§ 1 GMSG Allgemeine Bestimmungen
Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L vom 06.05.2025 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie).Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, Amtsblatt Nummer L 64 vom 11.03.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, Amtsblatt Nummer L vom 06.05.2025 Seite 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie).
- (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen.
§ 1a GMSG An- und Abmeldungspflicht
Jedes meldende Finanzinstitut hat sich unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum 31.März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. Nach Wegfall der Konzession oder nach rechtskräftigem Abschluss der vollständigen Liquidation hat sich ein meldendes Finanzinstitut innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt elektronisch abzumelden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren mit Verordnung festzulegen.
§ 2 GMSG Anwendung der Meldepflichten
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Identifikation von meldepflichtigen Konten und die Meldung der entsprechenden Finanzinformationen sind ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden.
§ 3 GMSG Allgemeine Meldepflichten
- (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des § 6 meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:Vorbehaltlich des Paragraph 6, meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:
- 1.Ziffer einsvon jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist
- a)Litera aName,
- b)Litera bAdresse,
- c)Litera cAnsässigkeitsstaat(en),
- d)Litera dausländische Steueridentifikationsnummer(n),
- e)Litera eGeburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen), sowie
- f)Litera fdie Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
- 2.Ziffer 2von jedem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 33 bis 53 eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sindvon jedem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Paragraphen 33 bis 53 eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind
- a)Litera aName,
- b)Litera bAdresse,
- c)Litera cAnsässigkeitsstaat(en) und (sofern vorhanden) andere Ansässigkeitsstaaten und
- d)Litera dausländische Steueridentifikationsnummer(n);
- e)Litera esowie von jeder meldepflichtigen Person
- aa)Sub-Litera, a, aName,
- bb)Sub-Litera, b, bAdresse,
- cc)Sub-Litera, c, cAnsässigkeitsstaat(en),
- dd)Sub-Litera, d, dausländische Steueridentifikationsnummer(n),
- ee)Sub-Litera, e, eGeburtsdatum und Geburtsort,
- ff)Sub-Litera, f, fdie Funktion(en), aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist, sowie
- gg)Sub-Litera, g, gob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde.
- 3.Ziffer 3ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber.
- (1a)Absatz eins a,Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.
- (2)Absatz 2,Weiters sind die folgenden Informationen zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Kontonummer oder deren funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die Art des Kontos und ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;
- 2.Ziffer 2der Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
- 3.Ziffer 3der Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos.
- (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen sind bei Verwahrkonten zu melden:Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen sind bei Verwahrkonten zu melden:
- 1.Ziffer einsder Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
- 2.Ziffer 2die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.
- (4)Absatz 4,Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist zu melden:Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen ist zu melden:
- 1.Ziffer einsbei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,
- 2.Ziffer 2bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist.
- (5)Absatz 5,Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist bei allen anderen Konten, die nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden.Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen ist bei allen anderen Konten, die nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden.
- (6)Absatz 6,In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.
§ 4 GMSG Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung
- (1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juli eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Meldende Finanzinstitute haben eine Meldung jedenfalls auch dann zu übermitteln, wenn sie im jeweiligen Meldezeitraum keine meldepflichtigen Konten unterhalten (Nullmeldung). Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
- (2)Absatz 2,§ 112 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 112, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Die meldenden Finanzinstitute melden dem zuständigen Finanzamt nur Informationen betreffend jene Staaten und Jurisdiktionen, die
- 1.Ziffer einsteilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 sind, oderteilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer eins und Ziffer 3, sind, oder
- 2.Ziffer 2teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 2 sind, welche entweder die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2, sind, welche entweder die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu Paragraph 91, Ziffer 2, GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4a GMSG Berichtigung der Meldung
Meldende Finanzinstitute haben dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Erklärung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.
§ 5 GMSG Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen
- (1)Absatz eins,Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedes meldende Finanzinstitut verpflichtet, die in § 3 bzw. § 12 genannten Informationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden hinsichtlich aller bestehenden Konten und aller Neukonten zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt.Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedes meldende Finanzinstitut verpflichtet, die in Paragraph 3, bzw. Paragraph 12, genannten Informationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden hinsichtlich aller bestehenden Konten und aller Neukonten zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt.
- (2)Absatz 2,Jedes meldende Finanzinstitut teilt vor der erstmaligen Übermittlung der Informationen an das zuständige Finanzamt jeder betroffenen Person in allgemeiner Form mit oder macht dieser zugänglich, dass die gemäß diesem Gesetz ermittelten Informationen, soweit aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich, an das Finanzamt übermittelt werden.
- (2a)Absatz 2 a,Jedes meldende Finanzinstitut stellt jeder betroffenen natürlichen Person alle Informationen, auf die sie seitens des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.
- (3)Absatz 3,Jedes meldepflichtige Finanzinstitut hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.
§ 5a GMSG Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
- (1)Absatz eins,Kontoinhaber und sonstige Kunden haben meldenden Finanzinstituten alle für Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung des Finanzinstitutes richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Wurde einem meldenden Finanzinstitut bereits eine Selbstauskunft erteilt, so ist diesem im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine berichtigte Selbstauskunft bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder bis 90 Kalendertage nach dem Eintritt dieser Änderung der Gegebenheiten, je nachdem welches Datum später ist, zu übermitteln.
§ 6 GMSG Entfall von Meldepflichten
- (1)Absatz eins,Ungeachtet des § 3 Abs. 1 müssen die Steueridentifikationsnummer(n) oder das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits bestehende Konto gemäß den innerstaatlichen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu aktualisieren.Ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, müssen die Steueridentifikationsnummer(n) oder das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits bestehende Konto gemäß den innerstaatlichen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu aktualisieren.
- (2)Absatz 2,Ungeachtet des § 3 Abs. 1 ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.Ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.
- (3)Absatz 3,Ungeachtet des § 3 Abs. 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn,Ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn,
- 1.Ziffer einsdas meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach einem geltenden oder am 5. Jänner 2015 geltenden Rechtsinstrument der Union zu beschaffen und zu melden und
- 2.Ziffer 2er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.
- (4)Absatz 4,Ungeachtet des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. ff und des § 3 Abs. 4 Z 2 müssen für jedes meldepflichtige Konto, das von einem meldenden Finanzinstitut zum 31. Dezember 2025 geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.Ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lit. ff und des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, müssen für jedes meldepflichtige Konto, das von einem meldenden Finanzinstitut zum 31. Dezember 2025 geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.
