Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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