§ 1 EnDG

EnDG - Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Kompetenzgrundlage und Vollziehung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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