§ 10 EnDG Verfahren

EnDG - Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen.
  2. (1a)Absatz eins a,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind § 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind Paragraph 13, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die §§ 13, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die Paragraphen 13,, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3,Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 9, der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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