- (5)Absatz 5,Ungeachtet des § 3 Abs. 3 Z 2 und sofern das meldende Finanzinstitut in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anders entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens nicht nach diesem Gesetz gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung dieses Finanzvermögens vom meldenden Finanzinstitut nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. 96/2025, gemeldet werden.Ungeachtet des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und sofern das meldende Finanzinstitut in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anders entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens nicht nach diesem Gesetz gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung dieses Finanzvermögens vom meldenden Finanzinstitut nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, gemeldet werden.
§ 7 GMSG Allgemeine Sorgfaltspflichten
Meldepflichtiges Konto
- (1)Absatz eins,Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den §§ 7 bis 53 als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Paragraphen 7 bis 53 als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
- (2)Absatz 2,Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs ermittelt.
- (3)Absatz 3,Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
§ 7a GMSG Aufbewahrungspflicht
Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.
§ 8 GMSG Inanspruchnahme von Dienstleistern
Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.
§ 9 GMSG Freiwillige Anwendung strengerer Standards
Jedes meldende Finanzinstitut kann
- 1.Ziffer einsdie für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anwenden oder
- 2.Ziffer 2die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringem Wert anwenden.
§ 11 GMSG Wohnsitzadresse
- (1)Absatz eins,Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob diese Person, die Kontoinhaber ist, eine meldepflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt.
- (2)Absatz 2,Jedenfalls kann das meldende Finanzinstitut eine meldepflichtige Person als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, wenn die in den Kontoeröffnungsunterlagen erfasste Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den in Abs. 1 genannten erfassten Beleg ausgestellt hat, sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.Jedenfalls kann das meldende Finanzinstitut eine meldepflichtige Person als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, wenn die in den Kontoeröffnungsunterlagen erfasste Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den in Absatz eins, genannten erfassten Beleg ausgestellt hat, sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 5 lit. c, BGBl. I Nr. 91/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 5, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,)
§ 12 GMSG Suche in elektronischen Datensätzen
Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach § 11, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die §§ 13 bis 16 anwenden: Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Paragraph 11,, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die Paragraphen 13 bis 16 anwenden:
- 1.Ziffer einsIdentifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines teilnehmenden Staates,
- 2.Ziffer 2aktuelle Postadresse oder Wohnsitzadresse (einschließlich einer Postfachadresse) in einem teilnehmenden Staat,
- 3.Ziffer 3eine oder mehrere Telefonnummern in einem teilnehmenden Staat und keine Telefonnummer in Österreich,
- 4.Ziffer 4Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem teilnehmenden Staat geführtes Konto,
- 5.Ziffer 5aktuell gültige, an eine Person mit Adresse in einem teilnehmenden Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
- 6.Ziffer 6ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse in einem teilnehmenden Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Adresse des Kontoinhabers vorliegt.
§ 13 GMSG Änderung der Gegebenheiten und des Kontowerts
- (1)Absatz eins,Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von § 12 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird.Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Paragraph 12, festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird.
- (2)Absatz 2,Hat sich ein meldendes Finanzinstitut auf die in § 11 geregelte Überprüfung der Wohnsitzadresse verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund welcher dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen Belege (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitut entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – eine Selbstauskunft und neue Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen Belege beschaffen, so muss es die in den §§ 12 bis 16 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.Hat sich ein meldendes Finanzinstitut auf die in Paragraph 11, geregelte Überprüfung der Wohnsitzadresse verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund welcher dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen Belege (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitut entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – eine Selbstauskunft und neue Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen Belege beschaffen, so muss es die in den Paragraphen 12 bis 16 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.
§ 14 GMSG Vorliegen von Indizien
Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von § 12 Z 1 bis 5 festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem teilnehmenden Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von § 16 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von Paragraph 12, Ziffer eins bis 5 festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem teilnehmenden Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Paragraph 16 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
§ 15 GMSG Sonderbestimmungen bei Postlagerungsauftrag oder c/o-Adresse
Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse und keine andere Adresse und keine der in § 12 Z 1 bis 5 angeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, wendet das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die Suche in Papierunterlagen gemäß § 19 an oder versucht, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, meldet gemäß § 4 das meldende Finanzinstitut dem zuständigen Finanzamt das Konto als nicht dokumentiertes Konto. Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse und keine andere Adresse und keine der in Paragraph 12, Ziffer eins bis 5 angeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, wendet das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die Suche in Papierunterlagen gemäß Paragraph 19, an oder versucht, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, meldet gemäß Paragraph 4, das meldende Finanzinstitut dem zuständigen Finanzamt das Konto als nicht dokumentiertes Konto.
§ 16 GMSG Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat
Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach § 12 ist ein meldendes Finanzinstitut berechtigt aber nicht verpflichtet, einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem teilnehmenden Staat ansässige Person zu betrachten: Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Paragraph 12, ist ein meldendes Finanzinstitut berechtigt aber nicht verpflichtet, einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem teilnehmenden Staat ansässige Person zu betrachten:
- 1.Ziffer einsDie Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle Postadresse oder Wohnsitzadresse in jenem teilnehmenden Staat, eine oder mehrere Telefonnummern in jenem teilnehmenden Staat (und keine Telefonnummer in Österreich) oder einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem teilnehmenden Staat geführtes Konto und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
- a)Litera aeine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en), die jenen teilnehmenden Staat nicht umfassen, und
- b)Litera bBelege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.
- 2.Ziffer 2Die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Adresse in jenem teilnehmenden Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
- a)Litera aeine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) oder andere(n) Ansässigkeitsstaat(en), die diesen teilnehmenden Staat nicht umfassen, oder
- b)Litera bBelege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers.
§ 17 GMSG Identifizierung von Konten von hohem Wert
Geltungsbereich des Abschnittes
Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert. Die in den Paragraphen 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.
§ 18 GMSG Suche in elektronischen Datensätzen
Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 12 angeführten Indizien überprüfen. Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Paragraph 12, angeführten Indizien überprüfen.
§ 19 GMSG Suche in Papierunterlagen
Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle in § 20 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in § 12 genannten Indizien überprüfen: Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle in Paragraph 20, genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Paragraph 12, genannten Indizien überprüfen:
- 1.Ziffer einsdie neuesten für dieses Konto erfassten Belege,
- 2.Ziffer 2den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,
- 3.Ziffer 3die neuesten vom meldenden Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,
- 4.Ziffer 4derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und
- 5.Ziffer 5derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei Einlagenkonten).
§ 20 GMSG Ausnahme von der Suche in Papierunterlagen
Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß § 19 verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß Paragraph 19, verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einsden Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,
- 2.Ziffer 2die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Wohnsitzadresse und Postadresse des Kontoinhabers,
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers,
- 4.Ziffer 4im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut),
- 5.Ziffer 5Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse vorliegt, und
- 6.Ziffer 6Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.
