§ 10 EnDG Verfahren

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 und 1a treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins und eins a treten mit 1.4.2026 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen.
  2. (1a)Absatz eins a,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind § 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind Paragraph 13, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die §§ 13, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die Paragraphen 13,, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.4.2026 in Kraft)

  4. (3)Absatz 3,Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 9, der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.03.2026
(Anm.: Abs. 1 und 1a treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins und eins a treten mit 1.4.2026 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen.
  2. (1a)Absatz eins a,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind § 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind Paragraph 13, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die §§ 13, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die Paragraphen 13,, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.4.2026 in Kraft)

  4. (3)Absatz 3,Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 9, der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.

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