§ 77 MinBestG Erhebung der Mindeststeuer

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (§ 76 Abs. 1) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des § 76 Abs. 4 jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.Die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (Paragraph 76, Absatz eins,) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des Paragraph 76, Absatz 4, jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.
  2. (2)Absatz 2,Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist § 201 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist Paragraph 201, BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
  3. (3)Absatz 3,Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Mitglieder der Joint Venture Gruppe sind verpflichtet, der abgabepflichtigen Geschäftseinheit jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Berechnung der Mindeststeuer und Erstellung der Voranmeldung benötigt.
  4. (4)Absatz 4,Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES-Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES-Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des Paragraph 295 a, BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (§ 76 Abs. 1) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des § 76 Abs. 4 jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.Die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (Paragraph 76, Absatz eins,) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des Paragraph 76, Absatz 4, jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.
  2. (2)Absatz 2,Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist § 201 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist Paragraph 201, BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
  3. (3)Absatz 3,Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Mitglieder der Joint Venture Gruppe sind verpflichtet, der abgabepflichtigen Geschäftseinheit jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Berechnung der Mindeststeuer und Erstellung der Voranmeldung benötigt.
  4. (4)Absatz 4,Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES-Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES-Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des Paragraph 295 a, BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.

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