§ 21 GMSG Nachfrage beim Kundenbetreuer
Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen gemäß § 18 und § 19 muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschließlich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten Finanzkonten) als meldepflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19, muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschließlich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten Finanzkonten) als meldepflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist.
§ 22 GMSG Folgen der Feststellung von Indizien
- (1)Absatz eins,Werden bei der in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in § 12 angeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht aufgrund von § 21 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.Werden bei der in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in Paragraph 12, angeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht aufgrund von Paragraph 21, als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.
- (2)Absatz 2,Werden hingegen bei der in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indizien gemäß § 12 Z 1 bis 5 festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von § 16 und eine der in § 16 genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.Werden hingegen bei der in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indizien gemäß Paragraph 12, Ziffer eins bis 5 festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Paragraph 16 und eine der in Paragraph 16, genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
- (3)Absatz 3,Werden bei der in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse festgestellt und keine andere Adresse und keine der in § 12 Z 1 bis 5 angeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto dem gemäß zuständigen Finanzamt als nicht dokumentiertes Konto gemäß § 4 melden.Werden bei der in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse festgestellt und keine andere Adresse und keine der in Paragraph 12, Ziffer eins bis 5 angeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto dem gemäß zuständigen Finanzamt als nicht dokumentiertes Konto gemäß Paragraph 4, melden.
§ 23 GMSG Änderung zu einem Konto von hohem Wert
Bei einem bestehenden Konto natürlicher Personen, das zum 30. September 2016 kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgende Kalenderjahr abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.
§ 24 GMSG Wiederholung der Überprüfung
Führt ein meldendes Finanzinstitut die in diesem Abschnitt genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer gemäß § 21, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut diese Verfahren jährlich erneut durchzuführen hat, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist. Führt ein meldendes Finanzinstitut die in diesem Abschnitt genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer gemäß Paragraph 21,, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut diese Verfahren jährlich erneut durchzuführen hat, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.
§ 25 GMSG Änderung der Gegebenheiten
- (1)Absatz eins,Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in § 12 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von § 16 und eine der in diesem genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Paragraph 12, beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Paragraph 16 und eine der in diesem genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
- (2)Absatz 2,Das meldende Finanzinstitut kann im Fall einer Änderung der Gegebenheiten zur Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat gemäß § 16 ein Konto von hohem Wert für einen Zeitraum von 90 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, so behandeln, wie wenn keine Änderung der Gegebenheiten eingetreten wäre.Das meldende Finanzinstitut kann im Fall einer Änderung der Gegebenheiten zur Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat gemäß Paragraph 16, ein Konto von hohem Wert für einen Zeitraum von 90 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, so behandeln, wie wenn keine Änderung der Gegebenheiten eingetreten wäre.
§ 26 GMSG Erkennung der Änderung von Gegebenheiten
Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in einem teilnehmenden Staat hat, so muss das meldende Finanzinstitut die neue Adresse als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von § 16 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen. Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in einem teilnehmenden Staat hat, so muss das meldende Finanzinstitut die neue Adresse als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Paragraph 16, entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen.
§ 27 GMSG Überprüfungszeitraum
Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung
Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein. Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in § 3 genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und auf den 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert. Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein. Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in Paragraph 3, genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und auf den 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert.
§ 28 GMSG Dauer der Meldepflicht von Konten
Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das nach diesem Hauptstück als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.
§ 29 GMSG Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen
Geltungsbereich des Abschnittes
Die in den §§ 30 bis 32 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen. Die in den Paragraphen 30 bis 32 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen.
§ 30 GMSG Selbstauskunft
- (1)Absatz eins,Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.
- (2)Absatz 2,Eine Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen der Selbstauskunft erfolgen.
§ 31 GMSG Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat
Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem teilnehmenden Staat (vorbehaltlich des § 6 Abs. 2) sowie das Geburtsdatum enthalten. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem teilnehmenden Staat (vorbehaltlich des Paragraph 6, Absatz 2,) sowie das Geburtsdatum enthalten.
§ 32 GMSG Änderung der Gegebenheiten
- (1)Absatz eins,Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht bzw. hervorgehen.
- (2)Absatz 2,Das meldende Finanzinstitut kann im Fall einer Änderung der Gegebenheiten bis zur Beschaffung einer gültigen Selbstauskunft ein Neukonto für einen Zeitraum von längstens 90 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, so behandeln, wie wenn keine Änderung der Gegebenheiten eingetreten wäre.
§ 33 GMSG Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
Geltungsbereich des Abschnittes
Die in den §§ 34 bis 39 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern. Die in den Paragraphen 34 bis 39 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern.
§ 34 GMSG Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar
Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe bestehender Konten von Rechtsträgern anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, das zum 30. September 2016 einen Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
§ 35 GMSG Überprüfungspflichtige Konten
Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden. Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den Paragraphen 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden.
§ 36 GMSG Meldepflichtige Konten
Von den bestehenden Konten im Sinne des § 35 gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. Von den bestehenden Konten im Sinne des Paragraph 35, gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.
§ 37 GMSG Verpflichtende Überprüfungsverfahren
Bei den bestehenden Konten gemäß § 35 muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß § 38 und § 39 durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder passive NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, Kontoinhaber ist/sind. Bei den bestehenden Konten gemäß Paragraph 35, muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 38 und Paragraph 39, durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder passive NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, Kontoinhaber ist/sind.
§ 38 GMSG Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
- (1)Absatz eins,Das meldende Finanzinstitut muss die zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise überprüfen, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Adresse in einem teilnehmenden Staat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist.
- (2)Absatz 2,Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt.
§ 39 GMSG Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist
Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die in den Z 1 bis 3 angeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
- 1.Ziffer einsFeststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2,, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.
- 2.Ziffer 2Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
- 3.Ziffer 3Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen:
- a)Litera abei einem bestehenden Konto von Rechtsträgern, dessen Inhaber ein oder mehrere NFE(s) ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert einen Betrag im Gegenwert von 1 000 000 US-Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder
- b)Litera bauf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person aus dem/den teilnehmende Staat(en) oder anderen Staat(en), in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig ist.
§ 40 GMSG Überprüfungszeitraum
Konten im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar
Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 muss bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.
§ 41 GMSG Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar
Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 einen Betrag im Gegenwert von 250 000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.
§ 42 GMSG Änderung der Gegebenheiten
Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – entweder eine neue Selbstauskunft oder eine schlüssige Erklärung sowie gegebenenfalls Unterlagen, die die Plausibilität der bisherigen Selbstauskunft oder der bisherigen Unterlagen unterstützen, beschaffen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung. Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den Paragraphen 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – entweder eine neue Selbstauskunft oder eine schlüssige Erklärung sowie gegebenenfalls Unterlagen, die die Plausibilität der bisherigen Selbstauskunft oder der bisherigen Unterlagen unterstützen, beschaffen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.
