§ 64 GMSG Internationale Organisation

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),

  1. 1.Ziffer einsdie hauptsächlich aus Regierungen besteht,
  2. 2.Ziffer 2die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und
  3. 3.Ziffer 3deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),

  1. 1.Ziffer einsdie hauptsächlich aus Regierungen besteht,
  2. 2.Ziffer 2die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und
  3. 3.Ziffer 3deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

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