§ 105 GMSG Kundenstammakte

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Kundenstammakte umfasst die Stammdateien eines meldenden Finanzinstituts, die für Zwecke der Informationen über den Kontoinhaber geführt werden, wie zum Beispiel Informationen, die für die Kontaktaufnahme mit dem Kontoinhaber oder die Erfüllung von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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