§ 43 GMSG Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Geltungsbereich des Hauptstückes
Die in den §§ 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern. Die in den Paragraphen 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern.
§ 44 GMSG Überprüfungsverfahren
- (1)Absatz eins,Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß §§ 45 und 46 durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtige Person(en) oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird.Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß Paragraphen 45 und 46 durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtige Person(en) oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird.
- (2)Absatz 2,Eine Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen der Selbstauskunft erfolgen.
§ 45 GMSG Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
- (1)Absatz eins,Das meldende Finanzinstitut muss eine Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, beschaffen und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen bestätigen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen.
- (2)Absatz 2,Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt.
§ 46 GMSG Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist
Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die Z 1 bis 3 in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die Ziffer eins bis 3 in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
- 1.Ziffer einsFeststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2,, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.
- 2.Ziffer 2Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit den der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen. Ist das meldende Finanzinstitut rechtlich nicht verpflichtet, die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der beherrschenden Personen im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.
- 3.Ziffer 3Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut nur auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.
§ 48 GMSG Alternative Verfahren für Versicherungsverträge
- (1)Absatz eins,Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen
- 1.Ziffer einseines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder
- 2.Ziffer 2eines Rentenversicherungsvertrags oder für
- 3.Ziffer 3rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Abs. 2) oderrückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Absatz 2,) oder
- 4.Ziffer 4Gruppenrentenversicherungsverträge (Abs. 3)Gruppenrentenversicherungsverträge (Absatz 3,)
sind alternative Verfahren (§§ 49 und 50) vorgesehen.sind alternative Verfahren (Paragraphen 49 und 50) vorgesehen. - (2)Absatz 2,Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der
- 1.Ziffer einseine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und
- 2.Ziffer 2für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
- (3)Absatz 3,Der Ausdruck „Gruppenrentenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.
§ 49 GMSG Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge
Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne der §§ 11 bis 16 enthalten. Ist einem meldenden Finanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren in §§ 11 bis 16 einhalten. Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne der Paragraphen 11 bis 16 enthalten. Ist einem meldenden Finanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren in Paragraphen 11 bis 16 einhalten.
§ 50 GMSG Rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge und Gruppenrentenversicherungsverträge
Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
- 1.Ziffer einsder rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer oder Versicherungsscheininhaber,
- 2.Ziffer 2die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und
- 3.Ziffer 3der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens einen Betrag im Gegenwert von 1 000 000 US-Dollar.
§ 51 GMSG Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen
- (1)Absatz eins,Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen.
- (2)Absatz 2,Für die Zwecke der Anwendung der Zusammenfassungsvorschrift des Abs. 1 wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.Für die Zwecke der Anwendung der Zusammenfassungsvorschrift des Absatz eins, wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
§ 52 GMSG Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern
- (1)Absatz eins,Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen.
- (2)Absatz 2,Für die Zwecke der Anwendung der Zusammenfassungsvorschrift des Abs. 1 wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.Für die Zwecke der Anwendung der Zusammenfassungsvorschrift des Absatz eins, wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
§ 53 GMSG Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer
Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.
§ 54 GMSG Begriffsbestimmungen
Meldendes Finanzinstitut
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
- (2)Absatz 2,Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet
- 1.Ziffer einsein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden, oder
- 2.Ziffer 2eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Österreich befindet.
§ 55 GMSG Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats“ bedeutet
- 1.Ziffer einsein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses teilnehmenden Staats befinden, oder
- 2.Ziffer 2eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.
- (2)Absatz 2,Ein Finanzinstitut ist in einem teilnehmenden Staat „ansässig“, wenn es der Hoheitsgewalt dieses teilnehmenden Staats untersteht (das heißt, der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des Finanzinstituts durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses teilnehmenden Staats und ist somit Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats. Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines teilnehmenden Staats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem teilnehmenden Staat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte meldepflichtige Konten an einen anderen teilnehmenden Staat, weil er in diesem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Beispiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines teilnehmenden Staats unterstehend und ist somit ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einses ist nach dem Recht des teilnehmenden Staats eingetragen,
- 2.Ziffer 2es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem teilnehmenden Staat, oder
- 3.Ziffer 3es unterliegt der Finanzaufsicht in dem teilnehmenden Staat.
Ist ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Staats, in dem es die Finanzkonten führt.
§ 56 GMSG Finanzinstitut
Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (§ 57), ein Einlageninstitut (§ 58), ein Investmentunternehmen (§ 59) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (§ 61). Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (Paragraph 57,), ein Einlageninstitut (Paragraph 58,), ein Investmentunternehmen (Paragraph 59,) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Paragraph 61,).
§ 57 GMSG Verwahrinstitut
Der Ausdruck „Verwahrinstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
- 1.Ziffer einswährend des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
- 2.Ziffer 2während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
§ 58 GMSG Einlageninstitut
Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der
- 1.Ziffer einsim Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
- 2.Ziffer 2E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.
§ 59 GMSG Investmentunternehmen
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger,
- 1.Ziffer einsder gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
- a)Litera aHandel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
- b)Litera bindividuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
- c)Litera csonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter
oder - 2.Ziffer 2dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der Z 1 handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in Abs. 1 lit a bis c angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der Ziffer eins, handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in Absatz eins, Litera a bis c angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.
- (2)Absatz 2,Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne von Abs. 1 Z 2 zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entwederEin Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
- 1.Ziffer einswährend des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
- 2.Ziffer 2während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. - (2a)Absatz 2 a,Im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. c schließt der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken.Im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, schließt der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken.
- (3)Absatz 3,Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in § 95 Z 4 bis 7 um einen aktiven NFE handelt.Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Paragraph 95, Ziffer 4 bis 7 um einen aktiven NFE handelt.
- (4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.Absatz eins bis 3 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.
§ 60 GMSG Finanzvermögen
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst
- 1.Ziffer einsWertpapiere, wie zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,
- 2.Ziffer 2Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (wie zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen),
- 3.Ziffer 3Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder
- 4.Ziffer 4Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, meldepflichtigen Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.
- (2)Absatz 2,Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
§ 61 GMSG Spezifizierte Versicherungsgesellschaft
Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
§ 61a GMSG Elektronisches Geld oder E-Geld
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „E-Geld“ bedeutet jedes Produkt, das
- 1.Ziffer einseine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
- 2.Ziffer 2gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
- 3.Ziffer 3eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet,
- 4.Ziffer 4von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
- 5.Ziffer 5kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
- (2)Absatz 2,Der Ausdruck ‚Elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
§ 61b GMSG Fiat-Währung
Der Ausdruck „Fiat-Währung“ bedeutet die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschließlich Bankreserven und digitalen Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (elektronisches Geld).
