Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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