Paragraphen 36, bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
- (2)Absatz 2,Die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.Die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Absatz eins, zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.
§ 14 EnDG Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die §§ 7 bis 10 sowie § 12 mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 treten mit 1. April 2026 in Kraft.Die Paragraphen 7 bis 10 sowie Paragraph 12, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 10, Absatz 2, treten mit 1. April 2026 in Kraft.
- (3)Absatz 3,Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 7 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 10, Absatz eins a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 15 EnDG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesregierung;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 6 und des Paragraph 11, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
- 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.