§ 61c GMSG Digitale Zentralbankwährung
Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet jede digitale Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
§ 61d GMSG Kryptowert
Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
§ 61e GMSG Meldepflichtiger Kryptowert
Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
§ 61f GMSG Tauschgeschäft
Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen
- 1.Ziffer einsTausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und
- 2.Ziffer 2Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.
§ 62 GMSG Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“
Nicht meldendes Finanzinstitut
Der Ausdruck „nicht meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:
- 1.Ziffer einseinen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer
- a)Litera abei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder
- b)Litera bbei der Führung digitaler Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt.
- 2.Ziffer 2einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter,
- 3.Ziffer 3einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen.einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen.
- 4.Ziffer 4einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder
- 5.Ziffer 5einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem 1. Hauptstück zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.
§ 63 GMSG Staatlicher Rechtsträger
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „staatlicher Rechtsträger“ bedeutet die Regierung eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates (wobei es sich unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates.
- (2)Absatz 2,Eine „wesentliche Instanz“ eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates ist. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des teilnehmenden Staats oder anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.
- (3)Absatz 3,Ein „beherrschter Rechtsträger“ bedeutet einen Rechtsträger, der formal von dem teilnehmenden Staat oder anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person ist, sofern
- 1.Ziffer einsder Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet,
- 2.Ziffer 2die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt,
- 3.Ziffer 3die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.
- (4)Absatz 4,Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.
§ 64 GMSG Internationale Organisation
Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),
- 1.Ziffer einsdie hauptsächlich aus Regierungen besteht,
- 2.Ziffer 2die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und
- 3.Ziffer 3deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
§ 65 GMSG Zentralbank
Der Ausdruck „Zentralbank“ bedeutet ein Institut, das auf Grund des Gesetzes oder einer staatlichen Genehmigung neben der Regierung Österreichs oder eines teilnehmenden Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln ist. Dieses Institut kann eine von der Regierung Österreichs oder eines teilnehmenden Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum Österreichs oder eines teilnehmenden Staates stehen kann.
§ 66 GMSG Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung
Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds
- 1.Ziffer einsnicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als 5 % der Vermögenswerte des Fonds hat,
- 2.Ziffer 2staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und
- 3.Ziffer 3mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)Litera ader Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;
- b)Litera bder Fonds bezieht mindestens 50 % seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in § 66 bis 68 genannten Plänen oder in § 87 Z 1 genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;der Fonds bezieht mindestens 50 % seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Paragraph 66 bis 68 genannten Plänen oder in Paragraph 87, Ziffer eins, genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;
- c)Litera cAusschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in § 66 bis 68 genannte Altersvorsorgefonds oder in § 87 Z 1 genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oderAusschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Paragraph 66 bis 68 genannte Altersvorsorgefonds oder in Paragraph 87, Ziffer eins, genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder
- d)Litera ddie Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen – unter Anwendung der in § 51 bis § 53 genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung – jährlich einen Betrag im Gegenwert von 50 000 US-Dollar nicht übersteigen.die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen – unter Anwendung der in Paragraph 51 bis Paragraph 53, genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung – jährlich einen Betrag im Gegenwert von 50 000 US-Dollar nicht übersteigen.
§ 67 GMSG Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung
Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind sofern
- 1.Ziffer einsweniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,
- 2.Ziffer 2ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt,
- 3.Ziffer 3die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in § 87 Z 1 genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Paragraph 87, Ziffer eins, genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,
- 4.Ziffer 4nicht im teilnehmenden Staat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 % der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und
- 5.Ziffer 5der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.
§ 68 GMSG Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank
Der Ausdruck „Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank“ bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden.
§ 69 GMSG Qualifizierter Kreditkartenanbieter
Der Ausdruck „qualifizierter Kreditkartenanbieter“ bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.Ziffer einsDas Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
- 2.Ziffer 2Spätestens ab dem 1. Oktober 2016 setzt das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten (§ 51 bis § 53) und für die Währungsumrechnung (§ 106) gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.Spätestens ab dem 1. Oktober 2016 setzt das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten (Paragraph 51 bis Paragraph 53,) und für die Währungsumrechnung (Paragraph 106,) gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
§ 70 GMSG Ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen“ bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsamen Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsamen Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.
- (2)Absatz 2,Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Abs. 1 als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofernEin Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Absatz eins, als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern
- 1.Ziffer einsder Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 30. September 2016 keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,
- 2.Ziffer 2der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,
- 3.Ziffer 3der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den §§ 7 bis 53 angeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, undder Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Paragraphen 7 bis 53 angeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und
- 4.Ziffer 4der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2018 eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.
§ 71 GMSG Der Begriff „Finanzkonto“
Finanzkonto
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Finanzkonto“ bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und
- 1.Ziffer einsim Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck „Finanzkonto“ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden
- a)Litera aAnlageberatung erbringt oder
- b)Litera bVermögenswerte verwaltet,
- 2.Ziffer 2im Fall eines nicht unter Z 1 beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach § 3 bis § 6 eingeführt wurde, sowieim Fall eines nicht unter Ziffer eins, beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Paragraph 3 bis Paragraph 6, eingeführt wurde, sowie
- 3.Ziffer 3von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.
- (2)Absatz 2,Der Ausdruck „Finanzkonto“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten im Sinne von § 87 handelt.Der Ausdruck „Finanzkonto“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten im Sinne von Paragraph 87, handelt.
§ 72 GMSG Einlagenkonto
Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:
- 1.Ziffer einsBeträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
- 2.Ziffer 2ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und
- 3.Ziffer 3ein Konto, auf dem eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen zugunsten eines Kunden gehalten werden.
