Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht
1.Ziffer einseinen Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
2.Ziffer 2einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist,einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Ziffer eins, ist,
3.Ziffer 3einen staatlichen Rechtsträger,
4.Ziffer 4eine internationale Organisation,
5.Ziffer 5eine Zentralbank oder
6.Ziffer 6ein Finanzinstitut.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 89 GMSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 GMSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89 GMSG