Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers, wenn
1.Ziffer einseiner der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht,
2.Ziffer 2die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder
3.Ziffer 3die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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