§ 73 GMSG Verwahrkonto
Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
§ 74 GMSG Eigenkapitalbeteiligung
Der Ausdruck „Eigenkapitalbeteiligung“ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
§ 75 GMSG Versicherungsvertrag
Der Ausdruck „Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
§ 76 GMSG Rentenversicherungsvertrag
Der Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des teilnehmenden Staats oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
§ 77 GMSG Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag
Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
§ 78 GMSG Barwert
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Barwert“ bedeutet
- 1.Ziffer einsden Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Polizzendarlehens ermittelt), oder
- 2.Ziffer 2den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
- (2)Absatz 2,Ungeachtet des Abs. 1 umfasst der Ausdruck „Barwert“ nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:Ungeachtet des Absatz eins, umfasst der Ausdruck „Barwert“ nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
- 1.Ziffer einsausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,
- 2.Ziffer 2in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,
- 3.Ziffer 3in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,
- 4.Ziffer 4in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Z 2 zu zahlen sind, oderin Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Ziffer 2, zu zahlen sind, oder
- 5.Ziffer 5in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
§ 79 GMSG Bestehendes Konto
Der Ausdruck „bestehendes Konto“ bedeutet
- 1.Ziffer einsein Finanzkonto, das zum 30. September 2016 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, zum 31. Dezember 2025 geführt wird;
- 2.Ziffer 2jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn
- a)Litera ader Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto nach Z 1 ist;der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto nach Ziffer eins, ist;
- b)Litera bdas meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach dieser Ziffer behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in § 47 genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt;das meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach dieser Ziffer behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Paragraph 47, genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt;
- c)Litera cdas meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Z 1 beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, unddas meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Ziffer eins, beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und
- d)Litera ddie Eröffnung des Finanzkontos – außer für die Zwecke dieses Gesetzes – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert.
§ 80 GMSG Neukonto
Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Oktober 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto gemäß § 79 Z 2 behandelt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, das am oder nach dem 1. Jänner 2026 eröffnet wird. Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Oktober 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto gemäß Paragraph 79, Ziffer 2, behandelt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, das am oder nach dem 1. Jänner 2026 eröffnet wird.
§ 84 GMSG Konto von geringem Wert
Der Ausdruck „Konto von geringem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016.
§ 85 GMSG Konto von hohem Wert
Der Ausdruck „Konto von hohem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres.
§ 87 GMSG Ausgenommenes Konto
Der Ausdruck „ausgenommenes Konto“ bedeutet eines der folgenden Konten:
- 1.Ziffer einsein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)Litera aDas Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
- b)Litera bDas Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).
- c)Litera cIn Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden.
- d)Litera dEntnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
- e)Litera eEntweder
- –Strichaufzählungdie jährlichen Beiträge sind auf einen Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt oder
- –Strichaufzählungfür das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar,
wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten (§§ 51 bis 53) und für die Währungsumrechnung (§ 106) gelten.wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten (Paragraphen 51 bis 53) und für die Währungsumrechnung (Paragraph 106,) gelten.
Ein Finanzkonto, das die in lit. e genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Z 1 oder 2, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den §§ 66 bis 68 erfüllen, übertragen werden können;Ein Finanzkonto, das die in Litera e, genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder 2, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Paragraphen 66 bis 68 erfüllen, übertragen werden können; - 2.Ziffer 2ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)Litera aDas Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
- b)Litera bDas Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).
- c)Litera cEntnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.
- d)Litera dDie jährlichen Beiträge sind auf einen Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten (§§ 51 bis 53) und für die Währungsumrechnung (§ 106) gelten.Die jährlichen Beiträge sind auf einen Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten (Paragraphen 51 bis 53) und für die Währungsumrechnung (Paragraph 106,) gelten.
Ein Finanzkonto, das die in lit. d genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen der §§ 66 bis 68 erfüllen, übertragen werden können;Ein Finanzkonto, das die in Litera d, genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder 2 erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen der Paragraphen 66 bis 68 erfüllen, übertragen werden können; - 3.Ziffer 3einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)Litera aWährend der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
- b)Litera bDer Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.
- c)Litera cDer bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.
- d)Litera dDer Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;
- 4.Ziffer 4ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten;
- 5.Ziffer 5ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit
- a)Litera aeiner gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
- b)Litera beinem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
- aa)Sub-Litera, a, aDas Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird.
- bb)Sub-Litera, b, bDas Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.
- cc)Sub-Litera, c, cDie Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).
- dd)Sub-Litera, d, dDas Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.
- ee)Sub-Litera, e, eDas Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto gemäß Z 6;Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto gemäß Ziffer 6,;
- c)Litera ceiner Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder
- d)Litera deiner Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt;
- e)Litera eeiner Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:
- aa)Sub-Litera, a, adas Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll,
- bb)Sub-Litera, b, balle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält,
- cc)Sub-Litera, c, cdas Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt,
- dd)Sub-Litera, d, dRückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben, und
- ee)Sub-Litera, e, edas Konto wurde vor nicht mehr als zwölf Monaten eingerichtet.
- 5a.Ziffer 5 aEin Einlagenkonto, das sämtliches elektronisches Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr 10 000 US Dollar übersteigt.
- 6.Ziffer 6ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)Litera aDas Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.
- b)Litera bSpätestens ab dem 1. Oktober 2016 setzt das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes teilnehmenden Staats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird. In beiden Fällen ist § 106 anzuwenden. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.Spätestens ab dem 1. Oktober 2016 setzt das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes teilnehmenden Staats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird. In beiden Fällen ist Paragraph 106, anzuwenden. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
- 7.Ziffer 7ein ruhendes Konto. Ein ruhendes Konto ist ein Konto, ausgenommen ein Rentenversicherungsvertrag, mit einem den Gegenwert von 1 000 US-Dollar nicht überschreitenden Wert, das folgende Voraussetzungen erfüllt: (Anm. 1)ein ruhendes Konto. Ein ruhendes Konto ist ein Konto, ausgenommen ein Rentenversicherungsvertrag, mit einem den Gegenwert von 1 000 US-Dollar nicht überschreitenden Wert, das folgende Voraussetzungen erfüllt: Anmerkung eins, )
- –StrichaufzählungDer Kontoinhaber hat innerhalb der letzten drei Jahre keine Transaktion hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß § 51 zusammengefassten Konto, beim meldenden Finanzinstitut veranlasst;Der Kontoinhaber hat innerhalb der letzten drei Jahre keine Transaktion hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß Paragraph 51, zusammengefassten Konto, beim meldenden Finanzinstitut veranlasst;
- –Strichaufzählungder Kontoinhaber ist innerhalb der letzten sechs Jahre mit dem meldenden Finanzinstitut betreffend das ruhende Konto oder ein anderes, mit diesem Konto gemäß § 51 zusammengefassten Konto, nicht in Kontakt getreten; und,der Kontoinhaber ist innerhalb der letzten sechs Jahre mit dem meldenden Finanzinstitut betreffend das ruhende Konto oder ein anderes, mit diesem Konto gemäß Paragraph 51, zusammengefassten Konto, nicht in Kontakt getreten; und,
- –Strichaufzählungim Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, ist das meldende Finanzinstitut nicht mit dem Kontoinhaber hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß § 51 zusammengefassten Kontos innerhalb der letzten sechs Jahre in Kontakt getreten.im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, ist das meldende Finanzinstitut nicht mit dem Kontoinhaber hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß Paragraph 51, zusammengefassten Kontos innerhalb der letzten sechs Jahre in Kontakt getreten.
