§ 64 GMSG Internationale Organisation

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),

  1. 1.Ziffer einsdie hauptsächlich aus Regierungen besteht,
  2. 2.Ziffer 2die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und
  3. 3.Ziffer 3deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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