- 8.Ziffer 8ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 bis 6 beschriebenen Konten aufweist, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Konten diese Voraussetzungen erfüllen. Jedes meldende Finanzinstitut kann auf ausgenommene Konten auch die Bestimmungen für meldepflichtige Konten anwenden.ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Ziffer eins bis 6 beschriebenen Konten aufweist, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Konten diese Voraussetzungen erfüllen. Jedes meldende Finanzinstitut kann auf ausgenommene Konten auch die Bestimmungen für meldepflichtige Konten anwenden.
(________________
Anm. 1: Art. 8 Z 11 lit. a der Novelle BGBl. I Nr. 91/2019 lautet: „Z 7 zweiter Satz lautet: „Ein … erfüllt:“. Offensichtlich soll nur der erste Teil des 2. Satzes bis zum Doppelpunkt geändert werden und die darauffolgende Aufzählung unverändert bleiben (vgl. auch Textgegenüberstellung der Materialen S. 81).)Anmerkung eins, : Artikel 8, Ziffer 11, Litera a, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, lautet: „Z 7 zweiter Satz lautet: „Ein … erfüllt:“. Offensichtlich soll nur der erste Teil des 2. Satzes bis zum Doppelpunkt geändert werden und die darauffolgende Aufzählung unverändert bleiben vergleiche auch Textgegenüberstellung der Materialen S. 81).)
§ 88 GMSG Der Begriff „meldepflichtiges Konto“
Meldepflichtiges Konto
Der Ausdruck „meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates geführtes Finanzkonto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen(en) beherrscht wird, ist oder sind, sofern es nach den in den §§ 7 bis 53 beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde. Der Ausdruck „meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates geführtes Finanzkonto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen(en) beherrscht wird, ist oder sind, sofern es nach den in den Paragraphen 7 bis 53 beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.
§ 89 GMSG Meldepflichtige Person
Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht
- 1.Ziffer einseinen Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
- 2.Ziffer 2einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist,einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Ziffer eins, ist,
- 3.Ziffer 3einen staatlichen Rechtsträger,
- 4.Ziffer 4eine internationale Organisation,
- 5.Ziffer 5eine Zentralbank oder
- 6.Ziffer 6ein Finanzinstitut.
§ 90 GMSG Person eines teilnehmenden Staats
Der Ausdruck „Person eines teilnehmenden Staats“ bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines beliebigen teilnehmenden Staats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen teilnehmenden Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
§ 91 GMSG Teilnehmender Staat
Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:
- 1.Ziffer einseinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- 2.Ziffer 2einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), BGBl. III Nr. 182/2017, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in Paragraph 3, genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des Paragraph 7, OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.
- 3.Ziffer 3einen anderen Staat,
- a)Litera amit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, undmit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Paragraph 3 und Paragraph 6, genannten Informationen übermittelt, und
- b)Litera bder in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.
§ 92 GMSG Beherrschende Personen
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen.
- (2)Absatz 2,Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder die Treugeber, den oder die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor oder die Protektoren, den oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklasse(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht bzw. beherrschen.
- (3)Absatz 3,Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Abs. 2 erwähnten.Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Absatz 2, erwähnten.
- (4)Absatz 4,Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.
§ 94 GMSG Passiver NFE
Der Ausdruck „passiver NFE“ bedeutet
- a)Litera aeinen NFE, der kein aktiver NFE ist, oder
- b)Litera bein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats ist.ein Investmentunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2,, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats ist.
§ 95 GMSG Aktiver NFE
Der Ausdruck „aktiver NFE“ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- 1.Ziffer einsWeniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
- 2.Ziffer 2Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.
- 3.Ziffer 3Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
- 4.Ziffer 4Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
- 5.Ziffer 5Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
- 6.Ziffer 6Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.
- 7.Ziffer 7Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.
- 8.Ziffer 8Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
- a)Litera aEr wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
- b)Litera bEr ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer auf Einkommen befreit.
- c)Litera cEr hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
- d)Litera dNach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.
- e)Litera eNach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
§ 96 GMSG Sonstige Begriffsbestimmungen
Kontoinhaber
Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne dieses Gesetzes, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.
§ 97 GMSG Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)
Der Ausdruck „Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)“ bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen unterliegt.
§ 98 GMSG Rechtsträger
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Rechtsträger“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
- (2)Absatz 2,Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach § 90 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership „ähnlich“, wenn sie in einem teilnehmenden Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des breiten Geltungsbereichs des Begriffs „beherrschende Personen“ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Paragraph 90, vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership „ähnlich“, wenn sie in einem teilnehmenden Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des breiten Geltungsbereichs des Begriffs „beherrschende Personen“ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.
§ 99 GMSG Verbundener Rechtsträger
Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers, wenn
- 1.Ziffer einseiner der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht,
- 2.Ziffer 2die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder
- 3.Ziffer 3die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
§ 100 GMSG Steueridentifikationsnummer
Der Ausdruck „Steueridentifikationsnummer“ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist).
§ 101 GMSG Belege
- (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Belege“ umfasst insbesondere folgende Dokumente:
- 1.Ziffer einseine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des teilnehmenden Staates oder anderen Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;
- 2.Ziffer 2bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
- 3.Ziffer 3bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Adresse seines Hauptsitzes in dem teilnehmenden Staat oder anderen Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den teilnehmenden Staat oder anderen Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde;
- 4.Ziffer 4einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.
- (2)Absatz 2,Was bestehende Konten von Rechtsträgern angeht, so kann ein meldendes Finanzinstitut als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems (Abs. 3) ermittelt wurde, welches das meldende Finanzinstitut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern dem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.Was bestehende Konten von Rechtsträgern angeht, so kann ein meldendes Finanzinstitut als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems (Absatz 3,) ermittelt wurde, welches das meldende Finanzinstitut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern dem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.
- (3)Absatz 3,Der Ausdruck „standardisiertes Branchenkodierungssystem“ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.
- (4)Absatz 4,Für Zwecke des Abs. 1 Z 3 ist die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Adresse des Finanzinstituts, bei dem der Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postadresse, ist nicht die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers, es sei denn, diese Adresse ist die einzige, die von dem Rechtsträgers verwendet wird, und erscheint als eingetragene Adresse des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Adresse, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Adresse zu richten, nicht die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers.Für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Adresse des Finanzinstituts, bei dem der Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postadresse, ist nicht die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers, es sei denn, diese Adresse ist die einzige, die von dem Rechtsträgers verwendet wird, und erscheint als eingetragene Adresse des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Adresse, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Adresse zu richten, nicht die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers.
§ 102 GMSG Änderung der Gegebenheiten
Eine „Änderung der Gegebenheiten“ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des Kontoinhabers (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines Kontoinhabers) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß den §§ 51 bis 53), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des Kontoinhabers auswirkt. Eine „Änderung der Gegebenheiten“ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des Kontoinhabers (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines Kontoinhabers) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß den Paragraphen 51 bis 53), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des Kontoinhabers auswirkt.
§ 103 GMSG Geführte Konten
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden Finanzinstituten geführt werden:
- 1.Ziffer einsVerwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich Finanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren);
- 2.Ziffer 2Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von Finanzinstituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein Finanzinstitut ist);
- 3.Ziffer 3Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem Finanzinstitut;
- 4.Ziffer 4Rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.
§ 104 GMSG Elektronisch durchsuchbare Daten
Unter elektronisch durchsuchbaren Daten sind Informationen zu verstehen, die ein meldendes Finanzinstitut in der Kundenstammakte oder in vergleichbaren Akten hält und die in Form einer elektronischen Datenbank, die Standardabfragen in Programmiersprachen wie z. B. Structured Query Language (SQL) ermöglicht, gehalten werden. Informationen, Daten und Dateien, die in Form eines Bilderkennungssystems gespeichert sind (.pdf oder gescannte Dokumente) gelten nicht als elektronisch durchsuchbare Daten.
§ 105 GMSG Kundenstammakte
Die Kundenstammakte umfasst die Stammdateien eines meldenden Finanzinstituts, die für Zwecke der Informationen über den Kontoinhaber geführt werden, wie zum Beispiel Informationen, die für die Kontaktaufnahme mit dem Kontoinhaber oder die Erfüllung von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verwendet werden.
§ 106 GMSG Währungsumrechnung
Für Zwecke dieses Bundesgesetzes sind für die Währungsumrechnung die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse (Euro foreign exchange reference rates) zum maßgeblichen Stichtag heranzuziehen. Wird von der Europäischen Zentralbank für eine Währung kein Wechselkurs veröffentlicht, so ist der letzte, vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag veröffentlichte Kassenwert heranzuziehen.
§ 107 GMSG Strafbestimmungen
Verletzung der Meldepflicht
- (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.
- (2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
§ 108 GMSG Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
- (1)Absatz eins,Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a, die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 107, zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach Paragraph eins a,, die Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 7 a, oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
§ 108a GMSG Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Wer vorsätzlich entgegen Paragraph 5 a, die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
§ 108b GMSG Missbrauch
- (1)Absatz eins,Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Meldepflicht nicht umgangen werden.
- (2)Absatz 2,Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Umgehung einer Meldung gemäß § 3 nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck in der Vermeidung der Meldung gemäß § 3 besteht.Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Umgehung einer Meldung gemäß Paragraph 3, nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck in der Vermeidung der Meldung gemäß Paragraph 3, besteht.
- (3)Absatz 3,Wird ein meldendes Finanzinstitut von einem behördlich festgestellten „Missbrauch“ informiert, so ist die Meldung gemäß § 3 so zu erstellen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erstellen wäre.Wird ein meldendes Finanzinstitut von einem behördlich festgestellten „Missbrauch“ informiert, so ist die Meldung gemäß Paragraph 3, so zu erstellen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erstellen wäre.
§ 110 GMSG Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute
- (1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß § 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.
- (2)Absatz 2,Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß Paragraph 144,, Paragraph 147 und Paragraph 153 a, BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Absatz eins,
§ 111 GMSG Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (§ 3) gelten als Abgabenerklärungen. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 3 bis 53 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (Paragraph 3,) gelten als Abgabenerklärungen.
§ 112 GMSG Übermittlung und Weiterleitung der Informationen
Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende Informationen:
- 1.Ziffer einsName, Adresse, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,
- 2.Ziffer 2Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),
- 3.Ziffer 3Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,
- 4.Ziffer 4Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos,
- 5.Ziffer 5bei Verwahrkonten:
- a)Litera aGesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
- b)Litera bGesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war,
- 6.Ziffer 6bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
- 7.Ziffer 7bei allen anderen Konten, die nicht unter Z 5 oder Z 6 aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden.bei allen anderen Konten, die nicht unter Ziffer 5, oder Ziffer 6, aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden.
- (1a)Absatz eins a,Ungeachtet des Abs. 1 übermittelt der Bundesminister für Finanzen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende zusätzlichen Informationen:Ungeachtet des Absatz eins, übermittelt der Bundesminister für Finanzen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende zusätzlichen Informationen:
- 1.Ziffer einsdie Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. f),die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
- 2.Ziffer 2die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Personen eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. e sublit. ff), und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. e sublit. gg),die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Personen eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, f, f,), und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, g, g,),
- 3.Ziffer 3die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber (§ 3 Abs. 1 Z 3),die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,),
- 4.Ziffer 4die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt (§ 3 Abs. 2 Z 1),die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,),
- 5.Ziffer 5bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist (§ 3 Abs. 4 Z 2).bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,).
- (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017. Abweichend davon sind in Bezug auf Neukonten im Sinne der §§ 82 und 86 bereits Informationen erfasst, die den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 betreffen.Die nach Absatz eins, zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017. Abweichend davon sind in Bezug auf Neukonten im Sinne der Paragraphen 82 und 86 bereits Informationen erfasst, die den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 betreffen.
- (2a)Absatz 2 a,Die nach Abs. 1a zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026.Die nach Absatz eins a, zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026.
- (3)Absatz 3,Ungeachtet der Abs. 1 und 1a erfolgt eine Übermittlung der Informationen gemäß § 3 nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gemäß § 91 Z 2, welche die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.Ungeachtet der Absatz eins und eins a erfolgt eine Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 3, nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2,, welche die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.
§ 114 GMSG Schlussbestimmungen
Verweise auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 117 GMSG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 87 Z 7 lit. b und § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 87, Ziffer 7, Litera b und Paragraph 96, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 15, § 22 Abs. 3 und § 111, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 111,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 3 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 7a und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7 a und Paragraph 108, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7,§§ 1, 1a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 6, 46, 58, 59, 60, 61a, 61b, 61c, 61d, 61e, 61f, 72, 79, 87, 89, 107, 108 und 112, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraphen eins, eins a, 3, 4, 4 a, 5, 5 a, 6, 46, 58, 59, 60, 61 a, 61 b, 61 c, 61 d, 61 e, 61 f, 72, 79, 87, 89, 107, 108 und 112, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 92 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025 tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft.Paragraph 92, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025, tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft.
Artikel
Art. 1 GMSG Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Durch dieses Bundesgesetz werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt unddie Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, umgesetzt und
- 2.Ziffer 2die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 1, geschaffen.